Das Bundespatentgericht musste kürzlich die Entscheidung des DPMA überprüfen, die obige Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen Textilien, Veranstaltungen, Musik (CD-elektronische Medien) zurückzuwiesen.
Im Ergebnis bestätigt das Gericht die Beurteilung und stützt sich dabei auf zwei Argumente.
- Das Gericht entschied, dass dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Dabei gingen die Richter davon aus, dass die angemeldete Wortfolge auf das angesprochene allgemeine Publikum in Zusammenhang der beanspruchten Waren allein wie ironischer Spruch wirkt und eine herkunftshinweisende Funktion nicht festgestellt werden kann.
Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich in einem auf originelle Selbstdarstellung angelegten „Fun-Spruch“. Sie enthält eine griffige Aufforderung zu eigenen Befindlichkeit, die als Ausdruck von Selbstironie und groteskem Humor geeignet ist, Aufmerksamkeit zu wecken. Die ohnehin zweifelhafte Neuheit der Aussage (vgl. den identischen Spruch als Titel eines Buches, einer CD bzw. MP3-Downloads von Wackel oder auch Sido) könnte diese funktionelle Einordnung des Ausspruchs schon deswegen nicht berühren, weil gerade noch unbekannte Sprüche geeignet sind, die erwünschte Außenwirkung hervorzurufen.
Grundsätzlich können solche Schutzhindernisse durch eine Anmeldung als Wort-/Bildmarke beseitigt werden, vorliegend verhindert die einfache graphische Gestaltung der untereinander geschriebenen Wörter in einem plakativen Fettdruck mit großgeschriebenen Buchstaben nicht die Wirkung als Aufmerksamkeit erregender Aufruf, sondern unterstreicht diese nur.
- Die angemeldete Marke stellt zudem eine grobe Geschmacksverletzung im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG dar, was der Eintragung des Zeichens ebenfalls entgegensteht.
Derbe Ausdrücke und Missfallensbekundungen versteht eine deutliche Mehrheit der Gesellschaft als gravierende Verletzung des zivilisatorischen Konsens und des guten Geschmacks. Im gesellschaftlichen Umgang, insbesondere auch im Geschäftsleben gelten sie als Grenzüberschreitung von angemessenem Sozialverhalten sowie als Provokation und werden daher im Allgemeinen strikt vermieden. Das angemeldete Zeichen enthält erkennbar, ungeachtet der abweichenden Schreibweise den vulgären Ausdruck „Scheiß“. „Scheiss drauf“ ist eine derbe Missfallensbekundung.
Dem steht nicht entgegen, dass sich eine Verwendung des Wortes „Scheiße“ oder ähnlicher Begriffe in zahlreichen literarischen oder filmischen Zusammenhängen feststellen lässt. Dies zeigt keine Liberalisierung, die dazu führen könnte, dass es kaum noch als anstößig oder gar provozierend empfunden wird. Vielmehr soll die Verwendung dort oft — künstlerisch — bewusst provozieren, was die Anstoßnahme einkalkuliert und teilweise voraussetzt. Ein unerträglicher Verstoß gegen das sittliche Empfinden ist daher nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Zeichen Aussagen enthält, die diskriminierend sind oder die Menschenwürde beeinträchtigten.