Seit dem Inkrafttreten des neuen Widerrufsrechts zum 13.06.2014 mehren sich die Fälle von Abmahnungen gegen Online-Händler. Die Abmahngründe sind dabei so vielgestaltig wie die vorgenommenen Änderungen im nun vollharmonisierten europäischen Verbraucherrecht. Mit der EU-Verbraucherrechterichtlinie wurde ein neuer Standart u.a. für den Fernabsatz geschaffen und das Widerrufsrecht hat dadurch in allen EU-Mitgliedstaaten erhebliche Änderungen erfahren. Die Umsetzung in Deutschland erfolgte zum 13.06.2014 ohne Übergangsfristen. Viele Online-Händler waren der Fülle der Neuregelungen nicht gewachsen, sodass die erwartete Abmahnwelle nicht lange auf sich warten ließ.
Die aus Sicht der Online-Händler wichtigsten Änderungen im Widerrufsrecht werden in diesem Beitrag dargestellt.
Kein Rückgaberecht anstelle des Widerrufsrechts
Noch vor dem 13.06.2014 bestand für die Online-Händler die Möglichkeit, das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz durch ein sog. Rückgaberecht zu ersetzen. Diese Möglichkeit ist durch die Neuregelung vollständig entfallen.
Änderung der Widerrufsfrist
Seit dem 13.06.2014 gilt nur noch die eurpaweit einheitliche Frist von 14 Tagen (§ 355 II BGB). Auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach Ablauf von einem Jahr und 14 Tagen nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn des Widerrufs.
In bestimmten Fallkonstellationen ergeben sich nunmehr erhebliche Schwierigkeiten bei der Belehrung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist. Diesem Thema widmen wir hier einen gesonderten Beitrag.
Bereitstellung eines gesonderten Muster-Widerrufsformulars
Neben der Widerrufsbelehrung sind Online-Händler nun zusätzlich verpflichtet, dem Verbraucher ein sog. Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Dies soll den Verbrauchern die Geltendmachung des Widerrufsrechts erleichtern. Die Verwendung des bereitsgestellten Formulars ist für diese jedoch nicht zwingend. Allerdings ist zu beachten, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nun eine eindeutige Erklärung der Verbraucher fordert. Die bloße Rücksendung der Ware, ohne weiteren Hinweis auf die Ausübung des Widerrufsrechts genügt demnach nicht mehr. Hinzu kommt die Möglichkeit, dass Verbraucher nun auch telefonisch den Widerruf erkären können, hierfür jedoch im Zweifel beweispflichtig sind.
Online-Händler müssen das Muster-Widerrufsformular betreffend einiges beachten. Zunächst sind sie verpflichtet, dem Verbraucher das Formular vor Abgabe von deren Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Die Art und Weise wird zudem an das verwendete Kommunikationsmittel anzupassen sein.
Erleichtert wird dies durch die Möglichkeit, dem Verbraucher ein solches Formular online zur Verfügung zu stellen (§ 356 I 1 BGB). Nutzt der Verbraucher dieses derart bereitgestellte Online-Formular, hat der Händler ihm den Zugang des Widerrufs unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen. Was ein dauerhafter Datenträger ist, wird in § 126 b BGB definiert. Praxisrelevant dürfte hier vor Allem die Nutzung einer Email sein.
Die neue Widerrufsbelehrung
Online-Händler sind verpflichtet, den Verbraucher über Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren (Art. 246 a §§ 1 ff. EGBGB). Ähnlich dem Muster-Widerrufsformular müssen Online-Händler die Verbraucher über diese Punkte vor Abgabe von deren Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise, dem Kommunikationsmittel angepasst, unterrichten. Die zahlreichen und mitunter verwirrenden Regelungen betreffend die Widerrufsbelehrung sind Ursache zahlreicher Abmahnungen, sodass wir Sie hier gesondert und praxisnah informieren.
Regelung betreffend der Hinsendekosten
Mit dem § 357 II BGB wurde erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass der Online-Händler im Falle eines Widerrufs die Hinsendekosten zu tragen hat. Jedoch werden diese nunmehr gedeckelt, sodass die Händler nur noch die Hinsendekosten in der Höhe zu erstatten haben, soweit sie für den von ihm angebotenen günstigsten Standartversand angefallen wären. Wählt der Verbraucher also eine teurere Versandform bspw. den Expressversand, so bleibt er im Widerrufsfall auf den Mehrkosten sitzen. Hier zeigt sich, dass im Rahmen der EU-Richtlinie nicht nur die Interessen der Verbraucher gestärkt, sondern ein gerechter Interessenausgleich erzielt werden sollte.
Regelung betreffend der Rücksendekosten
Die vormalige sog. 40-Euro-Klausel hat nun ausgedient. Jetzt trägt grundsätzlich der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, unabhängig vom Preis der zurückzusendenden Sache, wenn er hierüber ordnungsgemäß durch den Händler belehrt worden ist. Gerade Händler mit einem breiten Sortiment stehen hier oftmals vor großen Problemen, da sie bereits in der Widerrufsbelehrung über die voraussichtliche Höhe der Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs zu informieren haben. Werden in einer Bestellung aber paketversandfähige und nicht-paketversandfähige Waren zusammen geordert, besteht das Problem, über die Rücksendekosten in einer Art zu informieren, die einerseits mit der Muster-Widerrufsbelehrung und deren Ausfüllhilfen in Einklang zu bringen ist, andererseits jedoch den Verbraucher nicht unangemessen verwirrt. Diesem Thema haben wir hier einen eigenen Beitrag gewidmet.
Regelung zum Wertersatz
Die Regelungen zum Wertersatz im Falle eines Widerrufs sind nunmehr selbständig in § 357 BGB geregelt; die frühere Verweisung auf das Rücktrittsrecht ist entfallen. Nach der neuen Regelung hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er mit der Sache in einer Weise umgegangen ist, die zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht erforderlich war. Eine übermäßige Nutzung scheidet jedenfalls aus, wenn der Verbraucher mit der Sache nur so umgegangen ist, wie ihm dies auch in einem Geschäft möglich gewesen wäre. Über die Pflicht zum Wertersatz ist der Verbraucher ebenfalls zu belehren. Ausdrücklich wurde nunmehr geregelt, dass für die Bemessung des Wertersatzes der wirkliche Wert der Sache, nicht das vertragliche vereinbarte Entgelt maßgebend ist.
Regelungen zur Abwicklung des Widerrufs
Die empfangenen Leistungen müssen nun innerhalb von 14 Tagen zurückgewährt werden, wobei dem Händler nun solange ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wie der Verbraucher nicht nachweist, dass er seinerseits die Ware abgeschickt hat. Die Erstattung des Kaufpreises muss zudem unter Verwendung desselben Zahlungsmittels erfolgen, mit welchem der Verbraucher geleistet hat. Beide Regelungen können durch ausdrückliche Vereinbarung abgeändert werden. Jedoch dürfte eine Regelung mittels AGBs am Merkmal der “Ausdrücklichkeit” scheitern.
Weitere Regelungen zum Verbraucherrecht
Neben den Regelungen zum neuen Widerrufsrecht haben auch zahlreiche weitere Regelungen den Verbraucherschutz betreffend im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie Einzug ins deutsche Recht gehalten. Verstöße gegen diese Regelungen können ebenfalls unliebsame Abmahnungen nach sich ziehen, weshalb auch diesen Beachtung geschenkt werden sollte.
Regelungen zu Kosten und Nebenleistungen
In § 312 a BGB ist geregelt, dass Vereinbarungen über Zahlungsverpflichtungen, die über die Hauptleistungspflicht hinausgehen, nur ausdrücklich und im elektronischen Geschäftsverkehr nicht durch eine Voreinstellung des Händlers herbeigeführt werden können. Hierunter fallen zunächst einmal jegliche Nebenleistungen wie Transportversicherungen, Bearbeitungsgebühren und dergleichen. Das Verbot der Voreinstellung soll verhindern, dass dem Verbraucher derartige Nebenleistungen “untergeschummelt” werden, indem bereits ein Häkchen im Bestellformular gesetzt ist und der Verbraucher dieses entfernen muss, will er die Nebenleistung nicht in Anspruch nehmen.
§ 312 a BGB enthält desweiteren eine Regelung dazu, dass dem Verbraucher zumindest eine gängige Zahlungsmöglichkeit ohne Mehrkosten angeboten werden muss. Man wird hier davon ausgehen müssen, dass zumindest eine Zahlung per Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte angeboten werden muss, um diesem Erfordernis zu genügen.
Weiterhin sind Vereinbarungen unwirksam, nach denen der Verbraucher kostenpflichtige Rufnummern, namentlich also insbesondere 0180-Nummern, für Fragen oder Erklärungen zu einem Vertrag nutzen muss. Dies gilt jedoch nur soweit, als dass bereits ein Vertrag geschlossen wurde. Bestellungen oder Beratungen fallen nicht hierunter und dürfen nachwievor über kostenpflichte Nummern erfolgen.
Erweiterung des Verbrauchsgüterkaufs auf ergänzende Dienstleistungen
Verbrauchsgüterkäufe sind zunächst einmal Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Neu ist, dass es sich auch dann noch um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, wenn der Unternehmer neben dem Verkauf einer Sache auch die Erbringung einer Dienstleistung schuldet. Hierunter fallen solche Fälle, in denen sich der Verkäufer verpflichtet, die gekaufte Ware beim Verbraucher zu montieren. Erfasst sein sollen aber auch die Fälle, bei denen die Dienstleistung gegenüber der Übereignung der Sache nicht nur eine untergeordnete Bedeutung erlangt. Dies führt zu Abgrenzungsproblemen zum Werkvertrag. In Zukunft wird es wohl so sein, dass bei der Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag zwischen Unternehmern und Verbrauchern eher die Annahme eines Kaufvertrages geboten sein dürfte, sofern der Vertrag Leistungen beider Vertragstypen enthält.