In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Würzburg (LG Würzburg, Beschl. v. 13.9.2018 – Az.: 11 O 1741/18) kürzlich entschieden, dass eine Datenschutzerklärung, welche nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt und damit kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Das LG Würzburg hat es im Rahmen seiner Entscheidung jedoch versäumt, sich näher mit den Regeln der DSGVO auseinanderzusetzen, sondern sich stattdessen auf Entscheidungen berufen, denen noch das alte Datenschutzrecht zugrunde lag. Eine Antwort auf die weit verbreitete Unsicherheit, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, bietet die Entscheidung des LG Würzburgs mithin leider nicht.
Der Meinungsstreit bleibt folglich spannend. Über tatsächlich repräsentative Entscheidungen halten wir Sie auf dem Laufenden.