BPatG: Wort-/Bild­marken Black Forest ./. Bad Toro

betreffend die einge­tragene Marke Nr. 30 2012 043 188.7

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hat der 27. Senat (Marken-Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts am 7. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsit­zenden Richters Dr. Albrecht sowie der Richter Hermann und Schmid
beschlossen:

Die Beschwerde der Wider­spre­chenden wird zurückgewiesen.

Gründe

 

Die am 8. August 2012 angemeldete farbige Wort-/Bild­marke (schwarz, grün)

Blackforest

ist am 21. Januar 2013 unter der Nr. 30 2012 043 188 für die Waren und Dienstleistungen

  • (25) Beklei­dungs­stücke, Schuh­waren, Kopfbe­de­ckungen, Kleiderac­cessoires (Beklei­dungs­stücke)
  • (35) Betrieb einer Im- und Export­agentur; Vermittlung von Handels­ge­schäften, auch im Rahmen von e‑commerce; Groß- und Einzel­handelsdienstleistungen über weltweite Daten­netze von Büchereiar­tikeln und Papier- und Schreib­waren, Beklei­dungs­stücken, Geräten und Behältern für Haushalt und Küche, Dekora­ti­ons­ge­gen­ständen, Geschenk­ar­tikeln; Werbung; Geschäfts­führung; Unternehmensver­waltung; Büroarbeiten

in das beim Deutschen Patent und Markenamt geführte Marken­re­gister eingetra­gen worden.

Dagegen hat die Anmel­derin der am 1. Dezember 2010 beim Harmonisierungs­amt für den Binnen­markt einge­reichten, noch nicht einge­tra­genen Wort-/Bild­­marke

Badtoro

die für die Waren und Dienstleistungen

  • (25) Beklei­dungs­stücke, Schuh­waren, Kopfbedeckungen
  • (34) Tabak; Raucher­ar­tikel; Streichhölzer
  • (35) Import; Export; Handels­ver­tre­tungen; Verkauf in Geschäften und über weltweite Daten­netze von Büche­rei­ar­tikeln und Papier- und Schreib­waren, Beklei­dungs­stücken, Geräten und Behältern für Haushalt und Küche, Dekora­ti­ons­ge­gen­ständen, Raucher­ar­tikeln und Geschenk­ar­tikeln; Werbung; Geschäfts­führung; Unternehmens­verwaltung; Büroarbeiten

beansprucht wird (Nr. EM 009 565 581), Wider­spruch erhoben.

Die Marken­stelle für Klasse 25 hat den Wider­spruch durch Beschluss vom 25. November 2013 zurück­ge­wiesen. Die angegriffene Marke wahre hinreichen¬den Zeichen­ab­stand zur durch­schnittlich kennzeich­nungs­kräf­tigen Wider­spruchs-marke, selbst soweit insbe­sondere im Bereich von Beklei­dungs­ar­tikeln ein stren-ger Maßstab anzulegen sei. Zwischen den streit­be­fan­genen Marken bestehe daher keine Verwechslungsgefahr.

Der visuelle und klang­liche Eindruck der Streit­marken unter­scheide sich in der Gesamtheit deutlich. Überdies werde der Gesamt­ein­druck der Zeichen nicht durch ihre Bildkom­po­nenten geprägt. Das Publikum unter­ziehe Marken regel­mäßig kei¬ner analy­sie­renden Betrachtung. Die kennzeich­nungs­kräf­tigen Wortele­mente bö¬ten überdies die einfachste und kürzeste Bezeich­nungsform und träten daher nicht hinter den Bildmerk­malen zurück.

Ferner sei auch nicht zu besorgen, dass die beiden Marken allein wegen der fest-stell­baren Überein­stim­mungen in der Gestaltung der Bildkom­po­nenten gedanklich mitein­ander in Verbindung gebracht werden. Dies würde voraus­setzen, dass den gemein­samen Merkmalen, vor allem der Darstellung der Augen- und Körper­partie, innerhalb der angegrif­fenen Marke eine eigen­ständige, den Gesamt­ein­druck allein prägende Bedeutung zukäme. Dies sei bezogen auf die angegriffene Marke nicht anzunehmen, da die Angabe „BLACK FOREST“ die Kernaussage des Zeichens bilde und sich mit dem Bildelement, das eher ausschmü­ckende Funktion ein¬nehme, zu einer zusam­men­ge­hö­rigen Einheit verbinde.

Die Wider­spruchs­marke genieße überdurch­schnitt­liche Kennzeich­nungs­kraft. Sie verfüge bereits von Hause aus über hohen Wieder­erken­nungswert, der insbeson¬dere auf der charak­te­ris­ti­schen Ausge­staltung der Augen­partie der Widerspruchs¬marke beruhe, die einer Serie von „grafi­schen Maskottchen“, etwa einem Pinguin, einem Hund oder einem Bär, zugrunde liege und damit das bezeich­nende Merk¬mal eines Design­kon­zepts der Wider­spre­chenden bilde. Die Darstellung des „bö¬sen Stieres“, der die Wider­spruchs­marke präge, werde überdies mittler­weile in größerem Umfang marken­mäßig benutzt.

Die stili­sierten Tierzeich­nungen prägten den Gesamt­ein­druck beider Streit­marken, da sie innerhalb der Gesamt­zeichen einen hohen Flächen­anteil einnähmen und als charak­te­ris­tische Zeichen­merkmale wirkten. Zwischen den Darstel­lungen der wieder­ge­ge­benen Tiere bestehe ausge­prägte visuelle Ähnlichkeit, die sich in der Gestaltung der gedrun­genen Tierkörper mit rundem Buckel und kurzen Beinen, der sich in gebogenen Linien erstre­ckenden Hörner bzw. Gewei­henden und vor allem der markanten Augen­partien und kurzen Ohren äußere.

Die Beschwer­de­füh­rerin beantragt sinngemäß,

den angegrif­fenen Beschluss aufzuheben.

Der Beschwer­de­gegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

Nach Auffassung des Marken­in­habers recht­fer­tigten charak­te­ris­tische Gestal­tungs­merkmale wie eine großflä­chige Augen­partie oder die Einglie­derung des Zeichens in eine aus einer Mehrzahl von Logos bestehende Serie keine gestei­gerte originäre Kennzeich­nungs­kraft. Substan­ti­ierte Ausfüh­rungen zur Benutzung der Wider­spruchs­marke fehlten.

Die Prägung eines Wort-/Bild­zei­chens durch das Bildelement setze voraus, dass die Wortbe­stand­teile ganz in den Hinter­grund träten und unbeachtlich erschienen. Hiervon könne vorliegend nicht ausge­gangen werden, da die Schrif­t­ele­mente hinrei­chend deutlich ausge­bildet und zudem zentriert angeordnet seien. Überdies bestehe in beiden Streit­zeichen eine inhalt­licher Zusam­menhang zwischen dem Wort- und Bildelement, die diese als Visua­li­sierung des entspre­chenden Wortele­ments erscheinen ließen. Der höhere Flächen­anteil der Bildkom­po­nenten am Gesamt­zeichen recht­fertige keine prägende Gewichtung dieser Bestand­teile. Die Wortele­mente verfügten als einfachste und kürzeste Bezeichnung jeden­falls über gleich­wertige Bedeutung.

In visueller Hinsicht unter­schieden die Zeichen sich neben den auffäl­ligen Abwei­chungen der Wortele­mente auch in der Darstellung der Tiere, insbe­sondere hinsichtlich der Haltung, der Gestaltung der Augen- wie der Horn- bzw. Geweihpartie.
Die Gefahr, dass die Zeichen wegen ihres Sinnge­halts und ihrer Zeichen­bildung aufein­ander bezogen werden, bestehe ebenfalls nicht, da die Wider­spre­chende weder das Vorliegen eine Marken­serie geltend mache noch Anhalts­punkte dafür bestünden, dass die jüngere Marke als Verkürzung oder Moder­ni­sierung der Wider­spruchs­marke erscheine.

II.

Über die Beschwerde kann im schrift­lichen Verfahren entschieden werden. Die Durch­führung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt noch aus Sachdien­lichkeit veran­lasst (§ 69 MarkenG).

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Verwechs­lungs­gefahr zwischen den streit­be­fan­genen Zeichen ist nicht festzu­stellen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 125b Nr. 4 MarkenG. Nicht Gegen­stand des Verfahrens sind gegebe­nen­falls bestehende urheber­recht­liche Ansprüche der Wider­spre­chenden, s. § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 51 MarkenG.

Dem Begriff der Verwechs­lungs­gefahr liegt eine Wechsel­wirkung zwischen allen im Einzelfall erheb­lichen Faktoren zugrunde, insbe­sondere dem Grad der Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Streit­marken und zwischen den damit gekenn­zeich­neten Waren und Dienst­leis­tungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2006, 859, 860 – Malteserkreuz).
a) Zugunsten der angemel­deten Wider­spruchs­marke, deren rechts­be­grün­dende Eintragung als Gemein­schafts­marke im vorlie­genden Zusam­menhang unter­stellt werden kann (Art. 6 GMV), wird von durch­schnitt­licher Kennzeich­nungs­kraft ausgegangen.
Keiner abschlie­ßenden Entscheidung bedarf, ob einer einge­tra­genen Marke kraft ihrer Origi­na­lität als solcher im Einzelfall überdurch­schnitt­licher Kennzeich­nungsgrad zugeschrieben werden kann (vgl. (EuGH GRUR Int. 1999, 734 Rn. 20 — Lloyd; BGH, a.a.O., Rn. 31 – Malte­s­er­kreuz; ablehnend Ströbele/Hacker, Marken­gesetz, 10. Aufl., § 9 Rn. 112). Jeden­falls ist nicht zu erkennen, dass der Wider­spruchs­marke das hierfür notwendige Maß an Eigen­prägung zukommt. Wort-/Bild­marken, die in stili­sierter Darstellung Tiermotive aufgreifen, fehlt eine solche regel­mäßig schon deswegen, weil derartige Marken­bil­dungen einem weithin geläu­figen Gestal­tungs­muster entsprechen (vgl. etwa Red Bull, Ferrari, Bären­marke), das dem Publikum insbe­sondere im Beklei­dungs­sektor (vgl. z.B. Puma, Lacoste, Ralph Lauren, Fjäll­räven, Le Coq Sportif, Hummel) und besonders ausge­prägt im von der Wider­spruchs­marke umfassten Waren­segment der Kinder­be­kleidung vertraut ist. Das gewählte Stier­motiv liegt für Waren und Dienst­leis­tungen spani­scher Herkunft sogar besonders nahe. Zwar kann die Marken­ge­staltung mit einem karikie­renden Zug die Wider­spruchs­marke von Marken mit vergleich­barer Konzeption unter­scheiden. Anhalts­punkte für einen ausnehmend hohe Eigen­prägung fehlen aber.

b) Die Angabe der Wider­spre­chenden, die Marke werde mittler­weile in größe-rem Umfang für viele Produkte und Veran­stal­tungen benutzt, entbehrt substan­ti­ierter Tatsa­chen­an­gaben und ist daher bereits im Ansatz nicht geeignet, erhöhte Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke aufgrund inten­siver Benutzung aufzuzeigen.

c) Die zugunsten der angegrif­fenen Marke geschützten Waren und Dienst­leis­tungen der Klassen 25 und 35 werden auch für die Wider­spruchs­marke beansprucht, so dass die Wider­spre­chende, zumal hierdurch allge­meine Verkehrs­kreise angesprochen sind, insoweit – die Eintragung der Wider­spruchs­marke unter­stellt – einen deutlichen Abstand der Zeichen beanspruchen kann. Dieser Anfor­derung trägt die jüngere Marke aller­dings Rechnung, da die Zeichen allen­falls einen unter­ge­ord­neten Ähnlich­keitsgrad aufweisen.

d) Die Beurteilung der Zeichen­ähn­lichkeit ist auf den durch die Zeichen vermit­telten Gesamt­ein­druck, insbe­sondere auf die gegen­über­ste­henden Kennzeichen als Ganzes zu beziehen (BGH GRUR-RR 2010, 205 Rn. 37 – Haus & Grund IV; GRUR 2012, 635 Rn. 23 – METRO/ROLLER’s Metro).

aa) In ihrer Gesamtheit weichen die Zeichen in verschie­denen gewich­tigen Merkmalen vonein­ander ab. Dies lässt eine sichere Abgrenzung in klang­licher, visueller und begriff­licher Hinsicht zu.

Die Wortbe­stand­teile „BAD TORO“ und „Black Forest“ unter­schieden sich trotz äußer­licher Paral­lelen („B‑a– ‑or—“) klanglich grund­legend, da der formal überein­stim­mende Vokal „a“ einer­seits lang und anderer­seits kurz artiku­liert wird. Die Entspre­chung in der Buchsta­ben­folge „-OR“ bleibt angesichts der auffäl­ligen Buchsta­ben­folge „ORO“ der Wider­spruchs­marke ohne maßgeb­liche Auswirkung auf das Klangbild. Das Schriftbild der Wortfolgen weicht abgesehen von der zweizei­ligen Struktur der angegrif­fenen Marke überdies durch die Schriftart (mit enger oder sogar übergangs­loser Zeichen­an­ordnung in der Wider­spruchs­marke) und teilweise durch die Schrift­farbe der Zeichen (grün/schwarz bzw. schwarz) ab. Der unmit­telbar erfassbare verschiedene Sinngehalt der beiden Wortgruppen („Schwarzwald“ bzw. „böser Stier“), der eine begriff­liche Ähnlichkeit ausschließt, verfestigt die Wahrnehmung und Erinnerung an die insofern ohnehin ausgepräg¬ten klang­lichen und visuellen Unter­schiede, wobei die Wider­spruchs­marke zudem die Beson­derheit aufweist, ein engli­sches Adjektiv und ein spani­sches Substantiv zu verknüpfen. Über die Diffe­renzen in den Wortbe­stand­teilen hinaus beziehen sich auch die Bildbe­stand­teile erkennbar auf unter­schied­liche Motive (Elch/Hirsch oder Fanta­sie­wesen bzw. Stier).

bb) Da im Zusam­menhang der Zeichen­ähn­lichkeit auf den Gesamt­ein­druck abzustellen ist, den ein Zeichen hervorruft, kann im Einzelfall einem Zeichenbe-standteil eine besondere, den Gesamt­ein­druck des gesamten Zeichens prägende Kennzeich­nungs­kraft zukommen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60 Rn. 19 – coccodrillo).

Hinsichtlich des klang­lichen Gesamt­ein­drucks eines Wort-/Bild­zei­chens orien­tiert das Publikum sich in der Regel an einem kennzeich­nungs­kräf­tigen Wortbe­standteil, weil dieser die einfachste Möglichkeit bietet, das Zeichen zu benennen (s. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 28 – airdsl). Zwischen den Wortbe­stand­teilen „BAD TORO“ und „BLACK FOREST“ bestehen keine relevanten Berüh­rungs­punkte (s.o.). Selbst eine klang­liche Wiedergabe der Bildele­mente würde die Abgrenzung der Zeichen zulassen, da die Benennung des Bildele­ments der angegrif­fenen Marke sich zunächst auf die Einordnung des darge­stellten Tieres beziehen würde („Elch“, „Hirsch“ oder „Fanta­sie­wesen mit Geweih“), wodurch in jedem Fall ausrei­chende Klang­un­ter­schiede zur Wider­spruchs­marke gegeben wären.

Dass der Bildbe­standteil einer Wort-/Bild­marke ihren visuellen Gesamt­ein­druck prägt, ist zwar nicht ausge­schlossen, kann aber nur unter beson­deren Umständen angenommen werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2008, 830 Rn. 84 – Aire Limpio; BGH GRUR 2006, 859 Rn. 30 – Malte­s­er­kreuz). Die gegenüber den Bildkom­po­nenten geringere, aber keineswegs verschwin­dende Flächen­größe der Wortele­mente wird durch ihre zentrale Anordnung aufge­wogen. Jeden­falls unter Berück­sich­tigung des kennzeich­nenden Gehalts der betrof­fenen Kompo­nenten, der den Einfluss der Einzel­ele­mente auf den Gesamt­ein­druck vorrangig bestimmt, nehmen die Wortbe­stand­teile eine integrale Funktion ein, da sie sachlich auf die Bilddar­stel­lungen Bezug nehmen und dadurch als konzep­tio­nelle Einheit wahrge­nommen werden (vgl. BGH MarkenR 1999, 57 – Lions). Die Bildkom­po­nenten erfahren durch die zugeord­neten Wortbe­stand­teile eine gewichtige Verdeut­li­chung und Differenzie¬rung, indem die englisch-spanische und damit als solche bereits charak­te­ris­tische Wortbildung „BAD TORO“ die Aufmerk­samkeit des Publikums auf die „böse“ Natur oder Dispo­sition des Stieres lenkt und der angesichts der zweifar­bigen Schreib¬weise hervor­ge­hobene Hinweis „BLACK FOREST“ die geogra­fische Zuordnung des abgebil­deten Tieres heraus­stellt, die nicht der von Stieren entspricht.

Selbst bei einer prägenden Gewichtung beider Bildbe­stand­teile wäre eine Vermengung der Zeichen trotz gegebener Gemein­sam­keiten vor allem in der übergangs­losen Darstellung von Kopf und Oberkörper wohl schon deswegen nicht zu besorgen, weil die Darstel­lungen sich auf verschiedene Tiere beziehen, was angesichts der klar abwei­chenden Gestaltung der Hörner bzw. des Geweihs deutlich hervortritt.

cc) Verwechs­lungs­gefahr unter dem Gesichts­punkt einer sog. selbständig kennzeich­nenden Stellung eines Zeichen­ele­ments der jüngeren Marke scheidet schon deswegen aus, weil die angegriffene Marke nicht – geschweige denn in identi­scher oder hochgradig ähnlicher Form – die Wider­spruchs­marke als Ganzes oder einen prägenden Bestandteil davon übernimmt (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 30 –THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; a.a.O. – Malte­s­er­kreuz; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 415, 417).

e) Die Vergleichs­marken unter­liegen auch keiner assozia­tiven Verwechslungs-gefahr.

aa) Diese Form der Verwechs­lungs­gefahr kann darauf beruhen, dass die Zeichen in einem Bestandteil überein­stimmen, den das Publikum als Stamm mehrerer Zeichen eines Unter­nehmens ansieht und deshalb die nachfol­genden Zeichen, die einen wesens­gleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 38 – METROBUS).

Dabei ist entgegen der Marken­stelle nicht vornherein ausge­schlossen, dass der Stamm­be­standteil, der die Zugehö­rigkeit zur Zeichen­fa­milie desselben Inhabers trägt, in einem spezi­fi­schen Merkmal eines Bilddar­stellung wie einer konse­quent misstrauisch oder grimmig anmutenden Augen­partie eines stili­sierten Tieres be-steht. Jedoch hat die Wider­spre­chende dieses Merkmal zum Zeitpunkt der Anmel-dung der angegrif­fenen Marke nicht durch hinrei­chende Benutzung mehrerer Marken als derar­tigen Stamm­be­standteil ausge­bildet (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 64 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 40 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Weder ist erkennbar, dass die durch die Wider­spre­chende angeführten „Tierdar­stel­lungen mit bösem Blick“ („Maskottchen“) Gegen­stand von Marken­schutz sind noch dass sie dem Publikum durch nachhaltige Benutzung als solche nahege­bracht worden sind.

bb) Die Verwechs­lungs­gefahr wegen der Gefahr, dass die Zeichen gedanklich in Verbindung gebracht werden, kann auch gegeben sein, wenn sich wegen einer Überein­stimmung im Sinngehalt oder in der Zeichen­bildung für das Publikum die Annahme aufdrängt, die Zeichen seien aufein­ander bezogen (BGH GRUR 1999, 735, 737 – MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 779, 782 – Zwilling/Zweibrüder).
Hierfür bestehen zwar insofern Anzeichen, als erheb­liche Überein­stim­mungen in der Darstellung von der oben runden und unter gerade abgeschlos­senen Körper- und Kopfeinheit einschließlich übergroßer Augen bestehen. Bei lediglich durch­schnitt­licher Kennzeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­marke bestehen aber ausrei­chende struk­tu­relle Unter­schiede zwischen den Zeichen, so dass sich eine Bezug­nahme der Zeichen aufein­ander jeden­falls nicht aufdrängt. Unerheblich ist insofern jedoch, dass Darstel­lungen sich auf verschiedene Tiere beziehen, da in der Varia¬tion des Gegen­stands gerade das Wesen abgewan­delter, aber aufein­ander bezogener Marken besteht. Jedoch weichen die den Gesamt­ein­druck und die Zeichen­struktur als Ganzes mitbe­stim­menden Wortbe­stand­teile sowohl in ihrer visuellen Darstellung als auch nach ihrem Aussa­ge­gehalt erheblich vonein­ander ab. Die Angabe „BLACK FOREST“ bezieht sich nämlich inhaltlich überhaupt nicht auf die Wesensart oder Dispo­sition des abgebil­deten Tieres und nimmt nicht die Charak­te­ri­sierung als „böse“ auf, die die Wider­spruchs­marke bestimmt, sondern stellt durch Hinweis „BLACK FOREST“ einen örtlichen Zusam­menhang her. Die Aussagen der Zeichen weisen daher keine konzep­tionell vergleichbare Ausrichtung auf.

Verwechs­lungs­gefahr ist daher unter keinem Gesichts­punkt gegeben. Die Beschwerde der Wider­spre­chenden war somit zurückzuweisen.
Zur Kosten­auf­er­legung aus Billig­keits­gründen bestand kein Anlass, vgl. § 71 MarkenG.

Die Rechts­be­schwerde war nicht zuzulassen (§ 83 Abs. 2 MarkenG). Der Entscheidung liegt ein recht­licher Maßstab zugrunde, der der einschlä­gigen Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichtshofs und des Bundes­ge­richtshof entspricht.