Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung betreffend das neue Widerrufsrecht zum 13.06.2014, müssen sich Online-Händler den Anforderungen der neuen Widerrufsbelehrung und Informationspflichten stellen. Das Grundproblem der neuen Muster-Widerrufsbelehrung 2014 besteht darin, dass es nach den gesetzlichen Gestaltungshinweisen keine einheitliche Muster-Widerrufsbelehrung geben kann. Vielmehr hängt die konkrete Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung von zahlreichen unternehmerischen Entscheidungen und von der individuellen Bestellung der Kunden ab. Die Unsicherheit der Online-Händler ist daher groß und die Abmahnwelle rollt bereits über die Branche hinweg.
Eine einheitliche Widerrufsbelehrung scheitert bereits dort, wo der Online-Händler nicht sicherstellen kann, dass er alle einheitlich bestellten Waren stets zusammen in einer Sendung verschicken wird. Denn sobald eine Bestellung aufgeteilt, also in mehreren Paketen verschickt wird, muss die Belehrung anders lauten als bei der Lieferung in einem Paket.
Sobald ein Händler auch digitale Güter, also insbesondere Apps, Software, Musik, Videos, Texte, Bücher usw. auf digitalem Weg, sprich mittels Download oder Streaming, vertreibt, benötigt er ebenfalls eine gesonderte Widerrufsbelehrung. Einzelheiten hierzu finden Sie in folgendem Beitrag. (Link)
Wird auch sog. nicht-paketversandfähige Ware verkauft, hierbei handelt es sich um Speditionsware, muss die Widerrufsbelehrung ebenfalls angepasst werden.
Treffen diese Fälle dann noch zusammen, ist das Chaos perfekt und die Online-Händler stehen vor fast unlösbaren Problemen. Der Grund hierfür liegt darin, dass die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung wie sie im Einführungsgesetz zum BGB (kurz: EGBGB) in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 II 2 mitsamt ihren Gestaltungshinweisen abgedruckt ist, gewisse Konstellationen, sowohl betreffend den Beginn der Widerrufsfrist als auch hinsichtlich der Rücksendekosten, nicht berücksichtigt.
Erstes Problem: Anpassung des Fristbeginns
Die Muster-Widerufsbelehrung muss hinsichtlich des Fristbeginns des Widerrufsrechts des Verbrauchers angepasst werden. Dies hängt davon ab, wie viele Waren bestellt und wie diese dann geliefert werden. Schon hier zeigt sich die aktuelle Problemlage deutlich, da der Online-Händler sich hier für einen Textbaustein entscheiden muss. Unterschiede ergeben sich vereinfacht dargestellt für folgende Konstellationen:
- Der Kunde bestellt eine oder mehrere Waren und erhält diese in einem Paket.
- Der Kunde bestellt mehrere Waren und erhält diese in mehreren Paketen.
- Der Kunde bestellt eine Ware und erhält diese in mehreren Paketen (Teillieferungen).
Bereits hier zeigt sich, dass der Online-Händler für jeden Bestellvorgang eine individuelle Widerrufsbelehrung vorhalten müsste. Freilich setzt dies voraus, dass er bereits im Zeitpunkt der Bestellung genau weiß, wie die Bestellung letztendlich ausgeliefert wird. Dies erfordert aber eine Anpassung der Widerrufsbelehrung in Echtzeit, da er verpflichtet ist, die entsprechende Widerrufsbelehrung vor Abgabe der Vertragserkläung des Kunden bereitzustellen! Eine solche dynamische Widerrufsbelehrung ist wohl praktisch kaum realisierbar, denn der Händler müsste für jede Ware und jeden Warenkorb in Echtzeit bestimmen können, wie die spätere Auslieferung erfolgen wird. Sofern dies überhaupt technisch umsetzbar wäre, so wären Aufwand und Kosten hierfür immens.
Zweites Problem: Belehrung betreffend die Rücksendekosten
Die Muster-Widerrufsbelehrung muss zudem auch hinsichtlich der Tragung der Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher angepasst werden. Hier muss der Online-Händler weichenstellende Entscheidungen treffen. Zunächst geht es darum zu entscheiden, ob er die Ware stets selbst abholt oder der Kunde diese zurückschicken muss. Dann hat er zu entscheiden, ob er die Kosten der Rücksendung generell und nunmehr freiwillig selbst tragen möchte oder ob er diese, wie gesetzlich vorgesehen, dem Verbraucher auferlegt. Schließlich kommt es dann noch darauf an, ob es sich um paketversandfähige oder nicht-paketversandfähige Ware handelt. Es ergeben sich also auch hier zahlreiche Varianten und auch hier muss sich der Händler für lediglich einen der vier vorgegebenen Textbausteine entscheiden.
Zur Auswahl stehen vereinfacht folgende Möglichkeiten:
- Der Händler übernimmt grundsätzlich die Rücksendekosten.
- Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung. (nur paketversandfähige Waren)
- Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung in Höhe von … Euro. (für nicht-paketversandfähige Waren)
- Der Kunde trägt die Kosten. Diese werden geschätzt auf … Euro. (nicht-paketversandfähige Waren und Händler kennt die genauen Kosten nicht)
Auch hier zeigt sich deutlich, dass der Online-Händler die Widerufsbelehrung in Echtzeit an die jeweilige Bestellung der Kunden anpassen müsste. Und auch hier liegen die Probleme im Detail. So fragt sich, welcher Textbaustein in den Fällen verwendet werden soll und darf, in denen paketversandfähige und nicht-paketversandfähige Waren zusammen bestellt werden. Was passiert bspw. wenn eine Ware auf dem Hinweg paketversandfähig ist (vakuumverpackte Matratze), auf dem Rückweg hingegen nicht mehr (ausgepackte Matratze)? Was ist zu beachten, wenn der Händler die Tragung der Kosten für die Rücksendung davon abhängig machen will, ob diese paketversandfähig sind? All diese Probleme und offenen Fragen bereiten den Online-Händlern derzeit erhebliches Kopfzerbrechen.
Lösung für vorstehende Probleme:
Da es hier keine “Patentlösung” für alle denkbaren Konstellationen gibt, kann Rechtssicherheit zuweilen nur durch eine individuelle anwaltliche Beratung, möglichst durch einen Fachanwalt, gewährleistet werden. Die bis dahin verbreitete Praxis, sich eine Muster-Widerrufsbelehrung irgendwo zu kopieren, wird angesichts der aufgezeigten Problemlage nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen können, allzumal die Gefahr, für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung abgemahnt zu werden, derzeit sehr groß ist.