Die britische Regierung schreibt in ihren Veröffentlichungen für den Fall eines Brexits ohne Vereinbarung zwar, dass dieses Szenario angesichts der gemeinsamen Interessen des Vereinigten Königreichs und der EU unwahrscheinlich sei, aber es ist angesichts der aktuellen Situation eben doch nicht mehr ausgeschlossen und einige in Großbritannien würden diese Lösung auch präferieren.
Die britische Regierung veröffentlicht in Vorbereitung auf den am 29. März 2019 regelmäßig Hinweise um seine Bürger auch auf ein mögliches “No Deal”-Ergebnisses vorzubereiten. Dabei ergeben sich aus diesen Informationen auch wichtige Hinweise auf EU-Bürger. Kürzlich hat die Regierung von May das Thema „intellectual property“ und hier besonders Marken abgearbeitet.
Dabei gibt es im wesentlichen drei wichtige Punkte. Was passiert mit den UK Marken, die EU Ausländer halten, was mit Unionsmarken und Ihrem Schutz in Großbritannien und zum Schluss noch die Frage der Vertretung der Markeninhaber vor dem IPO in London.
- UK Marken
- Unionsmarken
- Vertretung
Auch bereits heute können Nicht-EU Bürger bei britischen Markenamt Marken anmelden und registrieren, es gibt lediglich die Bedingung, dass sie eine britische Adresse verwenden oder einen Vertreter benennen, der in der EU sitzt. Daran wird sich nichts ändern, auch zukünftig können Ausländer und damit auch EU-Bürger Marken in Großbritannien führen. Bestehende britische Marken werden vom Brexit nicht berührt.
Bisher gelten aufgrund der Mitgliedschaft der EU Unionsmarken registriert beim EUIPO auch in Großbritannien. Dies wird mit dem Austritt am 29. März 2019 nicht mehr so sein. Bestehende eingetragene EU-Marken bleiben nur in den übrigen EU-Mitgliedstaaten gültig.
Der Schutz bestehender eingetragener Unionsmarken im Vereinigten Königreich soll durch ein neues, gleichwertiges britisches Recht umgesetzt, das mit minimalem Verwaltungsaufwand gewährt werden soll. Das britische Markenamt wird die Rechteinhaber darüber informieren, dass ein neues britisches Recht gewährt wurde.
Es sollen auch Bestimmungen getroffen werden, die sicherstellen, dass Unionsmarken und die nachfolgenden britischen Rechte vor den britischen Gerichten durchgesetzt und verteidigt werden können.
Sollte sich die Unionsmarken zum Zeitpunkt des Brexits noch im Anmeldestatus befinden, will die britische Regierung dem Anmelder die Möglichkeit einräumen, innerhalb von neun Monaten unter den gleichen Bedingungen ein britisches gleichwertiges Recht einzureichen und den EU-Anmeldetag für die Priorität beibehalten.
Bisher sehen die veröffentlichten Informationen der britischen Regierung vor, dass auch Rechtsanwälte der verbleibenden EU als Vertreter vor dem IPO auftreten können, damit muss für Inhaber von britischen Marken, die entsprechend vertreten werden, nichts veranlasst werden. Anders Sie es für britische Unternehmen aus, die eine Unionsmarken besitzen aus, denn bisher dürfen nur Vertreter mit Sitz innerhalb der EU beim EUIPO tätig werden, somit müssen sich britische Markeninhaber von einen Rechtsanwalt aus der EU vertreten lassen.
Sollte sich etwas an dem obigen Ausführungen ändern, insbesondere durch eine Austrittsvereinbarung, werden wir sie auf unserer Webseite informieren.