Was ist eine Abmahnung wegen Marken­ver­letzung / Markenabmahnung

Das Image der Abmahnung hat in den letzten Jahren durch sogenannte Massen­ab­mah­nungen stark gelitten, aber sie ist immer noch ein bewehrtes Instrument im Mietrecht, Marken­recht, Design­recht, Wettbe­werbs­recht oder Urheber­recht. Sie wird einge­setzt, um eine außer­ge­richt­liche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen und ein teures Gerichts­ver­fahren zu vermeiden. Mit der Abmahnung wird der Empfänger auf eine Gesetzes- und/oder Vertrags­ver­letzung hinge­wiesen und in der Regel aufge­fordert, sein angegrif­fenes Verhalten einzu­stellen und zukünftig zu unter­lassen. Eine Abmahnung ist somit eine Vorstufe zur gericht­lichen Durch­setzung von Ansprüchen. Sie wird teilweise vom Gesetz oder den Gerichten als vorge­schaltete Maßnahme verlangt.

Bei unserer Beratung im Marken­recht bekommen wir regel­mäßig Abmah­nungen vorgelegt, da sie im Falle einer Marken­ver­letzung von den Gerichten meist voraus­ge­setzt wird und für alle Betei­ligten ein Weg zur schnellen Streit­schlichtung ist.

Dem Marken­in­haber räumt das Marken­recht ein Monopol auf seine Marke ein und deshalb genießt er das alleinige Recht, sein Schutz­recht als Herkunfts­hinweis für die geschützten Waren und Dienst­leis­tungen benutzen zu dürfen. Damit einher­gehend darf er Dritten die Verwendung des identi­schen oder eines ähnlichen Zeichens verbieten, wenn dies für identische oder ähnliche Waren oder Dienst­leis­tungen verwendet wird und damit eine Marken­ver­letzung vorliegt. Sieht der Marken­in­haber seine Marke verletzt, beauf­tragt er in der Regel einen Rechts­anwalt, eine Abmahnung zu versenden, auf die Marken­ver­letzung hinzu­weisen und zu verlangen, diese sofort einzustellen.

Inhalt einer Abmahnung wegen Markenverletzung

Eine Marken­ab­mahnung ist meist eine schrift­liche Mitteilung vom Inhaber einer Marke an eine Person oder Firma, die vermutlich seine Marke verletzt. Der Inhalt einer Marken­ab­mahnung kann je nach Einzelfall und Anwalt variieren, aber im Allge­meinen enthält eine Marken­ab­mahnung folgende Informationen:

  • Benennung der Marke: Die Abmahnung enthält die Infor­ma­tionen der verletzten Marke, die der Inhaber beansprucht.
  • Beschreibung der Verletzung: Die Abmahnung beschreibt, wie der Empfänger die Marke verletzt und welche Handlungen er durch­ge­führt hat, die gegen die Rechte des Marken­in­habers verstoßen.
  • Auffor­derung zur Unter­lassung: Die Abmahnung fordert den Empfänger auf, die Verwendung der Marke umgehend einzu­stellen und zukünftig zu unterlassen.
  • Frist­setzung: Die Abmahnung gibt eine Frist vor, bis zu der der Empfänger die Verwendung der Marke einstellen soll. Hinweis! Die gesetzten Fristen sind häufig sehr kurz und dies wird von den Gerichten auch als zulässig erachtet.
  • Verpflich­tungs­er­klärung: Die Abmahnung fordert den Empfänger auf, eine Unter­las­sungs­er­klärung zu unter­zeichnen, in der er sich verpflichtet, die Verwendung der Marke in Zukunft zu unter­lassen, um so ein Gerichts­ver­fahren zu vermeiden. Hinweis! Die Abgabe der Unter­las­sungs­er­klärung begründet eine vertrag­liche Verein­barung über das zukünftige Unter­lassen einer bestimmten Handlung und eine Vertrags­strafe für den Fall der wieder­holten Verletzung, daher empfehlen wir diese nur unter Zuhil­fe­nahme eines Rechts­an­waltes, der sich im Marken­recht auskennt, zu formu­lieren und zu unter­zeichnen. Hier ist regel­mäßig eine Beratung erforderlich.
  • Auskunfts­an­spruch: Der Abmah­nende verlangt Auskunft über den Umfang der Handlung, die er als Marken­ver­letzung erachtet, insbe­sondere welcher Umsatz erzielt wurde und Belege für die Auskunft. Hinweis! Die Auskunft dient der Berechnung des Schaden­er­satzes und sollte daher nur nach Beratung mit einem spezia­li­sierten Rechts­anwalt abgeben werden.
  • Schadens­ersatz: Die Abmahnung kann den Empfänger auffordern, Schadens­ersatz zu leisten oder die entstan­denen Anwalts­kosten des Marken­in­habers zu tragen. Für die Berechnung der Höhe des Schaden­er­satzes stehen dem Abmah­nenden auf Grundlage der erteilten Auskunft verschie­denen Berech­nungs­me­thoden zur Verfügung.
  • Drohung mit recht­lichen Konse­quenzen: Die Abmahnung weist den Empfänger darauf hin, dass recht­liche Konse­quenzen drohen, falls er die Verwendung der Marke nicht einstellt und die Ansprüche nicht erfüllt.
  • Eine Vollmacht muss der Abmahnung nicht beigefügt sein, kann aber nach Erhalt verlangt werden.

Eine Marken­ab­mahnung ist ein ernst zu nehmendes, recht­liches Schreiben und sollte nicht ignoriert werden. Es ist ratsam, sich bei Erhalt einer Marken­ab­mahnung von einem Anwalt beraten zu lassen, um die beste Vorge­hens­weise zu besprechen.

Wer darf eine Abmahnung im Marken­recht versenden?

Meist werden Abmah­nungen von spezia­li­sierten Rechts­an­walts­kanz­leien oder Patent­an­wälten versandt. Auftrag­geber sind die Marken­in­haber der angeblich verletzten Marke oder mögli­cher­weise der Lizenz­nehmer dieser. Insbe­sondere exklusive Lizenz­nehmer sind in der Regel durch den Lizenz­vertrag aber auch gesetzlich zur Abmahnung im Falle von Marken­ver­let­zungen berechtigt.

In der Abmahnung selbst muss die Grundlage der Abmahnung, sprich die verletzte Marke konkret benannt sein und sollte der Lizenz­nehmer abmahnen, muss auch die vertrag­liche Grundlage angegeben sein.

Wann liegt eine Marken­ver­letzung vor?

Wenn eine Person oder ein Unter­nehmen ohne Geneh­migung des Marken­in­habers eine identische oder ähnliche Marke verwendet, die mit der Marke des Marken­in­habers verwechselt werden kann, spricht vieles für eine Marken­ver­letzung. Eine solche Verwendung kann den Ruf der Marke des Marken­in­habers schädigen oder zu Verwechs­lungen bei Kunden führen, die glauben könnten, dass die Produkte oder Dienst­leis­tungen des Dritten vom Marken­in­haber stammen oder mit ihm in Verbindung stehen.

Es gibt verschiedene Arten von Marken­ver­let­zungen, wie z. B.

  • die Verwendung einer identi­schen oder ähnlichen Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
  • die Verwendung einer Marke in einer Art und Weise, die den Ruf oder das Ansehen der Marke schädigt, oder
  • die Verwendung einer Marke als Firmenname, die bereits von einem anderen Unter­nehmen oder einer anderen Person regis­triert wurde.

Ob im konkreten Fall eine Marken­ver­letzung durch das abgemahnte Verhalten gegeben ist, sollte immer von einem spezia­li­sierten Rechts­anwalt geprüft werden. Auch wenn eine Abmahnung meist sehr überzeugend klingt, sind die darin enthal­tenen Behaup­tungen zu überprüfen. Zudem gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen eine Marke verwendet werden darf, ohne dass eine Verletzung der Rechte Dritter gegeben ist. Dies kann von einem Rechts­anwalt in Ihrem Interesse geprüft werden.

Nachfolgend haben wir einige Beispiele aufge­führt, bei denen keine Marken­ver­letzung vorliegt:

  • Die Marke wird von Ihnen nicht zur Kennzeichnung von Waren und Dienst­leis­tungen verwendet, sondern lediglich zur Beschreibung.
  • Die von Ihnen verwendete Bezeichnung unter­scheidet sich ausrei­chend und es liegt keine Verwechs­lungs­gefahr vor oder die von Ihnen angebo­tenen Waren bzw. Dienst­leis­tungen sind nicht ähnlich zu denen, die durch die Marke des Abmah­nenden geschützt sind.
  • Sie verfügen über ältere Schutz­rechte an der von Ihnen verwen­deten Bezeichnung, beispiels­weise eine geschäft­liche Bezeichnung oder Firmennamen.
  • Die Bezeichnung wurde von Ihnen nur im Privaten genutzt und nicht im geschäft­lichen Verkehr.
  • Sie haben das Marken­produkt legitim erworben und das Marken­recht des Dritten ist erschöpft, dies ist insbe­sondere beim Erwerb innerhalb der Europäi­schen Union in der Regel gegeben.
  • Die Marke des Abmah­nenden wird nicht ausrei­chend genutzt, insbe­sondere wenn die Benut­zungs­schon­frist abgelaufen ist, kann er sich dann nicht mehr darauf berufen.
  • Wenn der Abmah­nende die Nutzung seine Marke durch den Empfänger der Abmahnung bereits mehr als fünf Jahre kennt, dann kann er sich auch nicht mehr auf seine Marken­rechte berufen und Ihnen die Benutzung untersagen.

Um eine Marken­ver­letzung zu vermeiden, ist es wichtig, vor der Verwendung einer neuen Marke eine sorgfältige Prüfung der bestehenden Marken­rechte durch­zu­führen. Dabei sollte man eine solche Überprüfung nicht nur vornehmen, wenn man eine neue Marke oder einen neuen Firmen­namen sucht, sondern auch für Produkt­namen wie beispiels­weise bei Möbel­serien, Buchtiteln bzw. Software­titeln oder Domains.

Muss ich auf eine unberech­tigte Abmahnung regieren?

Wie bereits darge­stellt, gibt es eine Vielzahl von Möglich­keiten, warum eine Abmahnung unberechtigt sein kann und als unberech­tigte Schutz­rechts­ver­warnung bezeichnet wird. Sollte dies der Fall sein, können Ihnen neben dem Anspruch auf Erstattung der Kosten Ihrer Vertei­digung auch weiter­ge­hende Schadens­er­satz­an­sprüche gegen den Abmah­nenden zustehen.

Selbst in dem Fall, dass Sie sich ganz sicher sind, dass die Abmahnung unberechtigt ist, ist es nicht sinnvoll, untätig zu bleiben. Einer­seits kann die von Ihnen vertretene Auffassung falsch sein und zum anderen hat der Abmah­nende mögli­cher­weise trotz der eigentlich unberech­tigten Abmahnung im Falle eines Gerichts­ver­fahrens dann Kostenerstattungsansprüche.

Unter­las­sungs­er­klärung – die Lösung?

Mit der Abmahnung möchte der Abmah­nende erreichen, dass sie seine Marke zukünftig nicht mehr verletzen. Dies bedeutet, dass er einer­seits möchte, dass sie das verlet­zende Verhalten sofort einstellen und darüber hinaus sicher­gehen will, dass sie dies zukünftig auch unter­lassen. Damit er sich sicher sein kann, verlangt er von Ihnen eine Unter­las­sungs­ver­ein­barung, in der sie sich verpflichten, die Marke zukünftig nicht mehr zu verletzen und für den Fall, dass sie gegen diese Verpflichtung verstoßen eine Vertrags­strafe zahlen. In den meisten Fällen kann nur durch eine Unter­las­sungs­er­klärung mit Vertrags­strafe die Wieder­ho­lungs­gefahr beseitigt werden.

Häufig liegt der Abmahnung ein Entwurf einer Unter­las­sungs­er­klärung bei. Aufgrund der Erfahrung aus unseren Beratungen empfehlen wir aber unbedingt, einen auf Marken­recht spezia­li­sierten Rechts­anwalt aufzu­suchen, bevor die Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben wird. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob die Abmahnung im vollen Umfang berechtigt ist, sondern auch für den Fall, dass der Anspruch der Gegen­seite tatsächlich besteht, darum, die Unter­las­sungs­er­klärung so eng wie möglich zu formu­lieren, damit sie zukünftig nicht über Gebühr beein­trächtigt werden oder sogar eigentlich zulässige Verwen­dungen der Marke unter­lassen müssen. Auch bei Abgabe einer sogenannten modifi­zierten Unter­las­sungs­er­klärung, d.h. wenn der Vertrags­stra­fen­an­spruch im Rahmen des sogenannten Hamburger Brauchs geregelt ist, sollte der darüber hinaus­ge­hende Inhalt der Verlet­zungs­handlung konkret angepasst werden.

Mit der Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung gehen Sie eine vertrag­liche Verein­barung mit dem Abmah­nenden ein, die im Ernstfall für den Fall der Verlet­zungs­handlung eine nicht unerheb­liche Vertrags­strafe und zusätz­liche Kosten begründet. Daher sollte im Rahmen der Beratung vor Abgabe der Unter­las­sungs­er­klärung auch geprüft werden, inwieweit sie mögli­cher­weise neben dem bisher bekannten Verhalten die Marke an anderer Stelle ebenfalls verletzen, beispiels­weise im Google Cash oder bei Vertriebs­partnern. Sie müssen sich vor Abgabe der Unter­las­sungs­er­klärung sehr sicher sein, dass sie die Marke zukünftig nicht mehr verletzen, wenn sie eine Vertrags­strafe vermeiden wollen. Nicht zuletzt auch unter dem Gesichts­punkt, dass mit jeder Verletzung die Vertrags­strafe höher wird.

Manchmal ist eine modifi­zierte Unter­las­sungs­er­klärung auch eine Option, um bei unklarer Rechtslage eine Klärung bei Gericht auf Grundlage eines niedri­geren Streit­werts zu erreichen. Aber an dieser Stelle empfehlen wir, eine entspre­chende Entscheidung nur nach Beratung mit einem Rechts­anwalt zu treffen.

Die schlech­teste Reaktion ist, sich stumm­zu­stellen. Nicht auf eine Abmahnung zu reagieren, erweist sich in den häufigsten Fällen als teurer Fehler.

Was kostet eine Abmahnung

Die Kosten einer marken­recht­lichen Abmahnung können variieren und hängen von verschie­denen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Umfang der Verletzung, der Anzahl der betrof­fenen Marken, der Bekanntheit der Marke(n) und ob ein Patent­anwalt an der Erstellung der Abmahnung beteiligt gewesen ist. Zusätzlich können Kosten für die Recherchen zu Marken­ver­letzung entstanden sein.

Im Allge­meinen können die Kosten einer marken­recht­lichen Abmahnung bei circa 1.500,00–2.500,00 € liegen, wobei die Kosten sich verdoppeln können, wenn ein Patent­anwalt beteiligt ist. In Deutschland werden die Kosten auf Grundlage des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setzes und dort unter Berück­sich­tigung des jewei­ligen Streit­wertes berechnet, und dieser liegt im Marken­recht in der Regel mindestens bei 50.000 €, bei bekann­teren Marken aber auch schnell 250.00,00–500.000,00 €.

Kontak­tieren Sie uns — wir beraten sie gern.

Mehrere unsere Rechts­an­wälte sind auf das Marken­recht spezia­li­siert und beraten eine Vielzahl von Mandanten bei der Vertei­digung gegen Abmah­nungen. Aufgrund der Erfahrung und unseres Know-hows mit Marken­ab­mah­nungen können wir für sie eine effiziente, optimale und kosten­op­ti­mierte Strategie zur Vertei­digung entwi­ckeln und umsetzen.

Möchten Sie eine schnelle Erstein­schätzung zur erhal­tenen Abmahnung, rufen Sie uns an oder geben im folgenden Formular bitte Ihren Namen an und wie wir sie kontak­tieren können. Wenn Sie die Abmahnung hochladen oder zusätz­liche Infor­ma­tionen eintragen, können wir uns auf das Gespräch besser vorbereiten.

Kostenlos und unver­bindlich für sie – ärgern Sie sich nicht mehr über die Abmahnung, lassen sie uns eine Lösung finden.

Sylvio Schiller

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