In Reaktion auf die bundesweiten (wohl berechtigten) Vorwürfe, das Landgericht Köln habe in den Redtube-Abmahnungen vorausgegangenen Auskunftsverfahren den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft, hat sich das Landgericht nun in einer Pressemitteilung (10.12.2013) Stellung bezogen. Wer nun jedoch aufschlussreiche Erläuterungen erwartet, wird enttäuscht. Auch der Hinweis des Landgerichts, den Betroffenen stehe ein Beschwerderecht gegen die Auskunftserteilung zu, hilft wenig weiter.
„Die Beschlüsse, mit denen die Auskunftserteilung genehmigt worden ist, beruhen auf § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes. Diese Vorschrift gibt dem Urheber eines Werkes im Falle der Verletzung seines Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Internetprovidern dergestalt, dass diese ihm dann Namen und Anschrift derjenigen ihrer Kunden, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, benennen müssen. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben waren, ist in den ca. 90 hier anhängig gewesenen Verfahren durch die jeweils zuständigen Zivilkammern unterschiedlich beurteilt worden. Während teilweise den Anträgen stattgegeben worden ist, wurde teilweise auch der Antrag zurückgewiesen oder nach einem vom Gericht erteilten Hinweis von der Antragstellerin zurückgenommen. Eine einheitliche Rechtsprechung innerhalb des Landgerichts existiert insoweit nicht. Mit den Anträgen wurde im hier interessierenden Fall (wie auch in den anderen Fällen der beim Landgericht Köln anhängigen Auskunftsansprüche anderer Rechteinhaber) Auskunft über jeweils mehrere IP-Adressen begehrt; die Zahl der beigefügten IP-Adressen lag zwischen 400 und 1000. Insgesamt wurden die Anträge von 16 verschiedenen Zivilkammern bearbeitet. Mit der Entscheidung über die Auskunftsanträge ist keine Aussage darüber verbunden, ob der Anschlussinhaber, dem eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war, selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat und ob die Abmahnung hinsichtlich der Höhe berechtigt ist.”
Ausdrücklich stellte das Landgericht Köln klar, dass es zu inhaltlichen Aspekten einzelner Verfahren sowie der Begründung der Beschlüsse seitens der Pressestelle keine Stellung genommen werden kann. Hier gilt es für die Nutzer von Redtube sich von einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
LG Köln; PM 18/13