Vorsicht vor dem FCBayern München nicht nur auf dem Spielfeld sondern auch bei Marken

Der dreiste Versuch sich an der bekannten Marke des FC Bayern München anzulehnen und eine sehr ähnliche Marke zu regis­trieren schei­terte. Das Bundes­pa­tent­ge­richt hat in seiner Entscheidung vom 8. April 2014 Akten­zeichen 27 W (pat) 546/13 bestätigt, dass es sich um eine bösgläubige Anmeldung handelt, die nicht zu regis­trieren war.

BESCHLUSS
In der Beschwerdesache


betreffend die Marken­an­meldung 30 2012 047 547.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwer­de­senat) des Bundes­pa­tent­ge­richts am 8. April 2014 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe
I.

Die Marken­stelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Marken­amtes hat die Anmeldung der Wort-/Bild­marke 30 2012 047 547

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für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 32:
Biere; Mineral­wässer und kohlen­säu­re­haltige Wässer und andere alkohol­freie Getränke; Frucht­ge­tränke und Frucht­säfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
Klasse 35:
Werbung; Geschäfts­führung; Unter­neh­mens­ver­waltung; Büroar-beiten
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unter­haltung; sport­liche und kultu­relle Aktivi­täten, insbe­sondere Organi­sation und Veran­staltung von Sportwetten

nach Beanstandung mit Bescheid vom 4. April 2013 unter Berück­sich­tigung des Vorbringens der FC Bayern München AG zurückgewiesen.
Diese ist der Eintragung der angemel­deten Marke mit dem Hinweis entgegen-getreten, dass es sich um eine bösgläubig vorge­nommene Anmeldung handle. Das angemeldete Zeichen sei mit der Marke DE 302 31 006 der FC BAYERN MÜNCHEN AG wegen der Gestaltung des Innen­rings in der von FC BAYERN MÜNCHEN AG verwen­deten Farben und des „Austau­sches” der Bezeich­nungen „München” und „Bayern“ verwechs­lungs­fähig. In diesem Zusam­menhang hat die FC BAYERN MÜNCHEN AG auf Urteil des Landge­richts München I vom 19. Juli 2012 Az: 33 O 11163/12 verwiesen, in dem die Anmel­derin zum Unter­lassen der Benutzung ihrer Marke

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und der Einwil­ligung in die Löschung verur­teilt worden ist.

Gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 10 Marken­gesetz seien Marken von der Eintragung ausge­schlossen, die bösgläubig angemeldet würden. Die angemeldete Marke sei der Marke 302 31 006.1 der FC BAYERN MÜNCHEN AG

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ähnlich. Die verwen­deten Gestal­tungs­ele­mente stimmten im Wesent­lichen über-ein. Dass in der angemel­deten Marke die schräg stehenden Rauten in drei, in der älteren Marke dagegen nur in zwei Reihen angeordnet seien und die Worte „BAYERN” und „MÜNCHEN” lediglich die Plätze getauscht hätten, könne schnell unbemerkt bleiben und ändere nicht den Eindruck einer deutlichen bildlichen Annäherung. Die in visueller Hinsicht vorhandene Ähnlichkeit trete noch mehr hervor, wenn von der amtsbe­kannt umfang­reich benutzten Bildmarke des bekannten FC BAYERN MÜNCHEN

FC_Bayern

ausge­gangen werde. Über die enge Anlehnung von der Gestaltung her sei auch die blau, rot, weiße Farbge­staltung der Elemente gleich. Die Annäherung sei derart offen­kundig, dass für den mit dem FC BAYERN MÜNCHEN und seinem Logo Vertrauten eine sofort ersicht­liche Ähnlichkeit vorhanden sei.
Die Anmeldung werde für Waren und Dienst­leis­tungen beansprucht, für die auch die rangältere einge­tragene Marke der FC BAYERN MÜNCHEN AG einge­tragen sei und die farbige Benut­zungs­marke zumindest als Merchan­dising-Artikel ver-wendet werde. Es handele sich zudem im Wesent­lichen um die gleichen Waren und Dienst­leis­tungen, die auch der zwischen­zeitlich gelöschten Marke der Anmel­derin in dem Urteil des Landge­richts München I vom 19. Juli 2012 zu Grunde lagen.
Dass die Anmel­derin mit Vornahme der Anmeldung in die Besitz­stände der FC BAYERN MÜNCHEN AG eingreife, müsse dem Gesell­schafter zumindest nach dem Urteil des Landge­richts München I vom 19. Juli 2012 und damit vor dem Tag der Anmeldung am 4. September 2012 gegen­wärtig gewesen sein. Von ihrer Bildwirkung her liege die angemeldete Marke sogar näher an der farbigen Benut-zungs­marke des FC BAYERN MÜNCHEN als jene Marke, die dem Verfahren vor dem Landge­richt München zu Grunde lag.

Die Anmeldung sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmel­derin mit dem Hinweis, der angefochtene Beschluss zeige das streit­ge­gen­ständ­liche Zeichen zu Unrecht nur in Schwarz/Weiss, es sei farbig gestaltet. Das Zeichen der FC BAYERN AG sei dagegen nicht farbig einge­tragen. Im Übrigen weist die Anmel­derin auf Mängel im Verfahren vor dem Landge­richt hin, die durch eine Beweis­auf­nahme zu klären seien. Die Anmel­derin beantragt,

den Beschluss der Marken­stelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22 Juli 2013 aufzuheben.

Ergänzend wird auf die Akte des Amtes 30 2012 047 547.7 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Marken-stelle hat die Eintragung der Marke zu Recht gemäß §§ 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wegen ersicht­licher Bösgläu­bigkeit im Anmel­de­zeit­punkt zurückgewie-sen.
Der Begriff der bösgläu­bigen Anmeldung in § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG entspricht dem in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d Marken­Richtl. verwen­deten Begriff “Bösgläu­bigkeit”. Die recht­liche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat umfassend und unter Berück­sich­tigung aller im Einzelfall erheb­lichen Faktoren zu erfolgen (EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 37 — Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780, Nr. 18 — Ivadal). Für die Beurteilung der Bösgläu­bigkeit kommt es dabei vor allem darauf an, ob die Marken­an­meldung bei objek­tiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbe­werbs des Anmelders bezogen oder auf die Beein­träch­tigung der wettbe­werb­lichen Entfal¬tung von Mitbe­werbern gerichtet und rechts­miss­bräuchlich oder sitten­widrig und damit unlauter erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégan¬ce). Die Voraus­set­zungen für eine bösgläubige Anmeldung können erfüllt sein, wenn dem Anmelder zum Anmel­de­zeit­punkt bekannt ist, dass schon ein Dritter das gleiche oder ein ähnliches Zeichen für gleiche oder verwech­selbar ähnliche Waren benutzt. Neben der Kenntnis von der Vorbe­nutzung eines Zeichens durch Dritte können noch zusätz­liche Umstände hinzu­treten, um eine Marken­an­meldung als sitten­widrig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erscheinen zu lassen. Ob eine Bösgläu­bigkeit im marken­recht­lichen Sinne vorge­legen hat, ist deshalb stets unter Berück­sich­tigung aller für den konkreten Einzelfall erheb­licher Faktoren zu beur¬teilen (vgl. EuGH Mitt. 2009, S. 329, 332, Rdn. 37 – Goldhase). Eine bösgläubige Vorge­hens­weise ist etwa dann zu bejahen, wenn es dem Anmelder von vornhe¬rein darum geht, die Marke ohne legitime Eigen­in­ter­essen schützen zu lassen, um den Besitz­stand eines Dritten zu stören (vgl. BGH WRP 2009, 1104, Rdn. 16 – Schuh­ver­zierung; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10 Aufl., § 8 Rdn. 696 f. m.w.N.). Die Vermutung der Bösgläu­bigkeit drängt sich auch bei An¬meldungen auf, die in ersichtlich unberech­tigter Weise bekannte Kennzeichen Dritter usurpieren (Ströbele a.a.O. Rn. 692).

Die Absicht, die Marke zu unlau­teren Zwecken einzu­setzen, muss dabei auch nicht unbedingt der einzige Beweg­grund für die Anmeldung gewesen sein, viel-mehr reicht es aus, wenn diese Zielsetzung ein wesent­liches Motiv hierfür war (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000).

Ausgehend von diesen recht­lichen Voraus­set­zungen hat die Marken­ab­teilung die Bösgläu­bigkeit des Antrags­gegners zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffe¬nen Marke zu Recht bejaht. Denn diesen Grund­sätzen entspre­chend hat die An¬melderin ersichtlich den anstän­digen Gepflo­gen­heiten in Gewerbe und Handel zuwider und damit bösgläubig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gehandelt (vgl. BGH GRUR 2009, 780, Tz. 24 — Ivadal m.w.N.). Als Ergebnis der gebotenen Ge¬samtabwägung ist diese Feststellung allein auf der Grundlage des unwiderspro¬chen geblie­benen, tatsäch­lichen Vortrages der das Zeichen beanstan­denden Wettbe­wer­berin im Amtsver­fahren zu treffen. Auf das dortige Schreiben der FC BAYERN MÜNCHEN AG vom 7. November 2012 unter 2.) und die Anlagen, insbe­sondere die Klage­schrift im Zusam­menhang mit dem inzwi­schen gelöschten Zeichen BAYERN EVENT vom 1. Juni 2012, dort besonders unter A II. und B 1. – 5. wird Bezug genommen. Diesen tatsäch­lichen Ausfüh­rungen ist der Vertreter der Anmel­derin inhaltlich nicht entge­gen­ge­treten. Er verwies vielmehr auf Verfahrens- und Vollmachts­mängel im landge­richt­lichen Verfahren, und die — seiner Ansicht nach — Unerheb­lichkeit der Einwände. Entgegen dieser nicht näher begrün­deten Ansicht sind die Einwände aller­dings erheblich. Denn die Bösgläu­bigkeit der An¬meldung liegt damit auf der Hand und wird durch umfang­reiches, neben­säch­liches Vorbringen über angeb­liche Verfah­rens­mängel oder die Vorein­ge­nom­menheit der landge­richt­lichen Kammer nicht entkräftet. Es ist auch entgegen der Ansicht des Vertreters der Anmel­derin nicht erfor­derlich, über diese für die entschei­dende Rechts­frage unerheb­lichen Behaup­tungen Beweis zu erheben. Denn der Anlass der Anregung einer Betreuung bezüglich der Person des Vertreters der Anmelde-rin steht ersichtlich in keinerlei Zusam­menhang zu der Frage, ob die Anmeldung bösgläubig war.

 Soweit die Anmel­derin die Farben ihres Zeichens der schwarz-weiß einge­tra­genen Marke 302 31 006.1 entge­gen­setzt, ist festzu­stellen, dass schwarz-weiß eingetra¬gene Zeichen Schutz in jeder Farbe genießen.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde der Anmel­derin der Erfolg zu versagen.