Achtung: Kunden­be­wer­tungen können Werbung sein

Das Oberlan­des­ge­richt Köln (Urteil vom 24.05.2017 – 6 U 161/16) hat kürzlich entschieden, dass die Veröf­fent­li­chung von Kunden­be­wer­tungen auf der firmen­ei­genen Webseite Werbung sein kann, die unter eine abgegebene straf­be­wehrte Unter­las­sungs­er­klärung fällt. Kunden­mei­nungen könnten Vertrauen in die Leistungen eines Produkts schaffen und den Absatz des Produkts steigern und seien folglich als Werbung zu quali­fi­zieren, so die OLG-Richter, die damit das erstin­stanz­liche Urteil des Landge­richts Aachen bestätigten.

Dem Rechts­streit zugrunde lag die Klage eines Wettbe­werbs­ver­bands gegen eine Handels­ge­sell­schaft, die sogenannte „Zauber­wasch­kugeln“ für den Gebrauch in Wasch­ma­schine und Geschirr­spüler vertreibt und diese mit der Aussage „spart Wasch­mittel“ bewarb. Der Wettbe­werbs­verband forderte die Gesell­schaft auf, die irrefüh­rende Werbung zu unter­lassen, denn der Werbe­aussage lägen keine gesicherten wissen­schaft­lichen Erkennt­nisse zugrunde. Die Gesell­schaft gab die gefor­derte Unter­las­sungs­er­klärung daraufhin ab.

Vor und nach der Abgabe der Unter­las­sungs­er­klärung veröf­fent­lichte die Gesell­schaft auf ihrer Unter­neh­mens­web­seite diverse Kunden­be­wer­tungen zu diesem Produkt, unter anderem: „Ich benutze weniger Wasch­mittel“, „Brauchte weniger Wasch­mittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“, „Funktio­niert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Wasch­mit­tel­menge und spart Geld“.

Nach der Entscheidung der OLG Köln fallen diese Kunden­be­wer­tungen unter die abgegebene Unter­las­sungs­er­klärung, da werbende Aussagen erfasst sein sollen, die sich jeden­falls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kunden­kom­mentare befanden. Bei den Kunden­mei­nungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten. Die Kommentare seien auch Werbung der Beklagten. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermög­lichen, dass die positiven Bewer­tungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten. Die Unter­las­sungs­ver­pflichtung der Beklagten könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurück­gehen. Daher sei die Beklagte durch die Unter­las­sungs­er­klärung auch zur Löschung der Kunden­äu­ße­rungen auf ihrer Website verpflichtet.

Die Revision hat das OLG Köln nicht zugelassen.