EuGH bestätigt grund­sätzlich ein „Recht, vergessen zu werden“!

Wie der Europäische Gerichtshof heute entschied, sind Suchma­schi­nen­be­treiber unter Umständen verpflichtet, Links zu sensiblen perso­nen­be­zo­genen Daten zu löschen (EuGH, Urt. v. 13.05.2014 – Az.: C‑131/12). Voraus­ge­gangen war eine gericht­liche Ausein­an­der­setzung zwischen einem Spanier und Google Spain bzw. Google Inc. vor dem spani­schen Oberge­richt, nachdem die spanische Daten­schutz­agentur Google auf eine Beschwerde des Spaniers hin auffor­derte, ihn betref­fende perso­nen­be­zogene Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu ihnen in Zukunft zu verhindern.

Auf Vorlage des spani­schen Gerichts hat der EuGH nun entschieden, dass Privat­per­sonen grund­sätzlich ein direkter Löschungs­an­spruch gegen Suchma­schi­nen­be­treiber hinsichtlich Links zusteht, die ihre Person betreffen. Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchma­schi­nen­be­treiber vorge­nommene Daten­ver­ar­beitung, sei u. a. zu prüfen, ob die Person ein Recht darauf habe, dass die betref­fenden Infor­ma­tionen über sie zum gegen­wär­tigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergeb­nis­liste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durch­ge­führte Suche angezeigt werde, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht würden. Wenn dies der Fall sei, seien die Links zu Inter­net­seiten, die diese Infor­ma­tionen enthalten, aus der Ergeb­nis­liste zu löschen, es sei denn, es lägen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betref­fenden Person im öffent­lichen Leben, die ein überwie­gendes Interesse der breiten Öffent­lichkeit am Zugang zu diesen Infor­ma­tionen über eine solche Suche rechtfertigten.

Aus der Pressemitteilung:

„2010 erhob Herr Mario Costeja González, ein spani­scher Staats­bürger, bei der Agencia Españolade Protección de Datos (spanische Daten­schutz­agentur, AEPD) eine Beschwerde gegen die La Vanguardia Ediciones SL, die Heraus­ge­berin einer in Spanien, insbe­sondere in Katalonien weitver­brei­teten Tages­zeitung, sowie gegen Google Spain und Google Inc. Er machte geltend, bei Eingabe seines Namens in die Suchma­schine des Google-Konzerns („Google Search“) würden den Inter­net­nutzern in der Ergeb­nis­liste Links zu zwei Seiten der Tages­zeitung La Vanguardia von Januar und März 1998 angezeigt. Auf diesen Seiten wurde u.a. die Verstei­gerung eines Grund­stücks­an­ge­kündigt, die im Zusam­menhang mit einer Pfändung wegen Schulden stand, die Herr Costeja González bei der Sozial­ver­si­cherung hatte .

Herr Costeja González beantragte, La Vanguardia anzuweisen, entweder die betref­fenden Seiten zu löschen oder zu ändern, so dass die ihn betref­fenden perso­nen­be­zogen Daten dort nicht mehr angezeigt würden, oder zum Schutz dieser Daten von bestimmten, von den Suchma­schinen zur Verfügung gestellten techni­schen Möglich­keiten Gebrauch zu machen. Er beantragte ferner, Google Spain oder Google Inc. anzuweisen, ihn betref­fende perso­nen­be­zogene Daten zu löschen oder zu verbergen, so dass diese weder in den Suchergeb­nissen noch in den Links zu La Vanguardia erschienen. Herr Costeja González behauptete in diesem Zusam­menhang, dass die Pfändung, von der er betroffen gewesen sei, seit Jahren vollständig erledigt sei und keine Erwähnung mehr verdiene.

Die Beschwerde wurde von der AEPD, soweit sie sich gegen La Vanguardia richtete, mit der Begründung zurück gewiesen, der Heraus­geber habe die betref­fenden Infor­ma­tionen recht­mäßig veröf­fent­licht. Soweit sie sich gegen Google Spain und Google Inc. richtete, wurde ihr hingegen statt gegeben. Die AEPD forderte diese beiden Gesell­schaften auf, die erfor­der­lichen Maßnahmen zu ergreifen, um die betref­fenden Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu ihnen in Zukunft zu verhindern. Google Spain und Google Inc. haben bei der Audiencia Nacional (Spanien) zwei Klagen auf Aufhebung der Entscheidung der AEPD erhoben. In diesem Zusam­menhang hat das spanische Gericht dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Betreiber einer Suchma­schine, indem er automa­tisch, konti­nu­ierlich und syste­ma­tisch im Internet veröf­fent­lichte Infor­ma­tionen aufspürt, eine „Erhebung“ von Daten im Sinne der Richt­linie vornimmt, Daten, die er dann mit seinen Indexier­pro­grammen „ausliest“, „speichert“ und „organi­siert“, auf seinen Servern „aufbe­wahrt“ und gegebe­nen­falls in Form von Ergeb­nis­listen an seine Nutzer „weitergibt“ und diesen „bereit­stellt“. Diese Vorgänge, die in der Richt­linie ausdrücklich und ohne Einschränkung genannt sind, sind nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig davon, ob der Suchma­schi­nen­be­treiber sie unter­schiedslos auch auf andere Infor­ma­tionen als perso­nen­be­zogene Daten anwendet, als „Verar­bei­tungen“ anzusehen. Die in der Richt­linie genannten Vorgänge sind, wie der Gerichtshof präzi­siert, auch dann als Verar­beitung anzusehen, wenn sie ausschließlich Infor­ma­tionen enthalten, die genau so bereits in den Medien veröf­fent­licht worden sind. Würde in solchen Fällen generell eine Ausnahme von der Anwendung der Richt­linie gemacht, würde diese nämlich weitgehend leerlaufen.

Der Gerichtshof stuft den Suchma­schi­nen­be­treiber, da dieser über die Zwecke und Mittel einer solchen Verar­beitung entscheidet, als den im Sinne der Richt­linie für die Verar­beitung „Verant­wort­lichen“ ein. Da die Tätigkeit einer Suchma­schine zusätzlich zu der der Heraus­geber von Websites erfolgt und die Grund­rechte auf Achtung des Privat­lebens und Schutz perso­nen­be­zo­gener Daten durch sie erheblich beein­trächtigt werden können, hat der Suchma­schi­nen­be­treiber in seinem Verant­wor­tungs­be­reich im Rahmen seiner Befug­nisse und Möglich­keiten dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit den Anfor­de­rungen der Richt­linie entspricht. Nur so können die in der Richt­linie vorge­se­henen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten und ein wirksamer und umfas­sender Schutz der betrof­fenen Personen, insbe­sondere ihres Privat­lebens, tatsächlich verwirk­licht werden.

Zum räumlichen Anwen­dungs­be­reich der Richt­linie führt der Gerichtshof aus, dass es sich bei Google Spain um eine Tochter­ge­sell­schaft von Google Inc. in Spanien und somit eine „Nieder­lassung“ im Sinne der Richt­linie handelt. Das Argument, die von Google Search vorge­nommene Verar­beitung perso­nen­be­zo­gener Daten werde nicht im Rahmen der Tätig­keiten dieser Nieder­lassung in Spanien ausge­führt, weist er mit folgender Begründung zurück: Bei der Verar­beitung perso­nen­be­zo­gener Daten zum Betrieb einer Suchma­schine durch ein Unter­nehmen mit Sitz in einem Dritt­staat, das aber in einem Mitglied­staat eine Nieder­lassung besitzt, wird die Verar­beitung im Sinne der Richt­linie „im Rahmen der Tätig­keiten“ dieser Nieder­lassung ausge­führt, wenn diese die Aufgabe hat, in dem betref­fenden Mitglied­staat für die Förderung des Verkaufs der Werbe­flächen der Suchma­schine, mit denen deren Dienst­leistung rentabel gemacht werden soll, und diesen Verkauf selbst zu sorgen.

Zum Umfang der Verant­wort­lichkeit des Suchma­schi­nen­be­treibers stellt der Gerichtshof sodann fest, dass dieser unter bestimmten Voraus­set­zungen verpflichtet ist, von der Ergeb­nis­liste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durch­ge­führte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröf­fent­lichten Inter­net­seiten mit Infor­ma­tionen über diese Person zu entfernen. Eine solche Verpflichtung kann auch bestehen, wenn der betref­fende Name oder die betref­fenden Infor­ma­tionen auf diesen Inter­net­seiten nicht vorher oder gleich­zeitig gelöscht werden, gegebe­nen­falls auch dann, wenn ihre Veröf­fent­li­chung dort als solche recht­mäßig ist.

Der Gerichtshof weist in diesem Zusam­menhang darauf hin, dass eine Verar­beitung perso­nen­be­zo­gener Daten, die von einem solchen Suchma­schi­nen­be­treiber vorge­nommen wird, es jedem Inter­net­nutzer ermög­licht, bei Durch­führung einer Suche anhand des Namens einer natür­lichen Person mit der Ergeb­nis­liste einen struk­tu­rierten Überblick über die zu ihr im Internet verfüg­baren Infor­ma­tionen zu erhalten. Diese betreffen zudem poten­ziell zahlreiche Aspekte des Privat­lebens und hätten ohne die Suchma­schine nicht oder nur sehr schwer mitein­ander verknüpft werden können. Die Inter­net­nutzer können somit ein mehr oder weniger detail­liertes Profil der gesuchten Personen erstellen. Die Wirkung des Eingriffs in die Rechte der betrof­fenen Person wird noch durch die bedeu­tende Rolle des Internets und der Suchma­schinen in der modernen Gesell­schaft gesteigert, die den in den Ergeb­nis­listen enthal­tenen Infor­ma­tionen Ubiquität verleihen. Wegen seiner poten­zi­ellen Schwere kann ein solcher Eingriff nach Ansicht des Gerichtshofs nicht allein mit dem wirtschaft­lichen Interesse des Suchma­schi­nen­be­treibers an der Verar­beitung der Daten gerecht­fertigt werden

Die Entfernung von Links aus der Ergeb­nis­liste kann sich aber je nach der Infor­mation, um die es sich handelt, auf das berech­tigte Interesse von poten­ziell am Zugang zu der Infor­mation inter­es­sierten Inter­net­nutzern auswirken. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist daher ein angemes­sener Ausgleich zwischen diesem Interesse und den Grund­rechten der betrof­fenen Person, insbe­sondere des Rechts auf Achtung des Privat­lebens und des Rechts auf Schutz perso­nen­be­zo­gener Daten, zu finden. Zwar überwiegen die Rechte der betrof­fenen Person im Allge­meinen auch gegenüber dem Interesse der Inter­net­nutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betref­fenden Infor­mation, von deren Sensi­bi­lität für das Privat­leben der betrof­fenen Person und vom Interesse der Öffent­lichkeit am Zugang zu der Infor­mation abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffent­lichen Leben spielt, variieren kann.

Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richt­linie verlangen kann, dass Links zu Inter­net­seiten aus einer solchen Ergeb­nis­liste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthal­tenen Infor­ma­tionen nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergeb­nis­liste enthal­tenen Infor­ma­tionen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betrof­fenen Person festge­stellt wird, dass zum gegen­wär­tigen Zeitpunkt die Einbe­ziehung der Links in die Ergeb­nis­liste nicht mit der Richt­linie vereinbar ist. Auch eine ursprünglich recht­mäßige Verar­beitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestim­mungen der Richt­linie entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzel­falls, insbe­sondere der verstri­chenen Zeit, den Zwecken, für die sie verar­beitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinaus­gehen. Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchma­schi­nen­be­treiber vorge­nommene Daten­ver­ar­beitung, ist u. a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betref­fenden Infor­ma­tionen über sie zum gegen­wär­tigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergeb­nis­liste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durch­ge­führte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Inter­net­seiten, die diese Infor­ma­tionen enthalten, aus der Ergeb­nis­liste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betref­fenden Person im öffent­lichen Leben, die ein überwie­gendes Interesse der breiten Öffent­lichkeit am Zugang zu diesen Infor­ma­tionen über eine solche Suche rechtfertigen.

Der Gerichtshof stellt klar, dass solche Anträge von der betrof­fenen Person unmit­telbar an den Suchma­schi­nen­be­treiber gerichtet werden können, der dann sorgfältig ihre Begrün­detheit zu prüfen hat. Gibt der für die Verar­beitung Verant­wort­liche den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontroll­stelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erfor­der­lichen Überprü­fungen vornehmen und den Verant­wort­lichen entspre­chend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.“