„Whiskey-Cola“ nicht wettbewerbswidrig

Das OLG Frankfurt stellte mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 6 U 219/09) fest, dass eine Spiri­tuose bestehend aus Whiskey und Cola nicht „verdünnt“ im Sinne von Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008 ist und somit unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden darf.
Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung eines zusam­men­ge­setzten Begriffs nach Art. 10 I verboten, wenn die Spiri­tuose so stark verdünnt ist, dass der Alkohol­gehalt unter dem in der Begriffs­be­stimmung für die betref­fende Spiri­tuose festge­legten Mindest­al­ko­hol­gehalt liegt. Zwar lag hier das Endprodukt mit einem Alkohol­gehalt von 10% vol. unter dem für Whiskey vorge­schrie­benen Mindest­al­ko­hol­gehalt, trotzdem sieht das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 10 II der VO (EG). So ist das Getränk Whiskey-Cola nicht als verdünnte Spiri­tuose anzusehen, da der Whiskey mit einem definierten Getränk vermischt wird, dem der Verkehr keine bloße Verdün­nungs­funktion (wie etwa Wasser) zuschreibt. Die Erzeugung des etablierten Misch­ge­tränks durch die Beifügung von Cola stellt außerdem einen üblichen Herstel­lungs­schritt dar.Somit stellte das Gericht klar, dass ein mit einer Spiri­tuose erzeugtes Misch­ge­tränk unter Angabe seiner wesent­lichen Kompo­nenten bezeichnet werden kann. Andern­falls würde den Verbrau­chern eine nützliche Infor­mation und dem Vertreiber des Erzeug­nisses eine sachge­rechte Kommu­ni­ka­ti­ons­mög­lichkeit genommen.

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