Internetseiten wie IQ-Test, Flirtportal, Berufswahltest, Lebenserwartungstest & Co verursachen bei Verbrauchern immer wieder Frust und begegnen mir häufig in der Beratungspraxis. Das Landgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung am 7. Dezember 2007 (Az.: Az. 9 O 870/07) den Verbrauchern den Rückengestärkt und für mehr Transparenz gesorgt. Argument des Gerichtes ist dabei auch, dass der User im Internet nicht mit Preisangaben rechnen muss, denn es gibt auch eine Vielzahl von kostenloser Information.
Nicht ausreichend ist es, wenn die erforderlichen Preisangabe (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu finden sind, dies verstößt gegen § 1 Abs. 6 PAngV, insbesondere wenn die AGB nicht direkt auf der Angebotsseite veröffentlicht sind und der Verbraucher er durch das Klicken auf einen Link die AGB lesen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Verbraucher nicht damit rechnen muss, in AGB Preisangeben zu finden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende, weitergehende Preisinformation enthält.
Ein Sternchen, das sich lediglich an einer Aufforderung befindet alle Datenfelder einer Anmeldeoption (Anmeldeformular) vollständig auszufüllen ist nicht geeignet durch einen zugehörigen Sternchenhinweis eine ausreichende Preisklarheit i.S.d. § 1 Abs. 6 PAngV herzustellen, da der Verbraucher in diesem Zusammenhang keine Hinweis auf eine Vergütungspflicht erwarten wird, sondern allenfalls zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der betreffenden Anmelde- und Formularfelder. Dies gilt auch, wenn sich das Sternchen an dem Wort “Anmeldung” befindet, wenn dies räumlich unmittelbar mit einem Formularfeld (hier: Adressfeld) platziert ist und umso mehr, wenn Sternchen und Sternchenhinweis durch einen auffälligen und unübersehbaren Button (“Startbutton”) durchbrochen wird.
Ebenfalls genügt es nicht, wenn der zu einem Sternchen gehörende Hinweistext als Fließtext bestehend aus mehren Sätzen gestaltet ist, in dem zunächst nur auf die Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hingewiesen wird und die Preisangabe demgegenüber erst im letzten Satz am unteren Ende der Webseite, ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder einer ähnlichen Hervorhebung, enthalten ist. Auch die Hervorhebung durch Fettdruck reicht bei kleiner Schriftart nicht, wenn der der Text wie vorstehend gestaltet ist.