Haben Sie schon mal etwas vom Need-to-know-Prinzip gehört? Nein? Macht nichts: “… relevante Informationen (dürfen) nur Personen anvertraut werden …, die die Informationen zur Durchführung ihrer Aufgabe (potentiell) benötigen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind”, heißt es dazu im Urteil des OLG Stuttgart vom 19. November 2020, Az. 2 U 575/19 — Schaumstoffsysteme.
Verträge sind oft unverzichtbar! Dies gilt besonders wenn ein Schutz über Immaterialgüterrechte nicht erreicht werden kann. Im UWG (Wettbewerbsrecht), der Know-How Schutz Richtlinie der EU (2016/943) sowie dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) gibt es nur wenige Regelungen, die der oft großen Bedeutung des Know Hows in der Unternehmenspraxis aber kaum gerecht werden.
Doch worum geht es beim Know How? Gemeint sind damit sämtliche Kenntnisse und Erfahrungen eines Unternehmens hinsichtlich eines Produkts oder einer Dienstleistung, das können nicht nur Schutzrechte sein, sondern auch das Wissen, wie es geht, wo etwas günstig eingekauft werden kann, Kundenlisten, Lieferantenlisten, Algorithmen usw. Das Know-How wird wie ein Immaterialgüterrecht umfassend geschützt, u.a. mit Ansprüchen auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft usw.
Um das Know How und die Geschäftsgeheimnisse Ihres Unternehmens zu schützen, verlangt die Know-How Schutz Richtlinie, dass „ angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ umgesetzt werden. Dabei unterstützen wir Sie gern, z.B. mit einem Know-How-Audit. Hier finden wir heraus, was in Ihrem Unternehmen schützenswert ist. Am Ende steht eine Empfehlung, welche Maßnahmen ergriffen werden können und sollten. Das können typischerweise Geheimhaltungsvereinbarungen und die Konkurrenzschutzklauslen sein, aber auch die Anpassung bestehender Verträge, Schulungen und faktische Schutzmaßnahmen wie Tresore, Zugangsschutz, Umgang mit Veröffentlichungen u.ä. Spätestens mit dem eingangs erwähnten Urteil ist klar, dass kein Schutz besteht, „wenn der Geheimnisinhaber es zulässt, dass Mitarbeiter Dateien ohne Passwortschutz auf privaten Datenträgern abspeichern oder wenn Papierdokumente nicht gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert sind.“
Aus unserer Erfahrung raten wir Ihnen daher dringend zu einem Know-How-Audit. Denn: Nur wer vor Gericht ausreichende Schutzmaßnahmen nachweisen kann, dem stehen die Ansprüche aus dem GeschGehG zu.
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