Seit dem 01. Mai 2014 ist eine neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft, nach der in Immobilienanzeigen künftige konkrete Angaben zum energetischen Zustand der Immobilie zu machen sind. Wie nicht anders zu erwarten war, sind die ersten Abmahnungen aufgrund etwaiger Verstöße gegen die neue EnEV bereits raus. Eigentümer und Vermieter sind daher gehalten, sich vor der Schaltung von Immobilienanzeigen im Internet, in Portalen oder in Zeitungen mit der aktuellen Rechtslage zu befassen, um nicht Opfer wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen zu werden.
Gegebenenfalls sollte eine anwaltliche Beratung vorgeschaltet werden. Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung inklusive Vertragsstrafenregelung abgeben sowie die Abmahnkosten erstatten?
Bewahren Sie Ruhe und lassen sich nicht unter Druck setzen. Unterzeichnen Sie keine beigefügte Unterlassungserklärung, ohne sich gegebenenfalls von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Bitte beachten Sie auf jeden Fall die von der Gegenseite gesetzte Frist. Auf eine Abmahnung sollte grundsätzlich immer reagiert werden, auch wenn sie im Ergebnis unbegründet ist.
Gern informieren wir Sie über das mögliche Vorgehen sowie Chancen und Risiken. Nehmen Sie hierzu auf dem von Ihnen bevorzugten Weg Kontakt mit uns auf.
Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Als wirtschaftsrechtsorientierte Kanzlei haben wir beinah täglich mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr von Abmahnungen insbesondere aus den Bereichen Wettbewerbs‑, Marken‑, Urheber- und Medienrecht zu tun.
Sobald uns der konkrete Sachverhalt vorliegt, begutachten wir diesen und Sie erhalten zeitnah, kostenlos und unverbindlich eine erste kurze Einschätzung. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, einen