Schummeln bei Best-Preis-Garantie untersagt

Wie die Zentrale zur Bekämpfung unlau­teren Wettbe­werbs berichtet hat das LG Coburg einem Möbel­händler die Werbung mit dem Slogan „Best Price Garantie“ in seinem Onlineshop verboten, wenn eine unmit­telbare Vergleich­barkeit der Preise aufgrund der Umbenennung der Produkte nicht möglich ist.

Die Grundlage des Verfahrens war der Einlauf eines Schreib­tisch­stuhls namens „ARTUS“ durch einen Verbraucher bei diesem Unter­nehmen. Als der Stuhl geleifert wurde stellte der Käufer fest, dass die Verpa­ckung die Bezeichnung „Merlin“ aufwies. Bei Recherchen stellte der Verbraucher fest, dass auch andere Mitbe­werber einen Stuhl mit dieser Bezeich­nungen im Sortiment hatten, während dies auf den Namen „Artur“ nicht zutraf.

Die Wettbe­werbs­zen­trale ging gegen dieses Verhalten vor, da sie der Meinung war, dass die Werbung mit einer Preis­ga­rantie nur dann zulässig ist, wenn der Werbende aufgrund einer Markt­be­ob­achtung zu der Preis­be­rühmung berechtigt und ein echter Preis­ver­gleich möglich ist. Diesen Grundsatz sah sie hier verletzt, da der Möbel­händler durch die Umbenennung des Stuhls dem Verbraucher unmöglich machte, die Preise zu vergleichen.

Die Richter des Landge­richt Coburg (LG Coburg, Urteil vom 13.03.2014, Az: 1 HK O 53/13) setzten bei Ihrer Entscheidung noch einen Punkt weiter vorn an, denn die vertraten die Auffassung, „dass die Werbung bereits deswegen unzulässig sei, weil das werbende Unter­nehmen aufgrund eigener Markt­be­ob­achtung nicht davon ausgehen konnte, im Preis­wett­bewerb zur Spitzen­gruppe zu gehören.“

Die Richter wiesen in Ihrer Entscheidung zudem darauf hin, dass die Ware, auf die sich diese Preis­ga­rantie bezieht, so klar bezeichnet sein muss, dass ein Inter­essent das Vergleichs­an­gebot der Konkurrenz ohne Weiteres auffinden kann, um gegebe­nen­falls die Garantie einlösen zu können.

Deutlich zeigten das Gericht mithin die Grenzen des Schum­melns auf, derer sich der Möbel­un­ter­nehmer hier bediente.