Sachverhalt
Am 6. Mai 2011 meldete die Beschwerdeführerin die Wortmarke „WHITESTONE“ als Gemeinschaftsmarke für die folgenden Waren an:
Klasse 2
Beschichtungen, nämlich Antihaftbeschichtungen aus synthetischem Material für Töpfe, Schnellkochtöpfe, Kochtöpfe, Pfannen und andere Kochbehälter für Haushaltszwecke, nämlich für die Aufbewahrung und das Kochen von Nahrungsmitteln.
Klasse 21
Töpfe, Schnellkochtöpfe, Stieltöpfe, Pfannen und andere Kochbehälter für Haushaltszwecke, nämlich für die Aufbewahrung und das Kochen von Nahrungsmitteln; Töpfe mit Antihaftbeschichtung, Schnellkochtöpfe mit Antihaftbeschichtung, Kochtöpfe mit Antihaftbeschichtung, Pfannen und andere Kochbehält er für Haushaltszwecke mit Antihaftbeschichtung, nämlich für die Aufbewahrung und das Kochen von Nahrungsmitteln; Kochtöpfe mit äußeren Dekorationen und Lackierarbeiten oder äußerer Bemalung, Schnellkochtöpfe mit äußeren Dekorationen und Lackierarbeiten oder äußerer Bemalung, Kochtöpfe mit äußeren Dekorationen und Lackierarbeiten oder äußerer Bemalung, Pfannen und andere Kochbehälter für Haushaltszwecke mit äußeren Dekorationen und Lackierarbeiten oder äußerer Bemalung, nämlich für die Aufbewahrung und das Kochen von Nahrungsmitteln.
Der Widerspruch wurde mit Artikel 8 (1) (a) GMV sowie dem Vorliegen von Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 (1) (b) GMV begründet und stützte sich auf die ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 8 945 719 Stone angemeldet am 11. März 2010 und eingetragen am 20. September 2010 für die Waren in Klasse 21 „Töpfe und Pfannen, beide Waren aus Metall oder Metalllegierungen“.
Der Widerspruch richtete sich gegen alle Waren der angefochtenen Marke und stützte sich auf alle Waren der älteren Marke.
Mit Entscheidung vom 30. Juli 2012 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für alle angefochtenen Waren statt, wie s die Anmeldung in ihrer Gesamtheit zurück und legte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auf.
Die Widerspruchsabteilung bejahte eine Identität der Waren der Klasse 21 und eine Ähnlichkeit der angefochtenen Waren in Klasse 2 zu den älteren Waren in Klasse 21. Die Marken stimmten in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht in dem Bestandteil „STONE“ überein, der das einzige Element der älteren Marke darstelle. Dieser werde von dem englischsprachigen Publikum als „Stein“ verstanden, die angefochtene Marke als „Weißstein“ oder „weißer Stein“, so dass die Marken für die englischsprachigen Verbraucher begrifflich ähnlich seien. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei normal. Sie besitze keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Damit bestehe insbesondere für die englischsprachigen Verkehrskreise eine Assoziationsgefahr gemäß Artikel 8 (1) (b) GMV. 6 Mit Schriftsatz vom 27. September 2012 legte die Anmelderin gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die sie am 20. November 2012 begründete. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung aufgrund eines gegen die ältere Marke anhängigen Löschungsverfahrens (Nr. 6 575 C).
Sie macht geltend, dass die Waren nicht ähnlich sei en. Die Waren unterschieden sich hinsichtlich ihres Verwendungszwecks sowie der Abnehmerkreise. Die Waren der Anmeldemarke seien ausschließlich für den Fachverkehr bestimmt, die der Widerspruchsmarke hingegen für den Hausgebrauch. Auch die Marken seien nicht ähnlich. Visuell unterschieden sie sich durch die unterschiedliche Schriftart und die Länge der Zeichen. Das dominante Element de r angefochtenen Anmeldung sei der Anfangsbestandteil „WHITE“. Das Element „STONE“ sei von zweitrangiger Bedeutung, zumal es aufgrund der Schreibweise als ein Wort nur schwer wahrnehmbar sei. Auch phonetisch seien die Zeichen aufgrund des unterschiedlichen Wortanfangs, des verschiedenen Rhythmus und der Intonation nicht ähnlich. Begrifflich bedeute das ältere Zeichen „Stein“, während die angefochtene Anmeldung keine Bedeutung habe. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei geschwächt. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Vielzahl eingetragener Marken mit dem Bestandteil „ Stone“.
Die Beschwerdegegnerin (Widersprechende) tritt der angefochtenen Entscheidung bei und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass dem Bestandteil „WHITE“ als Farbangabe keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden könne. Dem Wort „STONE“ komme hingegen als Substantiv die kennzeichnungskräftigere Bedeutung zu. Da das kennzeichnungskräftige Element „STONE“ vollständig in der jüngeren Marke enthalten sei, bestehe Verwechslungsgefahr.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Widerspruch ist aufgrund von Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 (1) (b) GMV zu Recht stattgegeben worden.
Zum Warenvergleich
Die Widerspruchsabteilung hat die angefochtenen War en in Klasse 21 zutreffend als identisch zu den älteren Waren in Klasse 21 angesehen. Das Warenverzeichnis der älteren Marke umfasst „Töpfe und Pfannen aus Metall oder Metalllegierungen“. Die Waren der angefochtenen Marke in Klasse 21 lassen sich unter diese weiter gefassten Begriffe einordnen. Da s Argument der Beschwerdeführerin, die Waren der angefochtenen Marke stellten teflonbeschichtetes Kochgeschirr aus sehr spezifischen und technisch hochentwickelten Komponenten dar, das sich an den Fachverkehr richtete, während die Waren der Widerspruchsmarke für den Haushaltsgebrauch bestimmt seien, geht fehl. Abzustellen ist für den Vergleich der Waren auf die Registerlage. Nach der Registerlage können sich sowohl die Waren der angefochtenen Anmeldung als auch die Waren der Widerspruchsmarke sowohl an den Fachverkehr als auch an den Endverbraucher richten.
Bei den angefochtenen Waren der Klasse 2 handelt es sich um Antihaftbeschichtungen für Töpfe und Pfannen. Wie die Widerspruchsabteilung zutreffend ausführte, besteht ein enger komplementärer Zusammenhang zwischen den Beschichtungen für Töpfe und Pfannen und den Fertigwaren selbst, so dass Verbraucher denken können, die Produkte werden unter der Verantwortung desselben Unternehmens hergestellt. Die Waren sind daher als ähnlich zu den Töpfen und Pfannen der Widerspruchsmarke anzusehen.
Zum Markenvergleich
Der Markenvergleich ergibt eine durchschnittliche Ähnlichkeit in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht.
Die Beurteilung der Markenähnlichkeit umfasst die Prüfung, ob die beiden betroffenen Zeichen visuell, phonetisch oder ihrer Bedeutung nach ähnlich sind, wobei auf den Gesamteindruck der Marken abzustellen ist und insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile vom 22. Juni 1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, Rdn. 25, 27; und vom 6. Oktober 2005, C‑120/04, „Thomson Life“, Rdn. 28). Es ist unzulässig, aus einer Kombinationsmarke nur einen Bestandteil herauszulösen und mit der Gegenmarke zu vergleichen (EuGH, Urteil „Thomson Li fe“, Rdn. 29).
Dies ist im Hinblick auf die Wahrnehmung des relevanten Publikums zu prüfen. Die von den verfahrensgegenständlichen Waren angesprochenen Verkehrskreise bestehen hauptsächlich aus den allgemeinen Endverbrauchern, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sind (Urteil vom 22. Juni 1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, Rdn. 26). Da es sich bei den Waren um normale Haushaltsartikel handelt, ist der Grad der Aufmerksamkeit der Endverbraucher als durchschnittlich anzusehen. Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der Vergleichszeichen durch die Verbraucher in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Es stehen sich die beiden Wortmarken „WHITESTONE“ (die angefochtene Marke) und „Stone“ (die Widerspruchsmarke) gegenüber.
Visuell und phonetisch enthalten beide Marken den uneingeschränkt kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Stone“. Damit schließt das jüngere Zeichen das ältere komplett ein. Seine Bedeutung wird von den Verkehrskreisen gemeinschaftsweit ohne weiteres als „Stein“ verstanden werden, da es sich hierbei um einen Grundbegriff der englischen Sprach e handelt. Gleichwohl kann diesem Begriff im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Töpfen und Pfannen aus Metall oder Metalllegierungen keine beschreibende Bedeutung beigemessen werden. Die Waren bestehen aus Metall und nicht aus Stein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern „Stone“ für Töpfe und Pfanne aus Metall oder Metalllegierungen beschreibend sein solle. Die Beschwerdeführerin hat insoweit auch nichts vorgetragen.
Die Marken unterscheiden sich durch das der angefochtenen Anmeldung voran gestellte Element „WHITE“, welches bei der älteren Marke fehlt.
Auch wenn visuell und klanglich das Element „WHITE“ am Wortanfang der angefochtenen Anmeldung wahrgenommen wird und dadurch die Zeichen sich visuell in ihrer Wortlänge und klanglich in ihrer Silbenzahl unterscheiden, liegt wegen der identischen Übereinstimmung des normal kennzeichnungskräftigen Elements „STONE“ eine durchschnittliche klangliche und bildliche Ähnlichkeit vor.
Auch in begrifflicher Hinsicht sind die Zeichen ähnlich, soweit sie in dem Bestandteil „STONE“ übereinstimmen, der als „Stein“ gemeinschaftsweit verstanden wird. Sie unterscheiden sich in der vora ngestellten Farbangabe „WHITE“ der angefochtenen Anmeldung.
Zur Verwechslungsgefahr
Nach Artikel 8 (1) (b) GMV ist der Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung begründet, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wenn sie mit den betreffenden Marken gekennzeichnet sind, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil vom 22. Juni 1999, C‑34 2/97, „Lloyd Schuhfabrik“, Rdn. 17). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs unterscheidet nicht zwischen den Fällen, in denen die beiden Marken unmittelbar miteinander verwechselt werden, und den Fällen, in denen das Publikum wegen der Ähnlichkeit der Marken das Bestehen wirtschaftliche r Beziehungen zwischen den Markeninhabern annimmt.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilung impliziert eine bestimmte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 22. Juni 1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, Rdn. 18, 19). Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11. November 19 97, C‑251/95, „Sabèl“, Rdn. 24).
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist als durchschnittlich einzustufen. Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke durch Benutzung wurde nicht geltend gemacht. Das Wortelement „Stone “ ist im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 21 „Töpfe und Pfannen, beide aus Metall oder Metalllegierungen“ weder schutzunfähig noch in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt. Der von der Anmelderin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Rechercheauszug nach Gemeinschaftsmarken mit dem Element „Stone“ vermag eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken nicht zu belegen. Es bleibt unklar, ob diese Marken auch tatsächlich benutzt werden.
Insgesamt lässt sich unter Zugrundelegung der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vergleichsmarken eine durchschnittliche visuelle, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit feststellen. Die verfahrensgegenständlichen Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich.
Angesichts des Grades der Zeichenähnlichkeit ist aufgrund der identischen Übereinstimmung des kennzeichnungskräftigen Zeichenelements „STONE“ eine Verwechslungsgefahr für die identischen und ähnlich en Waren ohne weiteres zu bejahen. Die jüngere Marke behält in der älteren Marke ihre selbständig kennzeichnende Stellung und macht das Publikum glauben, die beiderseitigen Waren stammten aus wirtschaftlich verbundenen Unter nehmen (Urteil vom 6. Oktober 2005, C‑120/04, „Thomson Life“, Rdn. 30 und 31). 26 Die Beschwerde der Anmelderin musste daher erfolglos bleiben.
Zum Antrag auf Aussetzung
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung de s Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Sache ist entscheidungsreif. 28 Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt gemäß Regel 20 (7) i.V.m Regel 50 (1) GMDV im Ermessen der Kammer. Für eine Aussetzung bestand aus folgenden Gründen kein Anlass: 29 Im Widerspruchsverfahren ist eine Aussetzung zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung am Bestand des älteren Rechts, auf das sich der Widerspruch stützt, Zweifel bestehen.
Die Einreichung eines Antrags auf Löschung einer eingetragenen Marke kann demgegenüber eine Aussetzung nur dann rechtfertigen, wenn nach den Umständen des Falles davon auszugehen ist, dass der Antrag Erfolg hat. Die Aussetzung ist deshalb davon abhängig zu machen, dass nicht nur ein Antrag auf Löschung der älteren Marke gestellt wurde, sondern auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung dargetan wurde (Entscheidungen vom 27. Mai 2010, R 670/2009–4, „Jack & Jack / JACK“; und vom 18. Juni 2010, R 236/2008–4, „RENO 911! / RENO“ ).
Diese wurde von der Beschwerdeführerin hier nicht dargelegt. Der in jenem Verfahren geltend gemachte Löschungsgrund betrifft ausschließlich Gesichtspunkte, die von der Kammer hier ohnehin im Rahmen der Würdigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen waren, so dass er keine Fragen aufwirft, die nicht schon auch im vorliegenden Verfahren zu bewerten waren. Aus den unter Rdn. 17, 23 genannten Gründen hat er auch keine überwiegenden Erfolgsaussichten. Damit ist eine derartige Wahrscheinlichkeit für den Fortfall der Widerspruchsmarke hier nicht gegeben.
Kosten
Die Beschwerdeführerin ist in beiden Instanzen unterlegen und hat gemäß Artikel 85 (1) GMV und Regel 94 (1) GMDV die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Kostenfestsetzung
Gemäß Artikel 85 (6) GMV und Regel 94 (7) GMDV setz t die Kammer die Kosten in der Entscheidung fest, wenn sich diese au f die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. Die se bestehen aus den Vertretungskosten der Beschwerdegegnerin (Widersprechenden), für das Beschwerdeverfahren von 550 EUR gemäß Regel 94 (7) (d) (vi) GMDV und für das Widerspruchsverfahren von 300 EUR gemäß Regel 9 4 (7) (d) (i) GMDV. Hinzu kommt gemäß Regel 94 (6) GMDV die Widerspruchsgebühr von 350 EUR. Zugunsten der Beschwerdegegnerin werden die Kosten in Höhe von 1.200 EUR festgesetzt.
Tenor der Entscheidung
Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens.
- Der Betrag der von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten für das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 EUR festgesetzt.