Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 24.05.2017 – 6 U 161/16) hat kürzlich entschieden, dass die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der firmeneigenen Webseite Werbung sein kann, die unter eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt. Kundenmeinungen könnten Vertrauen in die Leistungen eines Produkts schaffen und den Absatz des Produkts steigern und seien folglich als Werbung zu qualifizieren, so die OLG-Richter, die damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Aachen bestätigten.
Dem Rechtsstreit zugrunde lag die Klage eines Wettbewerbsverbands gegen eine Handelsgesellschaft, die sogenannte „Zauberwaschkugeln“ für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler vertreibt und diese mit der Aussage „spart Waschmittel“ bewarb. Der Wettbewerbsverband forderte die Gesellschaft auf, die irreführende Werbung zu unterlassen, denn der Werbeaussage lägen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde. Die Gesellschaft gab die geforderte Unterlassungserklärung daraufhin ab.
Vor und nach der Abgabe der Unterlassungserklärung veröffentlichte die Gesellschaft auf ihrer Unternehmenswebseite diverse Kundenbewertungen zu diesem Produkt, unter anderem: „Ich benutze weniger Waschmittel“, „Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“, „Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld“.
Nach der Entscheidung der OLG Köln fallen diese Kundenbewertungen unter die abgegebene Unterlassungserklärung, da werbende Aussagen erfasst sein sollen, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten. Die Kommentare seien auch Werbung der Beklagten. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher sei die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.
Die Revision hat das OLG Köln nicht zugelassen.