Bei der Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung drohen!
Werbeaussagen sind naturgemäß stark subjektiv eingefärbt und sollen die Vorzüge der angebotenen Waren und Dienstleistungen anpreisen. Doch nicht jede Äußerung eines Unternehmens ist auch zulässig. So müssen sich Werbeaussagen am Wettbewerbsrecht messen lassen. Diese dürfen insbesondere keine irreführenden Angaben enthalten, die geeignet sind den Wettbewerb in unlauterer Weise zu verzerren. So werben einige Onlineshops mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht der Kunden. Schnell ist hier die Grenze zur unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten überschritten. Die Werbung mit gesetzlich bestehenden Rechten gegenüber Verbrauchern ist stets eine unzulässige geschäftliche Handlung und findet sich auf der sog.” schwarzen Liste” des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzungen war oftmals die Frage, ob Werbung mit gesetzlichen Rechten gesondert hervorgehoben werden müsse, um den Tatbestand der Unzulässigkeit zu erfüllen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof sich zu dieser Frage in seinem Urteil vom 19.03.2014 (AZ: I ZR 185/12) geäußert.
Im zugrundeliegenden Fall stritten zwei Wettbewerber um die Zulässigkeit der Werbung mit einer sog. “14-tägigen Geld-zurück-Garantie” und der Übernahme des Versandrisikos. Der BGH stellte fest, dass die angepriesene Geld-zurück-Garantie nicht über die, ohnehin bereits gewährten, gesetzlichen Rechte der Käufer hinausgehe. Auch die Risikotragung beim Versand durch den Händler entspräche der zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Somit sah es der BGH als erwiesen an, dass hier mit gesetzlich bestehenden Rechten geworben und der falsche Eindruck hervorgerufen wurde, es handele sich um freiwillige Leistungen des Werbenden und stellten eine Besonderheit seines Angebotes dar.
Umstritten war in den Vorinstanzen die Frage, ob noch eine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheiten des Angebots hinzutreten muss, um den Tatbestand der einschlägigen Normen zu erfüllen. Dies lehnte der BGH jedoch ab und stellte klar, es reiche hierfür aus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Anders läge es hingegen, wenn dem Verbraucher gegenüber deutlich klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. Hier bleibt ein schmaler Grat zwischen dem erlaubten Hinweis auf gesetzliche Rechte und dem Erwecken eines falschen Eindrucks besonderer Rechte beim Verbraucher.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahngefahr ist entsprechend groß. Sollten Sie sich nicht sicher sein, lassen sie sich von uns beraten. Aus der Erfahrung wissen wir, dass es hier regelmäßig Abmahnungen gibt und nach diesem Urteil, dürften diese wieder gehäuft vorkommen.