Sachverhalt
Mit Anmeldung vom 12. Mai 2011 beantragte Wolfgang Buttler („der Anmelder“) die Eintragung der Wortmarke „linsen butler“ als Gemeinschaftsmarke, unter anderem für folgende Waren („die verfahrensgegenständlichen Waren“):
Klasse 9
Kontaktlinsen; Sonnenbrillen; Brillen; Brillenfassungen, ‑gestelle; Brillenetuis.
Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarke n Nr. 108/2011 vom 9. Juni 2011 veröffentlicht.
Die Wagner & Kühner GmbH („die Widersprechende“) legte am 6. September 2011 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke unter anderem für die verfahrensgegenständlichen Waren Widerspruch auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV ein. Sie stützte ihren Widerspruch auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 9 015 462 Brillenbutler angemeldet am 9. April 2010 und eingetragen am 21. Oktober 2010, für folgende Waren, auf denen der Widerspruch beruht:
Klasse 9
Brillengestelle, Sonnenbrillen.
Mit Entscheidung vom 3. Juli 2012 („die angefochten e Entscheidung“) gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren statt. Sie stützte sich dabei ins besondere auf folgende Gründe:
- Die „Sonnenbrillen; Brillen; Brillenfassungen, ‑gestelle“ des Anmelders sind identisch zu den Waren der Widersprechenden in Klasse 9.
- Die angefochtenen „Brillenetuis“ sind hochgradig ähnlich zu den „Sonnenbrillen“ der älteren Marke, da sie komplementär sind, die gleichen Vertriebswege haben und sich auch an die gleichen Verbraucher richten. Dies gilt auch für die angefochtenen Waren „Kontaktlinsen“, die zudem noch den gleichen Zweck wie „Sonnenbrillen“ erfüllen und zu denen sie in einem Substitutionsverhältnis stehen.
- Die Waren richten sich an die breite Öffentlichkeit der EU, die eine durchschnittliche Aufmerksamkeit vorweist.
- Die Zeichen sind schriftbildlich aufgrund der gemeinsamen Buchstaben „enbutler“ ähnlich.
Die Zeichen haben dieselbe Vokalstruktur und Silbenanzahl, wobei die letzten zwei Silben identisch sind.
- Für den deutschsprachigen Verbraucher sind die erst en Wortelemente der Zeichen, jeweils „Brille“ und „linsen“ semantisch unähnlich, während eine begriffliche Verbindung aufgrund des letzten Wortelements „Butler“ besteht. Die restlichen Verbraucher werden in der älteren Marke einen bedeutungslosen Phantasiebegriff erkennen.
- Für den deutschsprachigen Verbraucher ist der Ausdruck „butler“ in den Marken das kennzeichnungskräftigste Element, da die jeweils ersten Elemente für die Waren beschreibend sind. Die übrig en Verbraucher der EU werden keine Elemente als eindeutig kennzeichnungskräftiger erkennen.
- Die ältere Marke weist eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf.
- Aufgrund der durch den gemeinsamen Begriff „butler“ hervorgerufenen semantischen Verbindung und der identischen bzw. sehr ähnlichen Waren, besteht für diese Waren für das deutschsprachige Publikum eine Verwechslungsgefahr.
Der Anmelder legte am 30. August 2012 Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein, die er am 12. Oktober 2012 begründete.
Die Beschwerde wurde der Beschwerdekammer gemäß Artikel 62 GMV vorgelegt, nachdem ihr die Widerspruchsabteilung nicht abgeholfen hat.
Die Widersprechende nahm am 10. Dezember 2012 Stellung zur Beschwerde.
Vorträge der Parteien
Der Anmelder beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insofern als dem Widerspruch für die verfahrensgegenständlichen Waren stattgegeben wurde. Seine Beschwerdebegründung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Der Markenbestandteil „butler“ ist nicht prägend. Mehrere Marken beinhalten dieses Wort, das lediglich einen beschreibenden Inhalt hat, i.S.v. „Helfer“ bzw. von „Sehhilfen“ in den vorliegenden Z eichen. Wortbildungen mit „butler“ sind von geringer Originalität.
- Die ersten Bestandteile „Brillen“ bzw. „linsen“ können nicht vernachlässigt werden. Sie stehen voran und bilden eine begriffliche Einheit mit dem zweiten Wortelement.
- Die Widerspruchsmarke ist nur aus einem Wort gebildet und darf nicht verkürzt werden. Insbesondere tritt „butler“ darin nicht als eigenständiger Zeichenbestandteil hervor. Die Kombination zweier Elemente verschiedener Sprachen ist prägend für den Gesamteindruck.
- Unter Beachtung des Gesamteindrucks liegt keine Verwechslungsgefahr vor.
- Die Widersprechende stellt im Wesentlichen fest, dass die angefochtene Entscheidung zu Recht ergangen ist und argumentiert folgendes:
- Einzelne Teile der Zeichen können prägend sein, wen n die weiteren Bestandteile beschreibend sind.
- Die Kombination aus Worten zweier Sprachen stellt eine weitere Gemeinsamkeit der Kennzeichen dar.
- Es ist nicht nachvollziehbar, warum „butler“ für di e verfahrensgegenständigen Waren beschreibend sein soll. Es kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass „butler“ ein ständig verwendeter Begriff ist.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen von Artikel 58, 59 und 60 GMV in Verbindung mit Regel 48 GMDV und ist daher zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch im Hinblick auf den Antrag aus den nachstehenden Gründen unbegründet.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV 12. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV ist eine angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von de r Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Der relevante Verbraucher
Was die Bestimmung der maßgeblichen Verbraucher betrifft, richten sich die sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 9 an die breite Öffentlichkeit, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist (siehe Urteil vom 3. September 2 009, C‑498/07 P, „La Española“, Randnr. 74). 14. Der Schutz der älteren Marke erstreckt sich auf die gesamte Europäische Union. Demnach ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren in diesem Gebiet zu berücksichtigen.
Vergleich der Waren
Der Anmelder hat die Feststellung der Widerspruchsabteilung nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Waren in Klasse 9 teilweise identisch und teilweise hochgradig ähnlich zu den Waren der älter en Marke in derselben Klasse sind. Dieser Feststellung wird auch seitens der Kammer nicht entgegengesprochen.
Vergleich der Zeichen
Es stehen sich zwei Wortmarken gegenüber, und zwar „linsen butler“ und „Brillenbutler“. Beide sind aus Worten zusammengesetzt, die für einen Teil der relevanten Verkehrskreise, nämlich die deutschsprachigen Verbraucher, sofort verständlich sind. Die jeweiligen Anfangsbegriffe „ linsen“ und „Brillen“ kommen aus dem Bereich der Optik. Das Wort „butler“ stammt zwar aus der englischen Sprache, ist jedoch wie die Widersprechende erwähnt, auch ein in Deutschland anerkanntes Wort für „Diener in einem vornehmen Haushalt“ (siehe Duden Online http://www.duden.de/rechtschreibung/Butler).
Angesichts des Umstands, dass die gegenüberstehende n Waren aus dem Bereich der Optik stammen, werden die ersten Wortelemente d er Zeichen, „linsen“ und „Brillen“, zumindest vom deutschsprachigen Publikum als rein beschreibende Angaben dieser Waren wahrgenommen. Die jeweiligen Anfangswörter werden daher nicht als ein kennzeichnungskräftiger Bestandteil der Zeichen aufgefasst.
Der gemeinsame Bestandteil „butler“ hat keinen direkten Bezug zu den gegenüberstehenden Waren und wird daher als originelles, unterscheidungs- kräftiges Element in beiden Zeichen betrachtet werden. Es kann somit gefolgert werden, dass „butler“ in beiden Zeichen der dominierende Bestandteil ist. Dem Argument des Anmelders, dass „butler“ als „Helfer“ und demnach die Marken als „Sehhilfen“ interpretiert werden, kann nicht gefolgt werden. Eine häufige Präsenz dieses Begriffs im Bereich der Optik zu einer, wie der Anmelder vorträgt, fehlenden Originalität des Wortes führen würde, wurde ebenfalls nicht nachgewiesen.
Aus dem gemeinsamen Element „butler“, der in beiden Zeichen prägend ist, ergibt sich sowohl eine visuelle, als auch eine phonetische Ähnlichkeit. Letztere ist aufgrund der übereinstimmenden Buchstabenfolge „-en butler“ und der Tatsache, dass die Zeichen dieselbe Silbenzahl, Vokalfolge und Sprachrhythmus vorweisen, als hochgradig einzustufen.
Auch in begrifflicher Hinsicht ist festzustellen, dass vor allem für die deutschsprachigen Verkehrskreise die Zeichen einander sehr ähnlich sind. Der prägende Bestandteil „butler“ stimmt in beiden Zeichen als unterscheidungs- kräftiges Substantiv überein. Die ersten Worte „linsen“ und „Brillen“ haben den gleichen beschreibenden Begriffsinhalt für Produkte im Bereich der Optik. Somit ist die begriffliche Struktur der Zeichen identisch, was dazu führt, dass zumindest für das deutschsprachige Publikum innerhalb der EU, die gegenüberstehenden Zeichen begrifflich eine hochgradige Ähnlichkeit aufweisen.
Die Argumentation des Anmelders, dass die Zeichen als Ganzes wahrgenommen werden müssen, ist zwar richtig, dennoch spricht de m nicht entgegen, dass Verbraucher normalerweise Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die für sie eine konkrete Bedeutung haben, selbst dann, wen n ihnen nur einer der Bestandteile bekannt ist (siehe Urteil vom 19. September 2012, T‑220/11, „F@ir Credit“, Randnr. 38).
Unter Berücksichtigung dieser Folgerungen, sind zumindest für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die gegenüberstehenden Zeichen insgesamt hochgradig ähnlich.
Abwägung der Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publik um glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (siehe Urteil vom 2 8. Juni 2012, C‑306/11 P, „Linea Natura Natur hat immer Stil“, Randnr. 63).
Zwar kann, wie der Anmelder andeutet, der Anfang von Wortmarken geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen als die folgenden Bestandteile. Dies gilt jedoch nicht in a llen Fällen (siehe Urteil vom 2. Februar 2012, T‑387/10, „Arantax“, Randnr. 70), insbesondere nicht in solchen wie diesem, in dem die Anfangsworte für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bezüglich der fraglichen Waren beschreibend sind.
Die Übereinstimmung in dem dominanten Bestandteil d er Zeichen („butler“) und die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen Waren teilweise identisch und teilweise hochgradig ähnlich sind, wird insbesondere für den deutschsprachigen Verbraucher zu einer Verwechslungsgefahr führen. Da bei ist schließlich zu beachten, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (siehe Urteil vom 18. September 2012, T‑460/11, „Bürger“, Randnr. 28).
Außerdem würde in diesem Fall, in Anbetracht der hohen phonetischen und insbesondere begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen auch wenn die deutschsprachigen Verbraucher mit beiden Marken gleichzeitig konfrontiert werden sollten, trotzdem die Gefahr bestehen, dass sie die jüngere Marke als eine Variante der älteren Marke für Kontaktlinsen ansehe n und somit eine gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen herstellen.
Eine Gemeinschaftsmarke ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV nur in einem Teil der Union vorliegt (siehe Urteil vom 18. September 2012, T‑460/11, „Bürger“, Randnr. 52). Demzufolge wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten
Nachdem der Anmelder mit seiner Beschwerde erfolglos war, hat er gemäß Artikel 85 Absätze 1 und 2 GMV und Regel 94 Absatz 1 GMDV die Kosten der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Aufgrund von Artikel 85 Absatz 6 Satz 1 GMV setzt die Beschwerdekammer in der Entscheidung über die Beschwerde auch die zu erstattenden Kosten fest, nämlich in Höhe von 550 EUR für die Kosten eines berufsmäßigen Vertreters gemäß Artikel 93 Absatz 1 GMV.
Tenor der Entscheidung
Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Der Anmelder hat die Kosten der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren zu tragen, die auf 550 EUR festgesetzt werden.