Die Aufzeichnungen einer Auto-Videokamera (einer sog. “Car-Cam”, “Dash-Cam”, “Auto-Blackbox” oder “On-Board-Kamera”) werden nicht immer als Beweismittel zugelassen und verletzen unter Umständen die Persönlichkeitsrechte der Gefilmten.
Die aus Russland bekannten “Dashcams” erfreuen sich auch in Deutschland immer größerer Beliebtheit. Nicht zuletzt die spektakulären Aufnahmen vom Meteor von Tscheljabinsk haben die Verkaufszahlen dieser Geräte rasant ansteigen lassen. Hersteller wie Händler der kleinen, fest an der Windschutzscheibe oder dem Armaturenbrett installierten Kameras, werben damit, dass im Falle eines Verkehrsunfalls, dessen Hergang gerichtsfest dokumentiert wird. Doch ob diese privaten Videoüberwachungssysteme rechtlich erlaubt sind, ist umstritten.
Bereits ein Blick in unsere Nachbarländer zeigt, dass die Frage nicht einhellig beantwortet wird. So ist der Einsatz der Mini-Kameras in Frankreich, Dänemark, Italien wie in den Niederlanden erlaubt, während dieser in Österreich, Belgien und Luxemburg ausdrücklich verboten ist. In Deutschland, wie auch in der Schweiz, ist die Rechtslage bisweilen noch unklar. Bedenken bestehen vorrangig im Hinblick auf den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte derer, die ohne es zu wissen, im öffentlichen Raum gefilmt werden.
In Deutschland ist die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Aufnahmen und deren Verwertbarkeit als Beweismittel vor Gericht umstritten.
So hatte das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 06.06.2013 (AZ: 343 C 4445/13) die private Videoaufzeichnung eines Fahrradfahrers als Beweismittel im Prozess zugelassen. Das Gericht führte zur Frage der Zulässigkeit der Videoverwertung aus, es käme hierfür auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander abzuwägen waren. Hier führte die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Verwertung des Videos als Beweismittel zulässig war. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Radfahrer im Zeitpunkt der Aufnahme mit dem Video noch keinen bestimmten Zweck verfolgt hatte, insbesondere aber nicht die Veröffentlichung der Aufnahmen bezweckte. Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass es keinen Unterschied mache, ob Fotos und Videos erst nach einem Unfall zur Beweissicherung des Unfallhergangs gemacht werden, oder bereits angefertigte Aufzeichnungen nun mit dieser Zielrichtung verwertet werden.
Nunmehr geht die Rechtsprechung von der Unzulässigkeit derartiger Aufnahmen aus.
So hatte das Verwaltungsgericht Ansbach (AZ: AN 4 K 13.01634) zwar das behördliche Verbot einer solchen Dashcam gegen einen Autofahrer aufgehoben. Dies war jedoch allein auf Formfehler der Behörde zurückzuführen. In diesem Fall hatte der Autofahrer mehrere Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer aufgezeichnet, die Aufnahmen der Polizei vorgelegt und Anzeige erstattet. Sachlich sah das Gericht die Datenschutzbehörde im Recht. Die Aufnahmen dürfen nicht in der Absicht gemacht werden, diese im Internet zu Veröffentlichen oder, wie hier, Dritten zu übermitteln. Hier sei ersichtlich, dass die Videoaufnahmen zum Zwecke der Anzeige bei der Polizei angefertigt wurden. Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Aufnahmen einer Dashcam ausschließlich zu rein privaten Zwecken erlaubt sind. Freilich sind die Aufnahmen dann auch nicht als Beweismittel zugelassen, da dies der Veröffentlichung gleichkommt.
In seinem Hinweisbeschluss vom 13. August 2014 (AZ: 345 C 5551/14) hatte das Amtsgericht München erneut in der Frage der Zulässigkeit der umstrittenen Dashcam-Aufnahmen zu entscheiden. Ausgangspunkt im zugrundeliegenden Prozess war die Frage, ob die Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel verwertbar sind. Das Gericht führte hierzu erneut aus, dass die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen von den jeweils schutzwürdigen Interessen der Parteien abhängt, die gegeneinander abzuwägen sind. Anders als noch im Fall des Radfahrers, bezog das Gericht nun mit ein, dass verbotswidrig erlangte Beweismittel nur in besonderen Ausnahmefällen verwertbar seien. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass durch die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine Dashcam, gegen das Bundesdatenschutzgesetz, das Kunsturhebergesetz als auch und insbesondere gegen das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als allgemeines Persönlichkeitsrecht verstoßen wird. Das Interesse an der Sicherung von Beweismitteln, im Falle möglicher Verkehrsunfälle, tritt hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der so Aufgezeichneten deutlich zurück. Beachtlich ist hier, dass das Gericht die Hürden für eine Auswertung der Aufzeichnungen deutlich höher angelegt hat, als noch im Radfahrerfall ein Jahr zuvor. Es bleibt abzuwarten, ob diese Einschätzung in der Frage künftig auch höchstrichterliche Bestätigung erfährt.
Da es entscheidend darauf ankommt, welche Interessen sich im konkreten Einzelfall gegenüberstehen, verbleibt der Einsatz der Dashcams und die Auswertung der Aufnahmen weiterhin in der rechtlichen Grauzone. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier einer kasuistischen Rechtsprechung zuvorkommt und die Frage selbst ausdrücklich regeln wird.