Im Rahmen unserer Beratungen kommt es immer wieder vor, dass über die Frage gesprochen wird, ob eine Wortmarke oder eine Wort-/Bildmarke angemeldet werden soll. Der Mandant kommt mit dem Wunsch zu uns, sein Logo anzumelden. Wir weisen ihn darauf hin, dass es besser wäre, eine Wortmarke für die im Logo enthaltene Bezeichnung, ggf. zusätzlich oder später eine Wort-/Bildmarke anzumelden. Ebenso kann seine gewünschte Bezeichnung mit einem Logo umgesetzt und dieses als Wort-/Bildmarke angemeldet werden, da es einige Gründe gegen eine Wortmarke gibt. Um die Unterschiede zwischen beiden vom Markengesetz vorgesehenen Markenformen darzustellen, ist dieser Beitrag gedacht.
Die Wortmarke besteht lediglich aus Schriftzeichen. Es können Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen verwendet werden. Kritischer zu sehen ist bereits die Verwendung von asiatischen Schriftzeichen. Diese werden teilweise als Wort-/Bildmarke betrachtet. Bei der Anmeldung der Wortmarke ist es unbeachtlich, ob die Buchstaben der Bezeichnung groß oder klein geschrieben werden.
Bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke wird dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Grafik übermittelt, die neben den Wortbestandteilen auch grafische Elemente enthält. Dabei kann die Grafik schwarz/weiß oder auch farblich sein. Sollte ein Wort in einer ganz konkreten Schriftart angemeldet werden, dann wird dieses auch als Wort-/Bildmarke gewertet. Soweit die Grafik keine Wortbestandteile enthält, handelt es sich um eine reine Bildmarke.
Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Markenformen liegt im Schutzumfang der registrierten Marken und damit auch in der Möglichkeit, Mitbewerbern später die Verwendung ähnlicher oder identischer Bezeichnungen / Grafiken zu untersagen.
Der Schutzumfang der Wortmarke ist der weitestgehende und umfasst jede Schreibweise, jede Schriftart, Schriftgröße sowie Groß- und Kleinschreibung. Wir empfehlen unseren Mandanten — soweit möglich — immer die Anmeldung als Wortmarke als weitestgehenden Schutz. Mit einer Wortmarke können sie Dritten die Verwendung der identischen aber auch ähnlichen Bezeichnung für die registrierten Waren/Dienstleistungen verbieten.
Dem gegenüber ist der Schutzumfang der Wort-/Bildmarke auf die konkrete grafische Ausgestaltung der registrierten Grafik beschränkt. D.h., es wird nicht allein der Wortbestandteil bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr mit anderen Marken berücksichtigt, sondern dieser in der konkreten grafischen Ausgestaltung der registrieren Marke. Zusätzlich zu den Wortbestandteilen entfalten aber auch die verwendeten grafischen Elemente Schutz. Das kann dazu führen, dass eine ältere Marke verletzt wird, weil die ähnlichen Grafiken oder auch die gleiche Schriftart verwendet werden. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke neben der Ähnlichkeitsrecherche für die Wortbestandteile auch eine solche für die grafischen Elemente durchzuführen. Diese sind aufgrund der Komplexität aber wesentlich kostenintensiver und können schnell mehr als 500,00 Euro kosten.
Die Anmeldung beider Markenformen ist identisch und seitens des DPMA werden auch die identischen Gebühren erhoben (amtl. Anmeldegebühr 290,00 Euro bei elektronischer Anmeldung). Während bei der Wortmarke die Wiedergabe des Markentextes im Anmeldeformular reicht, muss der Wort-/Bildmarken-Anmeldung die konkrete Grafik beigefügt werden. Dies kann bei einer elektronischen Anmeldung als JPG-Datei erfolgen.
Ein Nachteil der Wort-/Bildmarke ergibt sich nach der Registrierung hinsichtlich der erforderlichen Benutzung. Grundsätzlich mus eine Marke in der angemeldeten Form benutzt werden. Lediglich für die ersten 5 Jahre nach der Registrierung hat der Gesetzgeber eine sogenannte Benutzungsschonfrist vorgesehen. Während es für die Benutzung einer Wortmarke ausreicht, wenn das Wort – egal in welcher grafischen Darstellung – verwendet wird, muss eine Wort-/Bildmarke in der registrierten Form verwendet werden. Damit haben Sie nicht die Möglichkeit, ihr Logo zu relaunchen und ihren Markenschutz aufrechtzuerhalten. In solchen Fällen müssen Sie das neue Logo wieder als Marke anmelden und verlieren unter Umständen die auf der alten Wort-/Bildmarke beruhenden älteren Schutzrechte. Sie haben lediglich die Möglichkeit, Ihr Logo in engen Grenzen zu modernisieren. Dies gilt als Benutzung der alten Marke. Ob es sich bei dem geänderten Logo um eine Benutzung einer modernisierten Form der alten Marke handelt, kann in einem Gerichtsverfahren streitig sein. Auch unter diesem Aspekt ist die Registrierung der Wortbestandteile – soweit möglich – als reine Wortmarke zu empfehlen, damit bei der grafischen Gestaltung des Logos mehr Flexibilität besteht.
Wie bereits angedeutet, gibt es Situationen, in denen wir unseren Mandanten empfehlen, eine Wort-Bildmarke anzumelden. Einer dieser Fälle ist gegeben, wenn die geplante Bezeichnung nicht schutzfähig ist, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt oder ein Freihaltebedürfnis gegeben ist und die Bezeichnung in der Gesamtheit nicht monopolisiert werden kann. Diese fehlende oder schwache Kennzeichnungskraft kann durch die Erweiterung um eine grafische Ausgestaltung, die in besonderen Schriftarten oder zusätzlichen grafischen Elementen liegen kann, beseitigt werden. Daher empfehlen wir unseren Mandanten, wenn diese trotz dieses Mangels an Schutzfähigkeit an der Bezeichnung festhalten wollen, ein Logo zu entwickeln und als Wort-/Bildmarke anzumelden. Das DPMA hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die grafische Gestaltung erhöht. Während früher einfache Rahmen oder die bloße Beschränkung auf eine Schriftart reichten, lehnt es heute sehr schlichte Grafiken oft ab. Dem stehen zum Teil die Rechtsprechungen des Bundespatentgerichtes und BGH entgegen, denn diese sind in dieser Frage viel großzügiger.
In Einzelfällen kann das Ausweichen auf eine Wort-/Bildmarke auch empfehlenswert sein, wenn die Ähnlichkeitsrecherche ähnliche ältere Marken aufweist. Sind die Ähnlichkeiten nicht zu groß oder beschränken sich auf kennzeichnungsschwache Bestandteile, kann die Anmeldung als Logo ausreichen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.
Anders herum empfehlen wir die zusätzliche Anmeldung als Wort-/Bildmarke, wenn das Logo auch in Bezug auf die grafischen Elemente sehr prägend ist und einen hohen Wiedererkennungseffekt hat, der Mitbewerber zum Nachahmen bewegen könnte.
Dies ist ein kurzer Überblick über die Vor- und Nachteile der beiden Markenformen. Eine ausführliche Beratung bieten wir Ihnen gern im Rahmen einer Markenanmeldung oder als Markenberatung durch unseren spezialisierten Markenanwalt an, wobei dabei auch Unterschiede in Bezug auf das spätere Schutzgebiet (Deutschland, Europa oder international) berücksichtigt werden.