NEU: In der EU kommt die Gewährleistungsmarke

Zum 1. Oktober 2017 wird in der EU eine neue Markenart einge­führt, die Gewähr­leis­tungs­marke. Diese Markenart ist in Deutschland nicht bekannt, dagegen existiert sie bereits in einigen anderen natio­nalen Systemen in der EU.

1. Definition der Unionsgewährleistungsmarke

Definiert wird die Unions­ge­währ­leis­tungs­marke wie folgt:

„geeignet ist, Waren oder Dienst­leis­tungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienst­leis­tungen, die Qualität, Genau­igkeit oder andere Eigen­schaften — mit Ausnahme der geogra­fi­schen Herkunft — gewähr­leistet, von solchen zu unter­scheiden, für die keine derartige Gewähr­leistung besteht“.

2. Merkmale der Unionsgewährleistungsmarke

Im Kern gewähr­leistet eine Unions­ge­währ­leis­tungs­marke bestimmte Eigen­schaften von Waren und Dienst­leis­tungen. Dazu werden vom Inhaber der Marke in einer Marken­satzung Standards bestimmt, die von den Waren oder Dienst­leis­tungen erfüllt werden müssen, wenn sie mit der Marke gekenn­zeichnet werden wollen. Gleich­zeitig muss diese Marken­satzung enthalten, wie die Einhaltung der festge­legten Quali­täts­merkmale der Waren oder der Dienst­leistung kontrol­liert wird, damit der Kunde und Verbraucher darauf vertrauen kann.

Diese Quali­täts­stan­dards können sich auf das Material, die Art und Weise der Herstellung, der Genau­igkeit der Herstellung, Durch­führung der Dienst­leis­tungen oder auch aufgrund anderer Eigen­schaften bestimmt werden.

In mehreren Punkten unter­scheidet sich die Unions­ge­währ­leis­tungs­marke deutlich von andere Marken­arten. Diese Marke wird nicht vom Inhaber selber benutzt, sondern durch die berech­tigten Unter­nehmen, die die jewei­ligen Waren und Dienst­leis­tungen herstellen bzw. erbringen und die Gewähr­leis­tungs­marke in der Praxis als Quali­täts­zeichen verwenden. Der Inhaber einer Gewähr­leis­tungs­marke ist von der Benutzung der Marke für die Waren oder Dienst­leis­tungen, für die die Gewähr­leistung besteht, ausdrücklich ausge­nommen. So soll die Unabhän­gigkeit und die Neutra­lität der Person sicher­ge­stellt werden, die die Quali­täts­si­cherung vornimmt und für die Einhaltung der Gewähr­leistung der Marken­satzung verpflichtet ist.

Des Weiteren unter­scheidet sich Gewähr­leis­tungs­marke dadurch, dass sie im Gegenzug zu den anderen Marken­arten nicht darauf gerichtet ist, die Waren oder Dienst­leis­tungen eines Unter­nehmens von denen anderere Unter­nehmen zu unter­scheiden, also ihrer Herkunfts­funktion gerecht zu werden. Im Gegenzug kann die Unions­ge­währ­leis­tungs­marke gerade von mehreren Unter­nehmen gleicher­maßen genutzt werden, die nicht mitein­ander verbunden sind: Voraus­setzung ist lediglich, dass sie vom Inhaber aufgrund der Marken­satzung befugt sind.

Ein weiterer wesent­licher Unter­schied kommt bei einer Marken­ver­letzung zum Tragen, wenn ein drittes Unter­nehmen die Marke oder ein ähnliches, verwechs­lungs­fä­higes Zeichen nutzt, ohne dafür die Erlaubnis des Inhabers aufgrund der Marken­satzung zu besitzen. Da der Inhaber und der oder die Hersteller der Waren, für die die Unions­ge­währ­leis­tungs­marke verwendet wird, unter­schied­liche Personen sein müssen, hat der Inhaber im Verlet­zungsfall zwar einen Unter­las­sungs­an­spruch, aber keinen eigenen Schaden. Letzterer liegt bei den berech­tigten Nutzern der Unions­ge­währ­leis­tungs­marke. Diese Situation hat der Gesetz­geber berück­sichtigt und den Marken­in­haber der Unions­ge­währ­leis­tungs­marke berechtigt, den Schaden im Namen der recht­mä­ßigen Marken­be­nutzer geltend zu machen.

3. Marken­satzung

Damit eine Gewähr­leis­tungs­marke angemeldet und regis­triert werden kann, muss es eine Marken­satzung geben, in der die Voraus­setzung für Benutzung der Marke, aber auch die Maßnahmen zur Quali­täts­kon­trolle bestimmt sind, mit denen der Inhaber gewähr­leistet, dass die Unter­nehmen die Standards einhalten. Die Marken­satzung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung einge­reicht werden und insbe­sondere Folgendes Punkte enthalten:

  • die Merkmale der Waren oder Dienst­leis­tungen, die gewähr­leistet werden sollen;
  • die Bedin­gungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke;
  • die Maßnahmen zur Prüfung und Überwa­chung durch den Inhaber der Gewährleistungsmarke;
  • Konkre­ti­sierung der zur Benutzung der Marke befugten Personen einschließlich der Sanktionen für den Fall nicht ordnungs­ge­mäßer Benutzung.

Diese Markenart ist besonders für Verbände geeignet, die ihren Mitgliedern einen Mehrwert bieten und ein verbands­sei­tiges Quali­täts­ver­sprechen für die Kunden etablieren wollen. Aber auch jede natür­lichen, juris­ti­schen Person oder Behörden und juris­tische Personen des öffent­lichen Rechts kann sie anmelden.

4. amtliche Gebühren für die Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke

Die amtlichen Gebühren für die elektro­nische Anmeldung einer Gewähr­leis­tungs­marke betragen 1.500 EUR für die erste Klasse und weitere 50,00 EUR für die 2. Klassen und 150,00 EUR. Angemeldet werden kann die Marke ab. 1. Oktober 2017.

[av_icon_box position=‘left’ icon_style=” boxed=” icon=‘ue832’ font=‘entypo-fontello’ title=‘Wir unter­stützen Sie.’ link=‘page,2809’ linktarget=” linkelement=” font_color=” custom_title=” custom_content=” color=” custom_bg=” custom_font=” custom_border=” admin_preview_bg=” av_uid=‘av-b31kw’]

Wenn Sie eine Unions­ge­währ­leis­tungs­marke anmelden oder eine Marken­satzung erstellen wollen, kontak­tieren Sie uns und wir unter­stützen Sie mit unserer Expertise.

[/av_icon_box]