Wider­rufs­be­lehrung muss zwingend Telefon­nummer enthalten

In zwei aktuellen Entschei­dungen hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Unter­nehmer in einer fernab­satz­recht­lichen Wider­rufs­be­lehrung seine Telefon­nummer angeben muss, sofern der Unter­nehmer tatsächlich über einen geschäft­lichen Anschluss verfüge. Unter­bleibt in dem Fall die Angabe der Telefon­nummer, liegt ein Wettbe­werbs­verstoß vor und Abmah­nungen von Mitbe­werbern oder Verbrau­cher­ver­bänden drohen.

Im Einzelnen führt das OLG Hamm aus:

„Die vom Verfü­gungs­be­klagten verwendete Wider­rufs­be­lehrung wird den Anfor­de­rungen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB nicht gerecht. Danach muss der Unter­nehmer den Verbraucher in klarer und verständ­licher Weise über die Bedin­gungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Wider­rufs­rechts infor­mieren. Für die Erfüllung dieser Infor­ma­ti­ons­pflicht stehen dem Unter­nehmer verschiedene Möglich­keiten zur Verfügung. Eine dieser Erfül­lungs­mög­lich­keiten benennt Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB: danach kann der Unter­nehmer die Infor­ma­ti­ons­pflicht dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 (zu Art. 246a EGBGB) vorge­sehene Muster für die Wider­rufs­be­lehrung zutreffend ausge­füllt (Hervor­hebung durch den Senat) in Textform an den Verbraucher übermittelt.

a) Der Verfü­gungs­be­klagte hat seine Infor­ma­ti­ons­pflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröff­neten Möglichkeit erfüllt. Denn er hat das Muster für die Wider­rufs­be­lehrung nicht zutreffend ausge­füllt. Das Muster sieht u.a. – „soweit verfügbar“ – die Angabe der Telefon­nummer des Unter­nehmers vor. Der Verfü­gungs­be­klagte verfügt ausweislich seines Internet-Impressums (Anlage AS 2 [=Blatt 34 der Gerichtsakte]) über eine geschäftlich genutzte Telefon­nummer, hat diese indes an der vorge­se­henen Stelle nicht in die Muster-Wider­rufs­be­lehrung eingetragen.

b) Der Verfü­gungs­be­klagte hat seine Infor­ma­ti­ons­pflicht auch nicht auf eine andere Weise erfüllt. Die von dem Verfü­gungs­be­klagten gewählte Form der Wider­rufs­be­lehrung erweckt, worauf das Landge­richt in den Entschei­dungs­gründen des angefoch­tenen Urteils zutreffend hinge­wiesen hat, den sowohl in recht­licher als auch in tatsäch­licher Hinsicht unzutref­fenden Eindruck, der Widerruf könne ihm, dem Verfü­gungs­be­klagten, gegenüber nur schriftlich erklärt werden.“

OLG Hamm, Beschl. v. 03.03.2015 — Az.: 4 U 171/14 und Beschl. v. 24.03.2015 — Az.: 4 U 30/15

Hinweis: Die Abmahn­gefahr aufgrund fehler­hafter Wider­rufs­be­leh­rungen infolge der Umsetzung der neuen Verbrau­cher­richt­linie ist nach wie vor hoch. Wer auf Nummer sicher gehen will, steht der Weg zu unseren Dienst­leis­tungen im Bereich e‑Commerce frei. Wir gestalten Ihren Online-Auftritt rechtssicher.