Webdesign auch als Geschmacks­muster schutzfähig

In dem Verfahren (12 0 381/10) vor dem Landge­richt Düsseldorf hat das Gericht am 26.06.2013 entschieden, dass unter bestimmten Voraus­set­zungen auch Webde­signs dem geschmacks­mus­ter­recht­lichen Schutz zugänglich sein. Davon könnten Webde­signer profi­tieren, denn der urheber­recht­liche Schutz wurde bisher oft versagt, nun gibt es ein weiteres Schutz­recht, welches ggfs., verletzt ist, wenn ein Design zu viele Elemente eines anderen Design kopiert.

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechts­streits und der Neben­in­ter­vention werden der Klägerin auferlegt.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Die Klägerin darf die Vollstre­ckung durch Sicher­heits­leistung in Höhe von 110 % der jeweils beizu­trei­benden Forderung abwenden, falls nicht die vollstre­ckende Partei vor der Vollstre­ckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbe­stand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schaden­ersatz aus der Verletzung eines von der Klägerin entwi­ckelten Webde­signs in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Werbe­agentur, die unter anderem Webdesign entwi­ckelt bzw. indivi­duelle Webseiten für ihre Kunden erstellt. Der Beklagte unterhält in Bad Honnef eine ortho­pä­dische Privat­praxis, die er mit einem Inter­net­auf­tritt unter der UFü.. www.inenede präsen­tiert. Die Streit­ver­kündete gestaltet Internetauftritte.

Am 05.01.2008 nahm der Beklagte über ein Kontakt­for­mular Kontakt zur Klägerin auf und fragte die Kosten für eine Umgestaltung seiner Webseite an. Der Gesell­schafter I der Klägerin suchte den Beklagten daraufhin in der Folgezeit in dessen Praxis auf und führte mit ihm ein Beratungs­ge­spräch, in dem er dem Beklagten mögliche Gestal­tungs­va­ri­anten und Ideen für die Website vorstellte. Unter anderem stellte er ihm eine von ihm für den Kiefer­or­tho­päden gestaltete Website, die im Internet unter www.xxx.de abrufbar ist, vor. Der Entwerfer hat der Klägerin die ausschließ­lichen Nutzungs­rechte an der Gestaltung eingeräumt.

Nach dem Beratungs­ge­spräch übermit­telte die Klägerin dem Beklagten unter dem 16.01.2008 ein Angebot für die Überar­beitung seiner Website, das der Beklagte nicht annahm. Mitte Juli 2010 stellte die Klägerin fest; dass der Beklagte seinen Inter­net­auf­tritt in der aus Anlage K1 ersicht­lichen Weise umgestaltet hat und sieht darin eine Nachahmung des Designs der Website www..de. Die Gestaltung hat die Streit­ver­kündete im Auftrag des Beklagten und nach dessen Vorgaben vorgenommen.

Mit Schreiben ihres Prozess­be­voll­mäch­tigten vom 19.07.2010 (Anlage K5) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung auf.

Die Klägerin behauptet, die unter der Inter­net­adresse www.xxx.de abrufbare Website, insbe­sondere die Ausge­staltung des Logo‑, Menü- und Kopfbild­be­reichs sei von ihrem geschäfts­füh­renden Gesell­schafter Hühner völlig neu für den Kunden Dr, Schmider gestaltet bzw. entwi­ckelt worden. Die indivi­duelle Gestaltung sei zuvor nicht der Öffent­lichkeit zugänglich gemacht worden und von der Klägerin erstmalig Ende Oktober 2007/Anfang November 2007 zum freien Abruf im Internet bereit­ge­stellt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Inter­net­auf­tritt unter www.Mitilde genieße sowohl Urheber­rechts- als auch Geschmacks­mus­ter­schutz, letzteren als nicht einge­tra­genes Gemein­schafts­ge­schmacks­muster. Das Muster weise die erfor­der­liche Neuheit auf und verfüge über die erfor­der­liche Eigenart. Der Gesamt­ein­druck, den das Muster beim infor­mierten Benutzer hervorruft, unter­scheide sich deutlich von vorbe­kannten Mustern. Die Merkmale des in Anlage K2 und K3 wieder­ge­ge­benen Musters ließen sich wie folgt beschreiben:

  • (a)        Ein sich über den oberen Bereich der Webseite erstre­ckender Kopfbild­be­reich für wechselnde Kopfbilder, der eine Größe von 900 x 225 Pixel aufweist;
  • (b)       der Kopfbild­be­reich wird oben und unten von asymme­trisch ausge­führten grauen Schmuck­linien einge­grenzt, von denen die obere Linie kürzer als die untere Linie ist und von denen die untere Linie in eine dickere und eine dünnere Linie abgestuft ist, die obere Schmuck­linie weist eine Größen von 970 x 7 Pixel, die untere von 1.000 x 7 Pixel auf;
  • ©        ein mit einem Seiten­ab­stand von 50 Pixel links­seitig ans obere Seitenende angren­zender, von einer grauen Haarlinie umran­deter recht­eckiger Logobe­reich, der eine Breite von 252 Pixel aufweist und im unteren Bereich über dem Kopfbild­be­reich positio­niert ist, wobei der Logobe­reich’ trans­parent ausge­führt ist, so dass das Kopfbild durch den Logobe­reich hindurch­scheint („Milch­glas­effekt”);
  • (d)       der Logobe­reich geht durch einen Freiraum — in dem das Kopfbild sichtbar wird ¬grafisch abgesetzt in einen von einer grauen Haarlinie umran­deten Haupt­men­übereich mit einer Breite von 252 Pixel über, der im Gegensatz zum Logobe­reich deckend ausge­führt ist und dessen Trenn­linien für die einzelnen Menüpunkte als Punkt­linien ausge­führt sind;
  • (e)        das Muster befindet sich auf einem weiße Hinter­grund, die. Umran­dungen, Trenn­striche und Schrift­in­halte sind im Wesent­lichen in grau gehalten, in der konkreten Ausführung unter „www.i“de” finden sich weiterhin dunkelrote Farbele­mente bei Schrift und Logo.

Der Gesamt­ein­druck des Musters werde maßgeblich bestimmt durch Anordnung und Größe bzw. Proportion der einzelnen Elemente des Logo‑, Menü- und Kopfbild­be­reichs sowie den asymme­trisch ausge­führten Schmuck­linien, welche den Kopfbild­be­reich umranden. Es handele sich dabei uni eine atypische Ausge­staltung des Kopfbe­reichs einer Webseite mit einem hohen Maß an Eigen­cha­rak­te­ristik. Zum Gesamt­ein­druck trage weiterhin der trans­parent ausge­führte Logobe­reich mit dem durch­schei­nenden Kopfbild („Milch­glas­effekt”) sowie der im Gegensatz zum trans­pa­renten Logobe­reich deckende, von diesem grafisch abgesetzte Menübereich bei, der weit in den Kopfbild­be­reich hineinragt und auf diese Weise dem Menübereich eine besondere Charak­te­ristik und Wirkung verleiht. Schließlich werde der Gesamt­ein­druck durch die gewählte Farbgebung mitbe­stimmt, so die überwiegend in grau gehal­tenen Umran­dungen, Trenn­striche und Schrift­in­halte auf weißem Hinter­grund, sowie — in der konkreten Ausführung des Musters — den dunkel­roten Hervor­he­bungen. Auch Details wie die gepunk­teten Trenn­striche im Menübereich sowie der Abstufung einer der beiden Schmuck­linien in eine dickere und eine dünnere Linie trügen zum Gesamt­ein­druck des Musters bei. Aus den vorbe­nannten Merkmalen ergebe sich insgesamt ein hohes Maß an Eigenart des Geschmacks­musters der Klägerin.

Sie ist der Ansicht, das von der Klägerin entwi­ckelte Webdesign weise in urheber­recht­licher Hinsicht ohne weiteres die erfor­der­liche Gestal­tungshöhe im Sinne der “kleinen Münze” auf, wobei urheber­recht­liche Ansprüche hilfs­weise geltend gemacht werden.

Die Klägerin begehrt angemes­senen Schadens­aus­gleich in Form der Lizenz­ana­logie, wobei sie die Höhe der richter­lichen Schätzung gemäß § 287 ZPO überlässt, mindestens jedoch einen Schaden in Höhe von 1.900,00 € verlangt. Darüber hinaus macht sie die Erstattung vorge­richt­licher Kosten im Umfang einer 1,3 Geschäfts­gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegen­standswert von 20.000,00 € zuzüglich einer Ausla­gen­pau­schale gemäß Nr. 7002 VV RVG geltend.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verur­teilen, an die Klägerin einen angemes­senen Schaden­ersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 1.900,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit Rechts­hän­gigkeit sowie weitere vorge­richt­liche Kosten in Höhe von 859,80 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit 11.08.2010 zu zahlen.

Der Beklagte und die Streit­ver­kündete beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Erstma­ligkeit der Veröf­fent­li­chung des beanspruchten Geschmacks­musters mit Nicht­wissen. Er behauptet, die einzelnen Gestal­tungs­ele­mente hätten bereits vor Ende Oktober 2007 dem Standard im Internet entsprochen und sieht in der Gestaltung des Inter­net­auf­tritts kein Geschmacks­muster. Er ist der Ansicht, der Inter­net­auf­tritt www.    e stelle kein urheber­rechtlich geschütztes Werk dar.

Wegen der Einzel­heiten des Sach- und Streit­standes wird ergänzend auf die wechsel­seitig zur Akte gereichten Schrift­sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist dem Beklagten am 08.10.2010 zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung am 25.01.2012 hat die Streit­ver­kündete ihren Beitritt auf Seiten des Beklagten erklärt.

Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweis­be­schlusses vom 19.12.2012 durch Vernehmung der Zeugin Schäfer-Molitor. Wegen des Ergeb­nisses der Beweis­auf­nahme wird auf die Sitzungs­nie­der­schrift vom 05.06.2013 verwiesen.

Entschei­dungs­gründe:

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schaden­ersatz aus Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. 42 Abs. 2, 38 GeschmMG zu.

Die Klägerin war bis zum Ablauf der Schutz­dauer Inhaberin eines nicht einge­tra­genen Gemein­schafts­ge­schmacks­musters an der Gestaltung www..de. Dieses ist indes durch die angegriffene Gestaltung www.xxx.de nicht in rechts­ver­let­zender Weise nachgeahmt worden, da diese Gestaltung nicht in den Schutz­be­reich des Klage­musters fällt.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Klage­muster. Unstreitig hat der Gesell­schafter Hühner der Klägerin das Klage­muster entworfen und die Rechte an dem streit­ge­gen­ständ­lichen Design vollum­fänglich auf die Klägerin übertragen.

2.

Das Klage­muster ist rechts­gültig. Die Rechts­gül­tigkeit ist gemäß Art. 85 Abs. 2 GGV zu vermuten, wenn der Rechts­in­haber Beweis für das Vorliegen der Voraus­set­zungen des Art. 11 erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacks­muster Eigenart aufweist. Dies ist der Klägerin vorliegend gelungen.

Zu Gunsten der Klägerin kann ihr Vortrag unter­stellt werden, dass das Klage­muster der Öffent­lichkeit innerhalb der Gemein­schaft erstmals im November 2007 zugänglich gemacht worden ist im Sinne des Art. 11 Abs. 2 GGV, indem die Klägerin es im Internet veröf­fent­licht hat.

Die Klägerin hat auch dargelegt, dass das Klage­muster Eigenart besitzt. Das Klage­muster zeigt

a)         einen sich über den oberen Bereich der Webseite erstre­ckenden Kopfbild­be­reich für wechselnde Kopfbilder,

b)         der Kopfbild­be­reich wird oben und unten von asymme­trisch ausge­führten grauen Schmuck­linien einge­grenzt, von denen die obere Linie kürzer als die untere Linie ist und von denen die untere Linie in eine dickere und eine dünnere Linie abgestuft ist und die Linien unregel­mäßig vertikal unter­brochen sind.

c)         Es weist einen mit einem geringen Seiten­ab­stand links­seitig ans obere Seitenende angren­zenden, von einer grauen, kaum sicht­baren Haarlinie umran­deten recht­eckigen Logobe­reich auf, der im unteren Bereich über dem Kopfbild­be­reich positio­niert ist, wobei der Logobe­reich trans­parent ausge­führt ist, so dass das Kopfbild durch den Logobe­reich hindurch­scheint („Milch­glas­effekt”).

d)        Der Logobe­reich geht durch einen Freiraum — in dem das Kopfbild sichtbar wird ‑grafisch abgesetzt in einen von einer grauen Haarlinie umran­deten Haupt­men­übereich über, der im Gegensatz zum Logobe­reich deckend ausge­führt ist und dessen Trenn­linien für die einzelnen Menüpunkte als Punkt­linien ausge­führt sind, wobei der Haupt­men­übereich einmal unter­brochen ist, der Abstand zwischen den Menüber­eichen etwa dem Abstand des oberen Bereichs zum Logobe­reich entspricht und unterhalb der Menüber­eiche jeweils die dickere der grauen Schmuck­linien in einem geringen Abstand zur umran­denden Haarlinie angebracht ist.

e)         Der Hinter­grund des Muster ist weiß, wohin­gegen die Umran­dungen, Trenn­striche und Schrift­in­halte im Wesent­lichen in grau gehalten sind.

Der Beklagte und die Streit­hel­ferin sind der Rechts­be­stän­digkeit des Klage­musters auch nicht erfolg­reich mit der Einrede der Nichtigkeit entge­gen­ge­treten. Entgegen dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GGV, der auf einem Überset­zungs­fehler beruht, kann die Rechts­be­stän­digkeit eines nicht einge­tra­genen Gemein­schafts­ge­schmacks­musters nicht nur mit der Wider­klage, sondern auch mit der Einrede der Nichtigkeit angegriffen werden (vgl. Ruhl, Gemein­schafts­ge­schmacks­muster, 2. Aufl., Art. 85 Rz. 25 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Voraus­setzung für die Rechts­gül­tigkeit des Klage­musters ist gemäß Art. 4 Abs. 1 GGV, dass dieses neu ist und Eigenart besitzt. Das Muster gilt dabei als neu, wenn der Öffent­lichkeit vor dem Priori­tätstag kein identi­sches Geschmacks­muster zugänglich gemacht worden ist, wobei zwei Geschmacks­muster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesent­lichen Elementen unter­scheiden, Art. 5 GGV. Ein Geschmacks­muster besitzt des Weiteren Eigenart, wenn sich der Gesamt-eindruck, den es beim infor­mierten Betrachter hervorruft, von dem Gesamt­ein­druck unter­scheidet, den ein vorbe­kanntes anderes Geschmacks­muster bei diesem hervorruft, Art. 6 GGV. Der infor­mierte Betrachter kennt dabei verschiedene Geschmacks­muster, die es in dem betref­fenden Wirtschafts­be­reich gibt, verfügt über gewisse Kennt­nisse über die Elemente, die die Geschmacks­muster regel­mäßig aufweisen und benutzt die Produkte mit vergleichs­weise großer Aufmerk­samkeit (BGH GRUR 2013, 285 [289] — Kinder­wagen II).

Die von der Streit­hel­ferin angeführte Entge­gen­haltung www.yyyyyy.de gemäß der Anlage zum Schriftsatz der Streit­hel­ferin vom 19.03.2012 erweckt einen anderen Gesamt­ein­druck als das Klage­muster. Diese ist als vorbe­kannter Formen­schatz zu berück­sich­tigen, da die durch­ge­führte Beweis­auf­nahme zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, dass die Gestaltung www.yyyyyy.de vor der erstma­ligen Veröf­fent­li­chung des Klage­musters der Öffent­lichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dies folgt aus der Aussage der Zeugin M, die bekundete, das ihr gezeigte Design sei ihr geläufig und für das Autohaus, dessen Geschäfts­füh­rerin sie ist und bei dem sie für die Inter­net­werbung zuständig ist, von der Streit­ver­kün­deten gestaltet worden. Sie bestä­tigte, dass der Zeitraum um Juni 2006 bis 2007 nach ihrer Erinnerung grob hinkomme, ohne sich an den genauen Zeitpunkt der Veröf­fent­li­chung erinnern zu können. Sie sagte weiter aus, der Auftritt unter verschie­denen Domains für die einzelnen Auto-Typen sei dann nach etwa einem Jahr einge­stellt worden, weil sich der Aufwand für die Pflege als zu groß erwies. Die Aussage war in sich schlüssig und wider­spruchsfrei; sie steht ohne weiteres in Einklang mit dem Vorbringen der Streit­ver­kün­deten. Zweifel an der persön­lichen Glaub­wür­digkeit der Zeugin sind nicht zutage getreten.

Die Entge­gen­haltung weist mehrere Elemente auf, die sich im Klage­muster wieder­finden. Sie verfügt ebenfalls über einen sich über den oberen Bereich der Webseite erstre­ckenden Kopfbild­be­reich für wechselnde Kopfbilder im Sinne des Merkmals

a) der jedoch oben und unten von grauen Schmuck­linien gleicher Stärke einge­grenzt wird, und einen mit einem geringen Seiten­ab­stand links­seitig ans obere Seitenende angren­zenden, von einer grauen Haarlinie umran­deten Logobe­reich im Sinne des Merkmals

c), der im unteren Bereich über dem Koptbild­be­reich positio­niert ist, wobei der Logobe­reich trans­parent ausge­führt ist, so dass das Kopfbild durch den Logobe­reich hindurch­scheint („Milch­glas­effekt”) Der Logobe­reich geht im Sinne des Merkmals

d) durch einen Freiraum — in dem das Kopfbild sichtbar wird — grafisch abgesetzt in einen von einer grauen Haarlinie umran­deten Haupt­men­übereich über, der im Gegensatz zum Logobe­reich deckend ausge­führt ist. Der Hinter­grund des Musters im Sinne des Merkmals

e) ist ebenfalls weiß, wohin­gegen die Umran­dungen, Trenn­striche und Schrift­in­halte im Wesent­lichen in grau gehalten sind.

Unter Berück­sich­tigung der genannten Überein­stim­mungen und der Unter­schiede, insbe­sondere der abgerun­deten Ecken des Logobe­reichs und des Menüber­eichs, .der symme­trisch ausge­führten, unter­bre­chungslos durch­ge­zo­genen Linien, der fehlenden Unter­bre­chung des Menüber­eichs und der Trenn­linien für die einzelnen Menüpunkte, entsteht ein anderer Gesamt­ein­druck. Angesichts der Entge­gen­haltung www.yyyyy.de kommt dem Klage­muster indes nur ein denkbar geringer Schutz­be­reich zu.

3.

Die angegriffene Gestaltung fällt nicht in den Schutz­be­reich des Klage­musters, denn es erweckt beim infor­mierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck.

Überein­stim­mungen ergeben sich insoweit, als die angegriffene Gestaltung auch über einen sich über den oberen Bereich der Webseite erstre­ckenden Kopfbild­be­reich gemäß Merkmal a) für wechselnde Kopfbilder, der oben und unten von Schmuck­linien ähnlich Merkmal b) einge­grenzt wird, und einen mit einem geringen Seiten­ab­stand links­seitig ans obere Seitenende angren­zenden, von einer grauen Haarlinie umran­deten Logobe­reich gemäß Merkmal c) verfügt, der im unteren Bereich über dem Kopfbild­be­reich positio­niert ist, wobei der Logobe­reich gemäß Merkmal d) trans­parent ausge­führt ist, so dass das Kopfbild durch den Logobe­reich hindurch­scheint („Milch­glas­effekt”). Der Logobe­reich geht durch einen Freiraum — in dem das Kopfbild sichtbar wird — grafisch abgesetzt in einen von einer grauen umran­deten Haupt­men­übereich über, der im Gegensatz zum Logobe­reich deckend ausge­führt ist. Dabei handelt es sich sämtlich um bereits aus der Entge­gen­haltung bekannte Gestaltungselemente.

Die angegriffene Gestaltung unter­scheidet sich insofern vom Klage­muster, als der Logobe­reich in Abwei­chung von Merkmal c) über eine deutlich wahrnehmbare Begren­zungs­linie verfügt und daher nicht so schwebend erscheint wie beim Klage­muster. Auch die Begren­zungs­linie des Menüber­eichs ist abwei­chend von Merkmal d) deutlich dicker ausge­führt und nimmt der Gestaltung die beim Klage­muster vorhandene Leich­tigkeit, Zwischen Logobe­reich und Menübereich ist, anders als bei Merkmal d) des Klage­musters, ein deutlicher Abstand; der Menübereich ist zudem nicht unter­brochen. In dieser Hinsicht nimmt die angegriffene Gestaltung die aus der Entge­gen­haltung www.MIUM.de bekannten Gestal­tungs­ele­mente auf und ist näher an deren Design orien­tiert. Darüber hinaus ist bei der angegrif­fenen Gestaltung sowohl die obere als auch die untere Begren­zungs­linie des Kopfbe­reichs — wie beim Klage­muster gemäß Merkmal b) nur die untere Linie — in eine dickere und eine dünnere Linie abgestuft und weist keine unregel­mä­ßigen verti­kalen Unter­bre­chungen auf. Insgesamt ist es vom Gesamt­ein­druck weniger modern.

Der geltend gemachte Klage­an­spruch besteht schließlich auch nicht aus §§ 97 Abs. 2, 2, 15 UrhG. Urheber­rechte an dem Design des Inter­net­auf­tritts www.IneMp.de stehen der Klägerin nicht zu, da die erfor­der­liche geistige Schöp­fungshöhe nicht erreicht ist. Es handelt sich vielmehr — auch unter Berück­sich­tigung der sog. „kleinen Münze” — um eine Gestaltung, die im Bereich des handwerk­lichen Könnens des durch­schnitt­lichen Webge­stalters liegt, da sie sich nicht deutlich von dem rein Handwerk­lichen und Alltäg­lichen abhebt und sich in ihr die vorbe­kannten Gestal­tungs­formen wiederfinden.

Die Kosten­ent­scheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläu­figen Vollstreck­barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.900,00 EUR festgesetzt.