In der Löschungssache betreffend die Wortmarke 306 13 444
PreisRoboter
hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts durch die Leitende Regierungsdirektorin Seyfarth als Vorsitzende, die Regierungsdirektorin Dr. Rupp-Swienty und die Regierungsdirektorin Link beschlossen:
- Die Marke 306 13 444 wird gelöscht.
- Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.
Gründe
I.
Die angegriffene Wortmarke 306 13 444
PreisRoboter
wurde für die Dienstleistungen
Klasse 35: Werbung, einschließlich Verkaufsförderung von Waren und Leistungen Dritter durch die Platzierung von Werbebannern in einer Internetseite sowie durch die Einrichtung von direkten Links zu den Internetseiten Dritter; Beratungsleistungen in Bezug auf Werbung; Anbieten eines Onlinebestellservices; Suche und Erstellung einer Auswahl von Waren- und Dienstleistungsangeboten für Abnehmer; Bereitstellen von Informationen für Verbraucher über Preise und Produkte im Internet; Recherche nach Waren und Dienstleistungsangeboten; Sammeln von Informationen in Computernetzwerken; Dienstleistungen einer Datenbank, soweit in Klasse 35 enthalten
Klasse 38: Telekommunikation; kommerzielle Transaktionen über elektronische Kommunikationsnetze; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Kommunikation in elektronischen Kommunikationsnetzen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen und Nachrichten in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Nachforschungen und Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; Datenbankdienstleistungen, soweit in Klasse 42 enthalten
am 28.07.2006 in das Markenregister eingetragen.
Mit Antrag vom 13. Mai 2011 begehrt die Antragstellerin die Löschung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 8 Abs 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG.
Ihrer Meinung nach fehlt der Bezeichnung „Preisroboter“ das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft. Die Marke bestehe aus allgemeingebräuchlichen Worten der deutschen Sprache, die weder für sich genommen noch in der Kombination geeignet seien, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen aufgefasst zu werden.
Der Bestandteil „Preis” bezeichne den Geldbetrag, der für den Erwerb einer Dienstleistung/ Ware zu zahlen sei. Die Bezeichnung „Roboter” werde einerseits für „Androide, Apparat, künstlicher Mensch, Maschine, Maschinenmensch”, andererseits für „elektronisch gesteuerte Einrichtung zur Ausführung von komplexen Arbeitsvorgängen” verwendet. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen werde die Bezeichnung im zweiten Sinne, hier insbesondere als Hinweis auf eine Suchmaschine verwendet.
Dies gelte insbesondere für die Dienstleistungen „Betrieb von Suchmaschinen für das Internet” (Klasse 42), denn Suchmaschinen würden umgangssprachlich auch als Suchroboter Searchbots”) bezeichnet. Es handele sich mithin um einen Preissuchroboter.
Mit der Gesamtbezeichnung „PreisRoboter” sei daher für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres ersichtlich, dass es sich um eine Suchmaschine für Preise handele. Die registrierte Marke sei mithin nur eine Sachinformation und sei nicht geeignet, als betriebliche Herkunftsangabe aufgefasst zu werden. Da die Bezeichnung für die in Rede stehenden Dienstleistungen rein beschreibenden Charakter habe, bestehe zudem ein Bedürfnis, die Bezeichnung für die allgemeine Verwendung im Verkehr freizuhalten.
Sie beantragt,
die Marke zu löschen.
Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag, der ihr am 21. Juli 2011 zugestellt wurde, mit Schreiben vom 11. August 2011, das am 13. August 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, widersprochen.
Sie beantragt,
den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach war und ist die Marke schutzfähig. Die Unterscheidungskraft sei im Hinblick auf alle Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Der Vortrag der Löschungsantragstellerin sei hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungen undifferenziert und unsubstantiiert. Konkret trage die Antragstellerin lediglich vor, dass die Marke mit Blick auf die Dienstleistungen „Betrieb von Suchmaschinen im Internet” beschreibend sei. Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen der Klasse 35, 38 und 42 begründe die Antragstellerin den Löschungsantrag nicht.
Das Verfahren nach § 50 MarkenG sehe zwar explizit keine weitergehenden als die in §§ 42, 41 MarkenV geregelten Begründungserfordernisse vor. Da aber das DPMA von Amts wegen nur unter den in § 50 Abs. 3 MarkenG geregelten Voraussetzungen löschen dürfe, liefe ein quasi begründungsloser Löschungsantrag wie der der Antragstellerin auf eine umfassende Löschungsbefugnis des Amtes hinaus, die so vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei.
Hinsichtlich der Klasse 35 und 38 habe der Antragsteller bisher keine konkrete Begründung vorgebracht, so dass der Löschungsantrag mit Blick auf diese Klassen in jedem Fall zu verwerfen sei.
Hinsichtlich der Klasse 42 liege eine rudimentäre Begründung bislang nur für die Dienstleistung „Betrieb von Suchmaschinen für das Internet” vor. Insoweit sei die Bezeichnung „PreisRoboter” jedoch unterscheidungskräftig, auch bestehe kein Freihaltebedürfnis. Die Marke sei im Jahre 2006 zu Recht eingetragen worden. Es handele sich um eine Wortneuschöpfung, die bereits im Jahre 2002 von Herrn Wolfgang Keil kreiert und als Domainbezeichnung angemeldet worden sei. Der Begriff „PreisRoboter” sei im Jahre 2006 weder allgemein bekannt noch gebräuchlich gewesen. Insbesondere sei er nicht synonym für die Dienstleistung „Betrieb von Suchmaschinen für das Internet” verwendet worden. Der Begriff „Preis” könne den Wert einer Ware/ Dienstleistung umschreiben. Der Begriff stehe aber auch für Auszeichnung oder Belohnung. Der Begriff „Roboter” werde unterschiedlich definiert. Gemeinsam sei aber allen Definitionen, dass „Roboter für eine Apparatur stehe, die infolge vorgegebener Programmierung bestimmte Arbeitsabläufe in beliebiger Wiederholung mechanisch präzise umsetze. Roboter seien somit Apparaturen/ Maschinen und keine Computerprogramme oder bloße Softwareeinheiten. Damit könne dem Begriff Roboter — ob in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen beschreibenden Elementen — jedenfalls für Suchmaschinen bzw. deren Betrieb keine beschreibende Funktion zukommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Löschungsantrag ist zulässig und begründet. Der angegriffenen Marke fehlt das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft, zudem ist sie freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die Schutzhindernisse lagen bereits zum Zeitpunkt der Eintragung vor.
1. Prüfungsumfang
Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin ist der Auffassung, dass die lückenhafte Begründung der Löschungsantragstellerin — die Löschungsantragstellerin hat lediglich für einzelne Dienstleistungen der Klasse 42 die Löschungsreife begründet — dazu führe, dass der Löschungsantrag hin-sichtlich der übrigen Dienstleistungen, für die keine Begründung angeführt wurde, zu verwerfen sei. Dazu ist folgendes festzustellen:
Das Antragslöschungsverfahren ist zwar ein kontradiktorisches Verfahren, gleichwohl gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. § 54 Rdnr. 18). Dies bedeutet, dass das Amt den Sachverhalt im Rahmen der jeweiligen Anträge von Amts wegen zu erforschen hat und dabei weder an das tatsächliche noch an das rechtliche Vorbringen der Beteiligten gebunden ist (Kirschneck in Ströbele/ Hacker, aa0. § 54 Rdnr. 18, § 59 Rdnr. 1). Vorliegend hat die Löschungsantragstellerin ihren Antrag auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG gestützt. In diesem Rahmen prüft das Amt von Amts wegen, ob die Eintragungshindernisse in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen vorliegen und bereits zum Zeitpunkt der Eintragung vorlagen. Die Prüfung des Amtes ist somit nicht auf Dienstleistungen beschränkt, für die der Löschungsantrag begründet wurde.
2. Der Wortmarke fehlte und fehlt das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Marke.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. EuGH GRUR Int. 2005, 1012 — BiolD; BGH GRUR2006, 850, 854 — FUSSBALL WM 2006). Die Eintragung ist einer Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zu versagen, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verbraucher sie als Unterschei¬dungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417 — BerlinCard).
Die angegriffene Wortmarke ist aus den Bestandteilen „Preis” und „Roboter” zusammengesetzt. Der Begriff „Preis” bedeutet „Geldwert; Betrag, der beim Kauf einer Ware bezahlt werden muss” (Duden, online).
Der Begriff „Roboter” hat zwei Hauptbedeutungen:
(1) „Roboter” ist gemäß Duden online die Bezeichnung für
a) eine (der menschlichen Gestalt nachgebildete) Apparatur, die bestimmte Funktionen eines Menschen ausführen kann; Maschinenmensch oder
b) einen (Technik) (mit Greifarmen ausgerüsteter) Automat, der ferngesteuert oder nach Sensorsignalen bzw. einprogrammierten Befehlsfolgen anstelle eines Menschen bestimmte mechanische Tätigkeiten verrichtet.
(2) „Roboter” ist zudem die Bezeichnung für einen bestimmten Typ von Internetsuchmaschine. Bei diesem Typ Suchmaschine (auch Webcrawler, Spider oder Robot, kurz Bot genannt) wird das World Wide Web mithilfe von Computerprogrammen automatisch durchsucht. Allgemein bekannte Suchmaschinen wie Google, MSN oder Yahoo sind vom Typ Roboter (vgl. www.abakus-internetmarketinede/foren/viewtopic/t‑8573.html www.vetion.de/internet/detail.cfm?main tipinfo id=422)
Vorliegend steht wegen des vorangestellten Wortes „Preis” und im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen die zweite Bedeutung — „Roboter” als Bezeichnung für einen bestimmten Typ von Internetsuchmaschine — im Vordergrund. Von dieser Bedeutung ist auch das Bundespatentgericht in der Entscheidung „JobRobot” im Jahr 2002 (33 W (pat) 230/00) ausgegangen. In der Begründung stellte das Gericht fest, dass der (englische) Begriff „Robote” im Zusammenhang mit dem Internet eine Bedeutungserweiterung dahingehend erfahren habe, dass er auch als Synonym für Suchmaschinen verwendet werde.
Demzufolge hat die angegriffene Marke Preisroboter” die Bedeutung Preissuch-maschinen”. In-soweit ist der Begriff lediglich beschreibend. Denn der Verkehr ist daran gewöhnt, im Internet in speziellen Suchmaschinen, sog. Preisvergleichsportalen, nach dem günstigsten Angebot zu suchen. Der sachbezogene Aussagegehalt des Begriffs „PreisRoboter” erschließt sich mithin ohne weiteres und unmittelbar.
3. Ein unmittelbar beschreibender oder jedenfalls enger beschreibender Bezug ist hinsichtlich aller beanspruchten Dienstleistungen festzustellen.
Klasse 42: Zu den Dienstleistungen der Klasse 42 besteht ein unmittelbar beschreibender Bezug. Hinsichtlich „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware” ist die Angabe „PreisRoboter” nur ein sachbezogener Hinweis auf den Inhalt und den thematischen Bezug der Computersoftware. Für den „Betrieb von Suchmaschinen im Internet” ist die Bezeichnung Hinweis auf die Art von Suchmaschine (Typ Roboter) und das entsprechende Suchprofil. Gleiches gilt für Nachforschungen und Recherche in Datenbanken und im Internet für Dritte” sowie für „Datenbankdienstleistungen, soweit in Klasse 42 enthalten”.
Klasse 35
Auch für die grundsätzlich universell einsetzbaren Dienstleistungen der Klasse 35 ist die Angabe „PreisRoboter” nicht unterscheidungskräftig.
Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung, einschließlich Verkaufsförderung von Waren und Leistungen Dritter durch die Platzierung von Werbebannern in einer Internetseite sowie durch die Einrichtung von direkten Links zu den Internetseiten Dritter; Beratungsleistungen in Bezug auf Werbung” besteht zumindest ein enger beschreibender Zusammenhang. Denn Werbung findet heutzutage zunehmend über das Internet statt. Dabei ist es für den Werbeerfolg wichtig, in den Suchmaschinen aufgeführt zu sein und möglichst weit vorne zu erscheinen („Suchmaschinenoptimierung”). Im Zusammenhang mit Werbung und den damit verbundenen Dienstleistungen wird der Verkehr Bezeichnungen für Suchmaschinen — und somit auch für spezielle Suchmaschinen wie Preissuch-maschinen — daher nicht als individualisierende Herkunftsangaben, sondern nur als Hinweis auf die Ausrichtung bzw. den inhaltlichen Schwerpunkt der Werbedienstleistungen verstehen.
Die weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 stehen ebenfalls in engem Zusammenhang mit den Dienstleistungen einer Preissuchmaschine. So knüpft etwa das „Anbieten eines Onlinebestellservices” direkt an die Dienstleistung einer Preissuchmaschine an, in welchem der Verbraucher, nach-dem er mithilfe einer Preissuchmaschine das günstigste Angebot gefunden hat, dieses sogleich bestellen kann.
Klasse 38
In Bezug auf „Telekommunikation” kann die Angabe „Preisroboter inhaltsbezogen sein, nämlich in der Weise, dass ein solches Preisvergleichsportal sich auf Telekommunikationsdienstleistungen bezieht. Hinsichtlich der Dienstleistung „kommerzielle Transaktionen über elektronische Kommunikationsnetze” besteht zumindest ein enger beschreibender Bezug, weil Preissuchmaschinen häufig auch gleich den Kauf und damit zusammenhängend die Bezahlung des ausgewählten Produkts ermöglichen. Gleiches gilt für „Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Kommunikation in elektro-nischen Kommunikationsnetzen”.
Für „Sammeln und Liefern von Nachrichten” ist die Angabe „PreisRoboter” beschreibender Hinweis auf die Art der relevanten Nachrichten. Gleiches gilt für die „Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen und Nachrichten in Computernetzwerken” sowie die „Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken”.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Wortmarke wegen des im Vordergrund stehenden, sachbezogenen Inhalts nicht als individualisierender Herkunftshinweis geeignet ist. Ihr fehlt das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Soweit ein unmittelbar beschreibender Bezug zu bejahen ist, besteht zudem ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
4. Die Schutzhindernisse lagen bereits zum Zeitpunkt der Eintragung (28.07.2006) vor. Denn das Bundespatentgericht hat bereits vier Jahre zuvor (im Jahr 2002) in der Entscheidung „JobRobot” (33 W (pat) 230/00) festgestellt, dass die Bezeichnung „Robbt” im Zusammenhang mit dem Inter-net als Synonym für Suchmaschinen verwendet wird. Da Suchmaschinen seither signifikant an Bedeutung gewonnen haben und der Verkehr insbesondere an sogenannte Preisvergleichsportale — also Plattformen, die den Vergleich von Preisen zum Inhalt haben — gewöhnt ist, ist der sachbezogene Charakter ohne weiteres erkennbar und war es auch schon zum Zeitpunkt der Eintragung. Die eingetragene Marke ist daher zu löschen.
Hinsichtlich der Kosten gilt der Grundsatz, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat, § 63 Abs. 1 MarkenG. Ein Abweichen hiervon ist nur aus Billigkeitsgründen möglich und setzt besondere Umstände voraus. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
IV.
Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.