Wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs berichtet hat das LG Coburg einem Möbelhändler die Werbung mit dem Slogan „Best Price Garantie“ in seinem Onlineshop verboten, wenn eine unmittelbare Vergleichbarkeit der Preise aufgrund der Umbenennung der Produkte nicht möglich ist.
Die Grundlage des Verfahrens war der Einlauf eines Schreibtischstuhls namens „ARTUS“ durch einen Verbraucher bei diesem Unternehmen. Als der Stuhl geleifert wurde stellte der Käufer fest, dass die Verpackung die Bezeichnung „Merlin“ aufwies. Bei Recherchen stellte der Verbraucher fest, dass auch andere Mitbewerber einen Stuhl mit dieser Bezeichnungen im Sortiment hatten, während dies auf den Namen „Artur“ nicht zutraf.
Die Wettbewerbszentrale ging gegen dieses Verhalten vor, da sie der Meinung war, dass die Werbung mit einer Preisgarantie nur dann zulässig ist, wenn der Werbende aufgrund einer Marktbeobachtung zu der Preisberühmung berechtigt und ein echter Preisvergleich möglich ist. Diesen Grundsatz sah sie hier verletzt, da der Möbelhändler durch die Umbenennung des Stuhls dem Verbraucher unmöglich machte, die Preise zu vergleichen.
Die Richter des Landgericht Coburg (LG Coburg, Urteil vom 13.03.2014, Az: 1 HK O 53/13) setzten bei Ihrer Entscheidung noch einen Punkt weiter vorn an, denn die vertraten die Auffassung, „dass die Werbung bereits deswegen unzulässig sei, weil das werbende Unternehmen aufgrund eigener Marktbeobachtung nicht davon ausgehen konnte, im Preiswettbewerb zur Spitzengruppe zu gehören.“
Die Richter wiesen in Ihrer Entscheidung zudem darauf hin, dass die Ware, auf die sich diese Preisgarantie bezieht, so klar bezeichnet sein muss, dass ein Interessent das Vergleichsangebot der Konkurrenz ohne Weiteres auffinden kann, um gegebenenfalls die Garantie einlösen zu können.
Deutlich zeigten das Gericht mithin die Grenzen des Schummelns auf, derer sich der Möbelunternehmer hier bediente.