Haben Sie schon mal etwas vom Need-to-know-Prinzip gehört? Nein? Macht nichts: “… relevante Infor­ma­tionen (dürfen) nur Personen anver­traut werden …, die die Infor­ma­tionen zur Durch­führung ihrer Aufgabe (poten­tiell) benötigen und die zur Verschwie­genheit verpflichtet sind”, heißt es dazu im Urteil des OLG Stuttgart vom 19. November 2020, Az. 2 U 575/19 — Schaumstoffsysteme.

Verträge sind oft unver­zichtbar! Dies gilt besonders wenn ein Schutz über Immate­ri­al­gü­ter­rechte nicht erreicht werden kann. Im UWG  (Wettbe­werbs­recht), der Know-How Schutz Richt­linie der EU (2016/943) sowie dem Gesetz zum Schutz von Geschäfts­ge­heim­nissen (GeschGehG) gibt es nur wenige Regelungen, die der oft großen Bedeutung des Know Hows in der Unter­neh­mens­praxis aber kaum gerecht werden.

Doch worum geht es beim Know How? Gemeint sind damit sämtliche Kennt­nisse und Erfah­rungen eines Unter­nehmens hinsichtlich eines Produkts oder einer Dienst­leistung, das können nicht nur Schutz­rechte sein, sondern auch das Wissen, wie es geht, wo etwas günstig einge­kauft werden kann, Kunden­listen, Liefe­ran­ten­listen, Algorithmen usw. Das Know-How wird wie ein Immate­ri­al­gü­ter­recht umfassend geschützt, u.a. mit Ansprüchen auf Unter­lassung, Schaden­ersatz, Auskunft usw.

Um das Know How und die Geschäfts­ge­heim­nisse Ihres Unter­nehmens zu schützen, verlangt die Know-How Schutz Richt­linie, dass „ angemes­senen Geheim­hal­tungs­maß­nahmen“ umgesetzt werden. Dabei unter­stützen wir Sie gern, z.B. mit einem Know-How-Audit. Hier finden wir heraus, was in Ihrem Unter­nehmen schüt­zenswert ist. Am Ende steht eine Empfehlung, welche Maßnahmen ergriffen werden können und sollten. Das können typischer­weise Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rungen und die Konkur­renz­schutz­klauslen sein, aber auch die Anpassung bestehender Verträge, Schulungen und faktische Schutz­maß­nahmen wie Tresore, Zugangs­schutz, Umgang mit Veröf­fent­li­chungen u.ä. Spätestens mit dem eingangs erwähnten Urteil ist klar, dass kein Schutz besteht, „wenn der Geheim­nis­in­haber es zulässt, dass Mitar­beiter Dateien ohne Passwort­schutz auf privaten Daten­trägern abspei­chern oder wenn Papier­do­ku­mente nicht gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert sind.“

Aus unserer Erfahrung raten wir Ihnen daher dringend zu einem Know-How-Audit. Denn: Nur wer vor Gericht ausrei­chende Schutz­maß­nahmen nachweisen kann, dem stehen die Ansprüche aus dem GeschGehG zu.

Nils Wittmiss

Sylvio Schiller

Präsen­tation Gutachten zum Urheber- und Leistung­s­chutz für den BVfK

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