Werbung mit Selbst­ver­ständ­lich­keiten zum 3.

Bei der Werbung mit Selbst­ver­ständ­lich­keiten kann eine wettbe­werbs­recht­liche Abmahnung drohen!

Werbe­aus­sagen sind natur­gemäß stark subjektiv einge­färbt und sollen die Vorzüge der angebo­tenen Waren und Dienst­leis­tungen anpreisen. Doch nicht jede Äußerung eines Unter­nehmens ist auch zulässig. So müssen sich Werbe­aus­sagen am Wettbe­werbs­recht messen lassen. Diese dürfen insbe­sondere keine irrefüh­renden Angaben enthalten, die geeignet sind den Wettbewerb in unlau­terer Weise zu verzerren. So werben einige Online­shops mit dem gesetz­lichen Wider­rufs­recht der Kunden. Schnell ist hier die Grenze zur unzuläs­sigen Werbung mit Selbst­ver­ständ­lich­keiten überschritten. Die Werbung mit gesetzlich bestehenden Rechten gegenüber Verbrau­chern ist stets eine unzulässige geschäft­liche Handlung und findet sich auf der sog.” schwarzen Liste” des Gesetzes gegen den unlau­teren Wettbewerb (UWG). Gegen­stand der gericht­lichen Ausein­an­der­set­zungen war oftmals die Frage, ob Werbung mit gesetz­lichen Rechten gesondert hervor­ge­hoben werden müsse, um den Tatbe­stand der Unzuläs­sigkeit zu erfüllen. Nunmehr hat der Bundes­ge­richtshof sich zu dieser Frage in seinem Urteil vom 19.03.2014 (AZ: I ZR 185/12) geäußert.

Im zugrun­de­lie­genden Fall stritten zwei Wettbe­werber um die Zuläs­sigkeit der Werbung mit einer sog. “14-tägigen Geld-zurück-Garantie” und der Übernahme des Versand­ri­sikos. Der BGH stellte fest, dass die angepriesene Geld-zurück-Garantie nicht über die, ohnehin bereits gewährten, gesetz­lichen Rechte der Käufer hinausgehe. Auch die Risiko­tragung beim Versand durch den Händler entspräche der zwingenden gesetz­lichen Vorschriften. Somit sah es der BGH als erwiesen an, dass hier mit gesetzlich bestehenden Rechten geworben und der falsche Eindruck hervor­ge­rufen wurde, es handele sich um freiwillige Leistungen des Werbenden und stellten eine Beson­derheit seines Angebotes dar.

Umstritten war in den Vorin­stanzen die Frage, ob noch eine hervor­ge­hobene Darstellung der vermeint­lichen Beson­der­heiten des Angebots hinzu­treten muss, um den Tatbe­stand der einschlä­gigen Normen zu erfüllen. Dies lehnte der BGH jedoch ab und stellte klar, es reiche hierfür aus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unter­nehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbe­werbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Anders läge es hingegen, wenn dem Verbraucher gegenüber deutlich klarge­stellt wird, dass ihm keine Rechte einge­räumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. Hier bleibt ein schmaler Grat zwischen dem erlaubten Hinweis auf gesetz­liche Rechte und dem Erwecken eines falschen Eindrucks beson­derer Rechte beim Verbraucher.

Die wettbe­werbs­recht­liche Abmahn­gefahr ist entspre­chend groß. Sollten Sie sich nicht sicher sein, lassen sie sich von uns beraten. Aus der Erfahrung wissen wir, dass es hier regel­mäßig Abmah­nungen gibt und nach diesem Urteil, dürften diese wieder gehäuft vorkommen.