In zwei aktuellen Entscheidungen hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmer in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer angeben muss, sofern der Unternehmer tatsächlich über einen geschäftlichen Anschluss verfüge. Unterbleibt in dem Fall die Angabe der Telefonnummer, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor und Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden drohen.
Im Einzelnen führt das OLG Hamm aus:
„Die vom Verfügungsbeklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird den Anforderungen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB nicht gerecht. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Für die Erfüllung dieser Informationspflicht stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine dieser Erfüllungsmöglichkeiten benennt Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB: danach kann der Unternehmer die Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 (zu Art. 246a EGBGB) vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt (Hervorhebung durch den Senat) in Textform an den Verbraucher übermittelt.
a) Der Verfügungsbeklagte hat seine Informationspflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit erfüllt. Denn er hat das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt. Das Muster sieht u.a. – „soweit verfügbar“ – die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor. Der Verfügungsbeklagte verfügt ausweislich seines Internet-Impressums (Anlage AS 2 [=Blatt 34 der Gerichtsakte]) über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer, hat diese indes an der vorgesehenen Stelle nicht in die Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen.
b) Der Verfügungsbeklagte hat seine Informationspflicht auch nicht auf eine andere Weise erfüllt. Die von dem Verfügungsbeklagten gewählte Form der Widerrufsbelehrung erweckt, worauf das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat, den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihm, dem Verfügungsbeklagten, gegenüber nur schriftlich erklärt werden.“
OLG Hamm, Beschl. v. 03.03.2015 — Az.: 4 U 171/14 und Beschl. v. 24.03.2015 — Az.: 4 U 30/15
Hinweis: Die Abmahngefahr aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen infolge der Umsetzung der neuen Verbraucherrichtlinie ist nach wie vor hoch. Wer auf Nummer sicher gehen will, steht der Weg zu unseren Dienstleistungen im Bereich e‑Commerce frei. Wir gestalten Ihren Online-Auftritt rechtssicher.