Was ist eine Abmahnung wegen Markenverletzung / Markenabmahnung
Das Image der Abmahnung hat in den letzten Jahren durch sogenannte Massenabmahnungen stark gelitten, aber sie ist immer noch ein bewehrtes Instrument im Mietrecht, Markenrecht, Designrecht, Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht. Sie wird eingesetzt, um eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen und ein teures Gerichtsverfahren zu vermeiden. Mit der Abmahnung wird der Empfänger auf eine Gesetzes- und/oder Vertragsverletzung hingewiesen und in der Regel aufgefordert, sein angegriffenes Verhalten einzustellen und zukünftig zu unterlassen. Eine Abmahnung ist somit eine Vorstufe zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen. Sie wird teilweise vom Gesetz oder den Gerichten als vorgeschaltete Maßnahme verlangt.
Bei unserer Beratung im Markenrecht bekommen wir regelmäßig Abmahnungen vorgelegt, da sie im Falle einer Markenverletzung von den Gerichten meist vorausgesetzt wird und für alle Beteiligten ein Weg zur schnellen Streitschlichtung ist.
Dem Markeninhaber räumt das Markenrecht ein Monopol auf seine Marke ein und deshalb genießt er das alleinige Recht, sein Schutzrecht als Herkunftshinweis für die geschützten Waren und Dienstleistungen benutzen zu dürfen. Damit einhergehend darf er Dritten die Verwendung des identischen oder eines ähnlichen Zeichens verbieten, wenn dies für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird und damit eine Markenverletzung vorliegt. Sieht der Markeninhaber seine Marke verletzt, beauftragt er in der Regel einen Rechtsanwalt, eine Abmahnung zu versenden, auf die Markenverletzung hinzuweisen und zu verlangen, diese sofort einzustellen.
- Inhalt einer Abmahnung wegen Markenverletzung
- Wer darf eine Abmahnung im Markenrecht versenden?
- Wann liegt eine Markenverletzung vor?
- Muss ich auf eine unberechtigte Abmahnung regieren?
- Unterlassungserklärung — die Lösung?
- Was kostet eine Abmahnung
- Unser Beratungsangebot zur Markenabmahnung
Inhalt einer Abmahnung wegen Markenverletzung
Eine Markenabmahnung ist meist eine schriftliche Mitteilung vom Inhaber einer Marke an eine Person oder Firma, die vermutlich seine Marke verletzt. Der Inhalt einer Markenabmahnung kann je nach Einzelfall und Anwalt variieren, aber im Allgemeinen enthält eine Markenabmahnung folgende Informationen:
- Benennung der Marke: Die Abmahnung enthält die Informationen der verletzten Marke, die der Inhaber beansprucht.
- Beschreibung der Verletzung: Die Abmahnung beschreibt, wie der Empfänger die Marke verletzt und welche Handlungen er durchgeführt hat, die gegen die Rechte des Markeninhabers verstoßen.
- Aufforderung zur Unterlassung: Die Abmahnung fordert den Empfänger auf, die Verwendung der Marke umgehend einzustellen und zukünftig zu unterlassen.
- Fristsetzung: Die Abmahnung gibt eine Frist vor, bis zu der der Empfänger die Verwendung der Marke einstellen soll. Hinweis! Die gesetzten Fristen sind häufig sehr kurz und dies wird von den Gerichten auch als zulässig erachtet.
- Verpflichtungserklärung: Die Abmahnung fordert den Empfänger auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, in der er sich verpflichtet, die Verwendung der Marke in Zukunft zu unterlassen, um so ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Hinweis! Die Abgabe der Unterlassungserklärung begründet eine vertragliche Vereinbarung über das zukünftige Unterlassen einer bestimmten Handlung und eine Vertragsstrafe für den Fall der wiederholten Verletzung, daher empfehlen wir diese nur unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes, der sich im Markenrecht auskennt, zu formulieren und zu unterzeichnen. Hier ist regelmäßig eine Beratung erforderlich.
- Auskunftsanspruch: Der Abmahnende verlangt Auskunft über den Umfang der Handlung, die er als Markenverletzung erachtet, insbesondere welcher Umsatz erzielt wurde und Belege für die Auskunft. Hinweis! Die Auskunft dient der Berechnung des Schadenersatzes und sollte daher nur nach Beratung mit einem spezialisierten Rechtsanwalt abgeben werden.
- Schadensersatz: Die Abmahnung kann den Empfänger auffordern, Schadensersatz zu leisten oder die entstandenen Anwaltskosten des Markeninhabers zu tragen. Für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes stehen dem Abmahnenden auf Grundlage der erteilten Auskunft verschiedenen Berechnungsmethoden zur Verfügung.
- Drohung mit rechtlichen Konsequenzen: Die Abmahnung weist den Empfänger darauf hin, dass rechtliche Konsequenzen drohen, falls er die Verwendung der Marke nicht einstellt und die Ansprüche nicht erfüllt.
- Eine Vollmacht muss der Abmahnung nicht beigefügt sein, kann aber nach Erhalt verlangt werden.
Eine Markenabmahnung ist ein ernst zu nehmendes, rechtliches Schreiben und sollte nicht ignoriert werden. Es ist ratsam, sich bei Erhalt einer Markenabmahnung von einem Anwalt beraten zu lassen, um die beste Vorgehensweise zu besprechen.
Wer darf eine Abmahnung im Markenrecht versenden?
Meist werden Abmahnungen von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien oder Patentanwälten versandt. Auftraggeber sind die Markeninhaber der angeblich verletzten Marke oder möglicherweise der Lizenznehmer dieser. Insbesondere exklusive Lizenznehmer sind in der Regel durch den Lizenzvertrag aber auch gesetzlich zur Abmahnung im Falle von Markenverletzungen berechtigt.
In der Abmahnung selbst muss die Grundlage der Abmahnung, sprich die verletzte Marke konkret benannt sein und sollte der Lizenznehmer abmahnen, muss auch die vertragliche Grundlage angegeben sein.
Wann liegt eine Markenverletzung vor?
Wenn eine Person oder ein Unternehmen ohne Genehmigung des Markeninhabers eine identische oder ähnliche Marke verwendet, die mit der Marke des Markeninhabers verwechselt werden kann, spricht vieles für eine Markenverletzung. Eine solche Verwendung kann den Ruf der Marke des Markeninhabers schädigen oder zu Verwechslungen bei Kunden führen, die glauben könnten, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Dritten vom Markeninhaber stammen oder mit ihm in Verbindung stehen.
Es gibt verschiedene Arten von Markenverletzungen, wie z. B.
- die Verwendung einer identischen oder ähnlichen Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
- die Verwendung einer Marke in einer Art und Weise, die den Ruf oder das Ansehen der Marke schädigt, oder
- die Verwendung einer Marke als Firmenname, die bereits von einem anderen Unternehmen oder einer anderen Person registriert wurde.
Ob im konkreten Fall eine Markenverletzung durch das abgemahnte Verhalten gegeben ist, sollte immer von einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Auch wenn eine Abmahnung meist sehr überzeugend klingt, sind die darin enthaltenen Behauptungen zu überprüfen. Zudem gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen eine Marke verwendet werden darf, ohne dass eine Verletzung der Rechte Dritter gegeben ist. Dies kann von einem Rechtsanwalt in Ihrem Interesse geprüft werden.
Nachfolgend haben wir einige Beispiele aufgeführt, bei denen keine Markenverletzung vorliegt:
- Die Marke wird von Ihnen nicht zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwendet, sondern lediglich zur Beschreibung.
- Die von Ihnen verwendete Bezeichnung unterscheidet sich ausreichend und es liegt keine Verwechslungsgefahr vor oder die von Ihnen angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen sind nicht ähnlich zu denen, die durch die Marke des Abmahnenden geschützt sind.
- Sie verfügen über ältere Schutzrechte an der von Ihnen verwendeten Bezeichnung, beispielsweise eine geschäftliche Bezeichnung oder Firmennamen.
- Die Bezeichnung wurde von Ihnen nur im Privaten genutzt und nicht im geschäftlichen Verkehr.
- Sie haben das Markenprodukt legitim erworben und das Markenrecht des Dritten ist erschöpft, dies ist insbesondere beim Erwerb innerhalb der Europäischen Union in der Regel gegeben.
- Die Marke des Abmahnenden wird nicht ausreichend genutzt, insbesondere wenn die Benutzungsschonfrist abgelaufen ist, kann er sich dann nicht mehr darauf berufen.
- Wenn der Abmahnende die Nutzung seine Marke durch den Empfänger der Abmahnung bereits mehr als fünf Jahre kennt, dann kann er sich auch nicht mehr auf seine Markenrechte berufen und Ihnen die Benutzung untersagen.
Um eine Markenverletzung zu vermeiden, ist es wichtig, vor der Verwendung einer neuen Marke eine sorgfältige Prüfung der bestehenden Markenrechte durchzuführen. Dabei sollte man eine solche Überprüfung nicht nur vornehmen, wenn man eine neue Marke oder einen neuen Firmennamen sucht, sondern auch für Produktnamen wie beispielsweise bei Möbelserien, Buchtiteln bzw. Softwaretiteln oder Domains.
Muss ich auf eine unberechtigte Abmahnung regieren?
Wie bereits dargestellt, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, warum eine Abmahnung unberechtigt sein kann und als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung bezeichnet wird. Sollte dies der Fall sein, können Ihnen neben dem Anspruch auf Erstattung der Kosten Ihrer Verteidigung auch weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Abmahnenden zustehen.
Selbst in dem Fall, dass Sie sich ganz sicher sind, dass die Abmahnung unberechtigt ist, ist es nicht sinnvoll, untätig zu bleiben. Einerseits kann die von Ihnen vertretene Auffassung falsch sein und zum anderen hat der Abmahnende möglicherweise trotz der eigentlich unberechtigten Abmahnung im Falle eines Gerichtsverfahrens dann Kostenerstattungsansprüche.
Unterlassungserklärung – die Lösung?
Mit der Abmahnung möchte der Abmahnende erreichen, dass sie seine Marke zukünftig nicht mehr verletzen. Dies bedeutet, dass er einerseits möchte, dass sie das verletzende Verhalten sofort einstellen und darüber hinaus sichergehen will, dass sie dies zukünftig auch unterlassen. Damit er sich sicher sein kann, verlangt er von Ihnen eine Unterlassungsvereinbarung, in der sie sich verpflichten, die Marke zukünftig nicht mehr zu verletzen und für den Fall, dass sie gegen diese Verpflichtung verstoßen eine Vertragsstrafe zahlen. In den meisten Fällen kann nur durch eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt werden.
Häufig liegt der Abmahnung ein Entwurf einer Unterlassungserklärung bei. Aufgrund der Erfahrung aus unseren Beratungen empfehlen wir aber unbedingt, einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, bevor die Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob die Abmahnung im vollen Umfang berechtigt ist, sondern auch für den Fall, dass der Anspruch der Gegenseite tatsächlich besteht, darum, die Unterlassungserklärung so eng wie möglich zu formulieren, damit sie zukünftig nicht über Gebühr beeinträchtigt werden oder sogar eigentlich zulässige Verwendungen der Marke unterlassen müssen. Auch bei Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, d.h. wenn der Vertragsstrafenanspruch im Rahmen des sogenannten Hamburger Brauchs geregelt ist, sollte der darüber hinausgehende Inhalt der Verletzungshandlung konkret angepasst werden.
Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung gehen Sie eine vertragliche Vereinbarung mit dem Abmahnenden ein, die im Ernstfall für den Fall der Verletzungshandlung eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe und zusätzliche Kosten begründet. Daher sollte im Rahmen der Beratung vor Abgabe der Unterlassungserklärung auch geprüft werden, inwieweit sie möglicherweise neben dem bisher bekannten Verhalten die Marke an anderer Stelle ebenfalls verletzen, beispielsweise im Google Cash oder bei Vertriebspartnern. Sie müssen sich vor Abgabe der Unterlassungserklärung sehr sicher sein, dass sie die Marke zukünftig nicht mehr verletzen, wenn sie eine Vertragsstrafe vermeiden wollen. Nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt, dass mit jeder Verletzung die Vertragsstrafe höher wird.
Manchmal ist eine modifizierte Unterlassungserklärung auch eine Option, um bei unklarer Rechtslage eine Klärung bei Gericht auf Grundlage eines niedrigeren Streitwerts zu erreichen. Aber an dieser Stelle empfehlen wir, eine entsprechende Entscheidung nur nach Beratung mit einem Rechtsanwalt zu treffen.
Die schlechteste Reaktion ist, sich stummzustellen. Nicht auf eine Abmahnung zu reagieren, erweist sich in den häufigsten Fällen als teurer Fehler.
Was kostet eine Abmahnung
Die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung können variieren und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Umfang der Verletzung, der Anzahl der betroffenen Marken, der Bekanntheit der Marke(n) und ob ein Patentanwalt an der Erstellung der Abmahnung beteiligt gewesen ist. Zusätzlich können Kosten für die Recherchen zu Markenverletzung entstanden sein.
Im Allgemeinen können die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung bei circa 1.500,00–2.500,00 € liegen, wobei die Kosten sich verdoppeln können, wenn ein Patentanwalt beteiligt ist. In Deutschland werden die Kosten auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und dort unter Berücksichtigung des jeweiligen Streitwertes berechnet, und dieser liegt im Markenrecht in der Regel mindestens bei 50.000 €, bei bekannteren Marken aber auch schnell 250.00,00–500.000,00 €.
Kontaktieren Sie uns — wir beraten sie gern.
Mehrere unsere Rechtsanwälte sind auf das Markenrecht spezialisiert und beraten eine Vielzahl von Mandanten bei der Verteidigung gegen Abmahnungen. Aufgrund der Erfahrung und unseres Know-hows mit Markenabmahnungen können wir für sie eine effiziente, optimale und kostenoptimierte Strategie zur Verteidigung entwickeln und umsetzen.
Möchten Sie eine schnelle Ersteinschätzung zur erhaltenen Abmahnung, rufen Sie uns an oder geben im folgenden Formular bitte Ihren Namen an und wie wir sie kontaktieren können. Wenn Sie die Abmahnung hochladen oder zusätzliche Informationen eintragen, können wir uns auf das Gespräch besser vorbereiten.
Kostenlos und unverbindlich für sie – ärgern Sie sich nicht mehr über die Abmahnung, lassen sie uns eine Lösung finden.
Wir werden Sie zeitnah kontaktieren.