Zum 1. Oktober 2017 wird in der EU eine neue Markenart eingeführt, die Gewährleistungsmarke. Diese Markenart ist in Deutschland nicht bekannt, dagegen existiert sie bereits in einigen anderen nationalen Systemen in der EU.
1. Definition der Unionsgewährleistungsmarke
Definiert wird die Unionsgewährleistungsmarke wie folgt:
„geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften — mit Ausnahme der geografischen Herkunft — gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht“.
2. Merkmale der Unionsgewährleistungsmarke
Im Kern gewährleistet eine Unionsgewährleistungsmarke bestimmte Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen. Dazu werden vom Inhaber der Marke in einer Markensatzung Standards bestimmt, die von den Waren oder Dienstleistungen erfüllt werden müssen, wenn sie mit der Marke gekennzeichnet werden wollen. Gleichzeitig muss diese Markensatzung enthalten, wie die Einhaltung der festgelegten Qualitätsmerkmale der Waren oder der Dienstleistung kontrolliert wird, damit der Kunde und Verbraucher darauf vertrauen kann.
Diese Qualitätsstandards können sich auf das Material, die Art und Weise der Herstellung, der Genauigkeit der Herstellung, Durchführung der Dienstleistungen oder auch aufgrund anderer Eigenschaften bestimmt werden.
In mehreren Punkten unterscheidet sich die Unionsgewährleistungsmarke deutlich von andere Markenarten. Diese Marke wird nicht vom Inhaber selber benutzt, sondern durch die berechtigten Unternehmen, die die jeweiligen Waren und Dienstleistungen herstellen bzw. erbringen und die Gewährleistungsmarke in der Praxis als Qualitätszeichen verwenden. Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke ist von der Benutzung der Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, ausdrücklich ausgenommen. So soll die Unabhängigkeit und die Neutralität der Person sichergestellt werden, die die Qualitätssicherung vornimmt und für die Einhaltung der Gewährleistung der Markensatzung verpflichtet ist.
Des Weiteren unterscheidet sich Gewährleistungsmarke dadurch, dass sie im Gegenzug zu den anderen Markenarten nicht darauf gerichtet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderere Unternehmen zu unterscheiden, also ihrer Herkunftsfunktion gerecht zu werden. Im Gegenzug kann die Unionsgewährleistungsmarke gerade von mehreren Unternehmen gleichermaßen genutzt werden, die nicht miteinander verbunden sind: Voraussetzung ist lediglich, dass sie vom Inhaber aufgrund der Markensatzung befugt sind.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied kommt bei einer Markenverletzung zum Tragen, wenn ein drittes Unternehmen die Marke oder ein ähnliches, verwechslungsfähiges Zeichen nutzt, ohne dafür die Erlaubnis des Inhabers aufgrund der Markensatzung zu besitzen. Da der Inhaber und der oder die Hersteller der Waren, für die die Unionsgewährleistungsmarke verwendet wird, unterschiedliche Personen sein müssen, hat der Inhaber im Verletzungsfall zwar einen Unterlassungsanspruch, aber keinen eigenen Schaden. Letzterer liegt bei den berechtigten Nutzern der Unionsgewährleistungsmarke. Diese Situation hat der Gesetzgeber berücksichtigt und den Markeninhaber der Unionsgewährleistungsmarke berechtigt, den Schaden im Namen der rechtmäßigen Markenbenutzer geltend zu machen.
3. Markensatzung
Damit eine Gewährleistungsmarke angemeldet und registriert werden kann, muss es eine Markensatzung geben, in der die Voraussetzung für Benutzung der Marke, aber auch die Maßnahmen zur Qualitätskontrolle bestimmt sind, mit denen der Inhaber gewährleistet, dass die Unternehmen die Standards einhalten. Die Markensatzung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung eingereicht werden und insbesondere Folgendes Punkte enthalten:
- die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die gewährleistet werden sollen;
- die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke;
- die Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung durch den Inhaber der Gewährleistungsmarke;
- Konkretisierung der zur Benutzung der Marke befugten Personen einschließlich der Sanktionen für den Fall nicht ordnungsgemäßer Benutzung.
Diese Markenart ist besonders für Verbände geeignet, die ihren Mitgliedern einen Mehrwert bieten und ein verbandsseitiges Qualitätsversprechen für die Kunden etablieren wollen. Aber auch jede natürlichen, juristischen Person oder Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts kann sie anmelden.
4. amtliche Gebühren für die Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke
Die amtlichen Gebühren für die elektronische Anmeldung einer Gewährleistungsmarke betragen 1.500 EUR für die erste Klasse und weitere 50,00 EUR für die 2. Klassen und 150,00 EUR. Angemeldet werden kann die Marke ab. 1. Oktober 2017.