Anders liegt der Fall aber, wenn nach Erhalt der Abmahnung eine Unterlassungserklärung unaufgeforderten gegenüber einem Dritten – hier die Wettbewerbszentrale – abgegeben wird, da dem Abgemahnten, dieser Vertragspartner angenehmer ist.Das LG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 9.4.2008 (Az.: 8 O 190/07) dazu ausgeführt: „Der Wegfall der vermuteten Wiederholungsgefahr erfordert, dass der Verletzer gegenüber dem Verletzten uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung erklärt, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen, vorausgesetzt, dass an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens kein Zweifel besteht.“
Regelmäßig entfällt die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem anderen Gläubiger, bei dem es sich auch um einen solchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handeln kann, sofern es bei dem Adressaten der Unterwerfungserklärung um einen Gläubiger/Dritten handelt, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend macht. Dies ist insbesondere dann anerkannt, wenn ein Unternehmen mehrfach zu einem Wettbewerbsverstoß abgemahnt wird.
Das Gericht betont aber weiter, dass ein sachlich vertretbarer Grund, die Unterwerfungserklärung statt dem abmahnenden Gläubiger einem Verband gegenüber unaufgefordert abzugeben, erforderlich, wenn der Schuldner nur von einem Gläubiger abgemahnt wurde, um die Wiederholungsgefahr auch gegenüber dem abmahnenden Gläubiger entfallen zu lassen.
Es wird in der Entscheidung darauf verwiesen, dass durch die Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber dem Verein mit einer Intensitätsabschwächung bei der Überwachung der Einhaltung der Unterlassungserklärung gerechnet werden muss. Dies auch unabhängig davon, dass angesichts der anerkannten Seriösität des Vereines nicht an dessen Willen zu zweifeln ist, einmal erkannte Verstöße konsequent zu verfolgen. Aber das Interesse eines Wettbewerbers an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist im Vergleich zum Interesse solcher Wettbewerbsvereine, Wettbewerbsverstöße von gewerblichen Verkäufern
auf der Handelsplattform eBay zu verfolgen, höher einzustufen.
Zusätzlich war in dem zu entscheidenden Fall seitens des Vereins nur der Zugang der Unterlassungserklärung bestätigt wurden, eine ausdrückliche Annahme war aber nicht erfolgt. Da es sich bei einer Unterlassungserklärung aber um eine vertragliche Vereinbarung handelt, bedarf es neben dem Angebt zur Abgabe auch eine Annahme der Erklärung.
Aus den oben ausgeführten Gründen hat das Gericht die Wiederholungsgefahr trotzt der abgegebenen Unterlassungserklärung weiterhin bejaht und den Unterlassungsanspruch als begründet angesehen.
Um einer Wiederholungsgefahr vorzubeugen ist es erforderlich, dass der Verletzer gegenüber dem Verletzten uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich für jeden Fall der Zuwiderhandlung erklärt, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens dürfen nicht bestehen. Lediglich die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale ist im Fall von Wettbewerbsverstößen auf eBay und bei nur einer Abmahnung nicht geeignet die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.