Kinder­traum ./. Kinder

Immer wieder gibt es marken­recht­liche Ausein­an­der­setzung rund um die verschie­denen “Kinder”-Marken der Ferrero Gruppe. Vorliegend hatte das HABM und die Beschwer­de­kammer einem entspre­chenden Wider­spruch statt gegeben und der Inhaber der jüngeren Marke legte beim EGH Rechts­mittel ein, verlor aber auch diesen.

Beschluss

Mit seinem Rechts­mittel beantragt Herr Wohlfahrt die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäi­schen Union vom 16. Mai 2012, Wohlfahrt/HABM – Ferrero (Kinder­traum) (T‑580/10, im Folgenden: angefoch­tenes Urteil), mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwer­de­kammer des Harmo­ni­sie­rungsamts für den Binnen­markt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Oktober 2010 (Sache R 815/2009–4) zu einem Wider­spruchs­ver­fahren zwischen der Ferrero SpA und Herrn Wohlfahrt (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Recht­licher Rahmen

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein­schafts­marke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde aufge­hoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemein­schafts­marke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist. Da maßgeb­licher Zeitpunkt im vorlie­genden Rechts­streit der Tag der Einrei­chung der Anmeldung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C‑88/11 P, Randnr. 2 und die dort angeführte Recht­spre­chung), gilt für den vorlie­genden Rechts­streit trotzdem nach wie vor die Verordnung Nr. 40/94, zumindest was die Bestim­mungen betrifft, die nicht rein prozes­sualen Charakter haben.

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:

„Auf Wider­spruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienst­leis­tungen für das Publikum die Gefahr von Verwechs­lungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechs­lungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

Art. 43 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Gemein­schafts­marke, der Wider­spruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröf­fent­li­chung der Anmeldung der Gemein­schafts­marke die ältere Gemein­schafts­marke in der Gemein­schaft für die Waren oder Dienst­leis­tungen, für die sie einge­tragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Wider­spruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berech­tigte Gründe für die Nicht­be­nutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemein­schafts­marke seit mindestens fünf Jahren einge­tragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Wider­spruch zurück­ge­wiesen. Ist die ältere Gemein­schafts­marke nur für einen Teil der Waren oder Dienst­leis­tungen, für die sie einge­tragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Wider­spruchs nur für diese Waren oder Dienst­leis­tungen als eingetragen.“

Vorge­schichte des Rechtsstreits

Am 11. Juli 2002 hat Herr Wohlfahrt beim HABM das Wortzeichen „Kinder­traum“ als Gemein­schafts­marke angemeldet.

Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 16 und 28 des Abkommens von Nizza über die inter­na­tionale Klassi­fi­kation von Waren und Dienst­leis­tungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

Klasse 16: „Papier und Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in Klasse 16 enthalten sind, nämlich Hefte, Servi­etten, Brief- und Geschenk­papier, Geschenk­an­hänger, Verpa­ckungen und Verpa­ckungstüten, Drucke­rei­er­zeug­nisse, Schreibwaren“;

Klasse 28: „Christ­baum­schmuck“.

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemein­schafts­marken Nr. 75/2003 vom 29. September 2003 veröffentlicht.

Am 29. Dezember 2003 legte die Ferrero SpA (im Folgenden: Ferrero) Wider­spruch gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Eintragung dieser Marke ein.

Der Wider­spruch wurde u. a. auf die nationale Wortmarke Kinder (im Folgenden: ältere Marke) gestützt, die am 8. Juli 2002 in Italien unter der Nr. 872247 u. a. für folgende Waren der Klassen 16 und 28 des Abkommens von Nizza einge­tragen worden war:

Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Drucke­rei­er­zeug­nisse; Buchbin­der­ar­tikel; Fotografien; Schreib­waren; Klebstoffe für Papier- und Schreib­waren oder für Haushalts­zwecke; Künst­ler­be­darfs­ar­tikel; Pinsel; Schreib­ma­schinen und Büroar­tikel (ausge­nommen Möbel); Lehr- und Unter­richts­mittel (ausge­nommen Apparate); Verpa­ckungs­ma­terial aus Kunst­stoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Druck­lettern; Druckstöcke“;

Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn‑ und Sport­ar­tikel, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Christbaumschmuck“.

Mit Entscheidung vom 27. Mai 2009 gab die Wider­spruchs­ab­teilung des HABM dem ‑Wider­spruch statt und wies die Anmeldung des genannten Wortzei­chens als Gemein­schafts­marke für die in Randnr. 6 des vorlie­genden Beschlusses angeführten Waren zurück.

Am 22. Juli 2009 legte Herr Wohlfahrt beim HABM gegen diese Entscheidung der Wider­spruchs­ab­teilung Beschwerde ein. Mit der strei­tigen Entscheidung wies die Vierte Beschwer­de­kammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das von Herrn Wohlfahrt vorge­brachte Verlangen des Nachweises der Benutzung der älteren Marke nicht zulässig sei, weil die Frist von fünf Jahren gemäß Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zum Zeitpunkt der Veröf­fent­li­chung der Anmeldung der Gemein­schafts­marke noch nicht abgelaufen gewesen sei. Darüber hinaus bestehe in Anbetracht des den einander gegen­über­ste­henden Zeichen gemein­samen Bestand­teils „Kinder“, ihrer daraus resul­tie­renden mittleren schrift­bild­lichen und klang­lichen Ähnlichkeit und der Identität der fraglichen Waren bei diesen Zeichen Verwechs­lungs­gefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.

Verfahren vor dem Gericht und angefoch­tenes Urteil

Mit Klage­schrift, die am 22. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Wohlfahrt Klage auf Aufhebung der strei­tigen Entscheidung. Er stützte seine Klage im Wesent­lichen auf drei Gründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, zweitens einen Mangel der Begründung dieser Entscheidung und die missbräuch­liche Anmeldung der älteren Marke sowie drittens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt.

Mit dem angefoch­tenen Urteil hat das Gericht diese drei Klage­gründe zurück­ge­wiesen und die Klage daher insgesamt abgewiesen.

Zum ersten Klage­grund hat das Gericht in Randnr. 18 des angefoch­tenen Urteils ausgeführt:

„[Es] genügt der Hinweis, dass nach Art. [43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94], der nach Abs. 3 dieses Artikels auf ältere nationale Marken entspre­chend anzuwenden ist, die ernst­hafte Benutzung der älteren Marke vom Wider­spre­chenden auf Verlangen des Anmelders nur nachzu­weisen ist, ‚sofern [zum Zeitpunkt der Veröf­fent­li­chung der Anmeldung] die ältere [Marke] seit mindestens fünf Jahren einge­tragen ist‘. Folglich kann, wenn vor der Veröf­fent­li­chung der Anmeldung einer Gemein­schafts­marke die zur Stützung eines Wider­spruchs geltend gemachte ältere Marke seit weniger als fünf Jahren einge­tragen war, der Nachweis der ernst­haften Benutzung noch nicht verlangt werden, und die Benutzung der älteren Marken ist zu unterstellen …“

Das Gericht gelangte somit in Randnr. 20 des angefoch­tenen Urteils zu dem Ergebnis, dass die Beschwer­de­kammer fehlerfrei entschieden habe, dass der Antrag auf Nachweis der Benutzung der älteren Marke unzulässig gewesen sei.

Zum zweiten Klage­grund hat das Gericht in Randnr. 30 des angefoch­tenen Urteils festge­stellt, dass es im Rahmen eines Wider­spruchs­ver­fahrens nicht Sache der Wider­spruchs­ab­teilung oder gegebe­nen­falls der Beschwer­de­kammer sei, die etwaige Missbräuch­lichkeit der Eintragung, auf die der Wider­spruch gestützt werde, oder das Interesse zu prüfen, das deren Inhaber habe. Denn weder Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94, der die relativen Eintra­gungs­hin­der­nisse betreffe, noch eine andere Vorschrift dieser Verordnung enthielten eine Rechts­grundlage dafür, dass das HABM einen Wider­spruch mit der Begründung zurück­weise, dass die ältere nationale Marke einen Rechts­miss­brauch darstelle. Im Übrigen gestatte es keine Vorschrift dem HABM, die Begrün­detheit einer natio­nalen Eintragung zu überprüfen, sei es etwa hinsichtlich ihrer Missbräuch­lichkeit, sei es hinsichtlich des Inter­esses, das ihr Inhaber an ihrer Erwirkung für bestimmte Waren haben könne.

Zum dritten Klage­grund hat das Gericht, nachdem es in Randnr. 41 des angefoch­tenen Urteils festge­stellt hatte, dass „sich der Kläger nicht gegen die Feststel­lungen der Beschwer­de­kammer [wendet], dass das relevante Publikum die allge­meine italie­nische Verbrau­cher­schaft sei, dass die Verwechs­lungs­gefahr im Hinblick auf das italie­nische Publikum zu beurteilen sei und dass die in Frage stehenden Waren identisch seien“, in Randnr. 42 dieses Urteils Folgendes ausgeführt:

„Was den Vergleich der einander gegen­über­ste­henden Zeichen anbelangt, erhebt der Kläger in der Klage­schrift keine Rüge, die sich speziell gegen die von der Beschwer­de­kammer vorge­nommene Beurteilung richtete, dass die Zeichen eine mittlere bildliche und klang­liche Ähnlichkeit aufwiesen. … Jeden­falls ist der von dem Kläger angeführte Umstand, dass die Anmel­de­marke als eine Einheit wahrge­nommen werden könne, nicht geeignet, die von der Beschwer­de­kammer vorge­nommene Beurteilung in Frage zu stellen, die insbe­sondere auf die Ähnlichkeit der Zeichen infolge ihres überein­stim­menden Anfangs­teils, nämlich ‚Kinder‘, gestützt ist. Das Gleiche gilt aus den gleichen Gründen für die Behauptung, dass das Element ‚Traum‘ eine Silbe enthalte und nicht zwei, wie die Beschwer­de­kammer annahm, wobei diese Behauptung im Übrigen unzutreffend ist. …“

Das Gericht hat in den Randnrn. 44 bis 50 des angefoch­tenen Urteils außerdem geprüft, ob die Beschwer­de­kammer zu Recht eine Verwechs­lungs­gefahr bejaht hat.

In diesem Zusam­menhang ist das Gericht auf das Vorbringen von Herrn Wohlfahrt Einge­gangen, dass der Begriff „Kinder“ beschreibend sei und daher nur eine äußerst geringe Kennzeich­nungs­kraft besitze, so dass die ältere Marke nur einen geringen Schutz­umfang habe. Das Gericht hat dazu in den Randnrn. 47 bis 49 des angefoch­tenen Urteils Folgendes ausgeführt:

„Das Wort ‚Kinder‘ ist … ein Wort der deutschen Sprache, das den Plural zu ‚Kind‘ bildet.

Auch wenn dieses Wort von einem deutsch­spra­chigen Publikum als Bezug­nahme auf Kinder verstanden werden könnte, ist festzu­stellen, dass es – wie die Beschwer­de­kammer im Wesent­lichen ausge­führt hat, ohne dass der Kläger dem wider­sprochen hätte – für die maßgeb­lichen Verkehrs­kreise, nämlich die allge­meine italie­nische Verbrau­cher­schaft, keinen Sinngehalt hat.

Der vom Kläger angeführte Umstand, dass in der italie­ni­schen Provinz Bozen die deutsche Sprache ebenfalls Amtssprache und ein Teil der italie­ni­schen Bevöl­kerung deutsch­sprachig ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Der Akte ist nämlich zu entnehmen, dass die Gesamtzahl der Bewohner dieser Provinz nur etwa 1 % aller Bewohner Italiens ausmacht und zudem etwa 30 % davon nicht deutsch­sprachig sind. Die Beschwer­de­kammer hat daher zu Recht darauf hinge­wiesen, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der italie­ni­schen Bevöl­kerung deutsch­sprachig sei. Das relevante Publikum ist daher in seiner ganz überwie­genden Mehrheit italie­nisch­sprachig, so dass für es das Wort ‚Kinder‘ nicht beschreibend sein wird.“

Das Gericht ist in Randnr. 50 des angefoch­tenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwer­de­kammer fehlerfrei festge­stellt habe, dass bei den einander gegen­über­ste­henden Zeichen Verwechs­lungs­gefahr bestehe.

Anträge der Verfah­rens­be­tei­ligten vor dem Gerichtshof

Herr Wohlfahrt beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzu­heben und nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt, das Rechts­mittel zurück­zu­weisen und Herrn Wohlfahrt die Kosten aufzuerlegen.

Ferrero beantragt,

–        das Rechts­mittel zurückzuweisen;

–        hilfs­weise, für den Fall, dass das angefochtene Urteil aufge­hoben wird, die Sache an die Beschwer­de­kammer zurück­zu­weisen, damit diese über den auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 gegrün­deten Wider­spruch entscheiden möge;

–        Herrn Wohlfahrt die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechts­mittel

Nach Art. 181 seiner Verfah­rens­ordnung kann der Gerichtshof das Rechts­mittel dann, wenn es ganz oder teilweise offen­sichtlich unzulässig oder offen­sichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Bericht­erstatters nach Anhörung des General­an­walts ganz oder teilweise durch mit Gründen zu verse­henden Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.

Herr Wohlfahrt stützt sein Rechts­mittel auf drei Rechts­mit­tel­gründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, zweitens Rechts­fehler, die das Gericht bei der Beurteilung der Begründung der strei­tigen Entscheidung – die nach dessen Ansicht nicht mit einem Mangel behaftet war – und der Missbräuch­lichkeit der Anmeldung der älteren Marke begangen habe, und drittens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 rügt.

Zum ersten Rechts­mit­tel­grund: Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Herr Wohlfahrt macht geltend, das Gericht habe es rechts­feh­lerhaft abgelehnt, zu prüfen, ob die ältere Marke benutzt worden sei, obwohl zwischen der Eintragung dieser Marke und der Entscheidung der Beschwer­de­kammer mehr als fünf Jahre vergangen seien. Die auf den Wortlaut gestützte Auslegung von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, nach dem die Benutzung der älteren Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröf­fent­li­chung der Anmeldung der Gemein­schafts­marke nachzu­weisen sei, stehe in Wider­spruch zu dem Zweck des Benut­zungs­zwangs, wie er im neunten Erwägungs­grund dieser Verordnung verankert sei. Dieser Benut­zungs­zwang solle gewähr­leisten, dass nur tatsächlich benutzte Marken wirklich geschützt würden. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn der Inhaber der älteren Marke auch dann Nachweise für die Benutzung vorlegen müsse, wenn die Frist von fünf Jahren erst während des Verfahrens vor dem HABM ablaufe.

Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 enthalte also eine Regelungs­lücke, die durch teleo­lo­gische Auslegung nach dem Muster der deutschen und der italie­ni­schen marken­recht­lichen Regelung geschlossen werden müsse.

Das HABM macht geltend, dass es sich bei den Bestim­mungen über den Benut­zungs­nachweis in Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 schon ihrem Wortlaut nach um eine vollständige und abschlie­ßende Regelung handele, die keine Lücke enthalte. Insoweit erinnert das HABM daran, dass die Verfah­rens­vor­schriften für das Wider­spruchs­ver­fahren in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durch­führung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl L 303, S. 1) eine Frist bestimmten, innerhalb deren der Antrag auf Nachweis der rechts­er­hal­tenden Benutzung gestellt werden müsse. Die Einhaltung dieser Frist wäre nicht möglich, wenn der Benut­zungs­nachweis im Verlauf des Wider­spruchs­ver­fahrens noch zu jeder belie­bigen Zeit beantragt werden könne. Die syste­ma­tische Auslegung unter Berück­sich­tigung der Gesamtheit der Regeln zum Antrag auf den Benut­zungs­nachweis im Wider­spruchs­ver­fahren bestätige somit die wörtliche Auslegung von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94.

Zum Vorbringen des Klägers zur deutschen und zur italie­ni­schen marken­recht­lichen Regelung stellt das HABM fest, dass der Gerichtshof bereits in Randnr. 101 des Urteils vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM (C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333), die Heran­ziehung natio­naler Bestim­mungen zur Auslegung von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 abgelehnt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

Vorab ist festzu­stellen, dass der Wider­spre­chende, wie das Gericht in Randnr. 18 des angefoch­tenen Urteils ausge­führt hat, nach Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 die ernst­hafte Benutzung der älteren Marke auf Verlangen des Anmelders nur nachweisen muss, wenn diese zum Zeitpunkt der Veröf­fent­li­chung der Anmeldung seit mindestens fünf Jahren einge­tragen ist.

Das Gericht hat daher in Randnr. 21 seines Urteils zu Recht festge­stellt, dass der Unions­ge­setz­geber mit dieser Regel ausdrücklich ein Kriterium festgelegt hat, das den Stichtag betrifft, auf den zur Feststellung der Zuläs­sigkeit von Anträgen auf Nachweis der Benutzung abzustellen ist, nämlich auf den Zeitpunkt der Veröf­fent­li­chung der Anmeldung der Marke, ohne dass die etwaige spätere Einleitung eines Wider­spruchs­ver­fahrens irgend­einen Einfluss auf diesen Stichtag haben könnte.

Außerdem besteht, wie das HABM ausge­führt hat, kein Wider­spruch zwischen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 und dem Ziel der Verpflichtung zur Benutzung der Marke, weil die Parteien über weitere Rechts­be­helfe verfügen, um sich vor einem Wider­spruch aus einer Marke zu schützen, die im Wider­spruchs­ver­fahren wegen Nicht­be­nutzung verfallsreif wird. Im Fall einer Gemein­schafts­marke kann nämlich jederzeit, auch während des Wider­spruchs­ver­fahrens, das diese Marke betrifft, ein Antrag auf Verfalls­er­klärung wegen Nicht­be­nutzung gestellt werden. Im Fall einer natio­nalen Marke würde sich der Antrag nach den natio­nalen Vorschriften richten, die die Mitglied­staaten erlassen mussten.

Was die Verweise auf Bestim­mungen des deutschen und des italie­ni­schen Marken­rechts betrifft, hat das Gericht in Randnr. 22 des angefoch­tenen Urteils entschieden, dass diese unerheblich seien, da die Gemein­schafts­re­gelung für Marken ein autonomes System sei, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehe und Zielset­zungen verfolge, die ihm eigen seien, und dessen Anwendung von jedem natio­nalen System unabhängig sei. Damit hat das Gericht einen vom Gerichtshof in ständiger Recht­spre­chung (vgl. Urteile vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C‑202/08 P und C‑208/08 P, Slg. 2009, I‑6933, Randnr. 58, und vom 22. März 2012, Génesis, C‑190/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröf­fent­licht, Randnr. 36) entwi­ckelten Grundsatz zutreffend angewandt und somit keinen Rechts­fehler begangen.

Folglich ist der erste Rechts­mit­tel­grund als offen­sichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechts­mit­tel­grund: Rechts­fehler des Gerichts bei der Beurteilung der Begründung der strei­tigen Entscheidung und der Missbräuch­lichkeit der Anmeldung der älteren Marke

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Was den ersten Teil dieses zweiten Rechts­mit­tel­grundes betrifft, der sich auf die fehlende Begründung der strei­tigen Entscheidung bezieht, rügt Herr Wohlfahrt die Feststellung des Gerichts in Randnr. 31 des angefoch­tenen Urteils, dass die Beschwer­de­kammer in dieser Entscheidung nicht auf die von ihm im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Entscheidung der Wider­spruchs­ab­teilung erhobene Behauptung, die Anmeldung der älteren Marke sei missbräuchlich, hätte einzu­gehen brauchen, da diese Behauptung im Rahmen dieser Beschwerde offen­sichtlich ohne jede Relevanz gewesen sei.

Das Gericht habe in Randnr. 32 des angefoch­tenen Urteils zu Unrecht ausge­führt, dass auch die in der Entscheidung der Wider­spruchs­ab­teilung enthaltene ausführ­li­chere Begründung hinsichtlich dieser Behauptung zu berück­sich­tigen sei. Das Gericht habe nämlich zu Unrecht festge­stellt, dass in Anbetracht der in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck gelan­genden funktio­nalen Konti­nuität zwischen den Wider­spruchs­ab­tei­lungen und den Beschwer­de­kammern die Entscheidung der Wider­spruchs­ab­teilung und ihre Begründung zu dem Kontext gehörten, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei und der dem Kläger bekannt sei und es dem Richter erlaube, in vollem Umfang seine Recht­mä­ßig­keits­kon­trolle auszuüben.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechts­mit­tel­grundes, der sich auf die Missbräuch­lichkeit der Anmeldung der älteren Marke bezieht, führt Herr Wohlfahrt aus, dass es, auch wenn der Rechts­miss­brauchs­einwand keinen wörtlichen Nieder­schlag im Text der Verordnung Nr. 40/94 gefunden habe, möglich sein müsse, im Rahmen dieser Verordnung einen Wider­spruch wegen Rechts­miss­bräuch­lichkeit zurück­zu­weisen. Bei zutref­fender Würdigung hätte das Gericht den Rechts­miss­brauchs­einwand im vorlie­genden Fall als begründet anerkennen müssen. Das alleinige Ziel von Ferrero sei es nämlich, das Wortzeichen „Kinder“ weitest­gehend für sich zu monopo­li­sieren und Dritte von jeglicher Benutzung dieses Zeichens für ihre Produkte auszuschließen.

Das HABM ist der Auffassung, dass das, was Herr Wohlfahrt für Rechts­miss­brauch halte, in Wirklichkeit dem Inhalt des Marken­rechts selbst entspreche, wie er sich aus Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 ergebe. Wider­sprüche gegen ähnliche Marken stellten nichts als eine zulässige Ausübung dieses Rechts dar.

Ferrero bringt vor, dass der von Herrn Wohlfahrt gegenüber der älteren Marke geltend gemachte Begriff der „rechts­miss­bräuch­lichen Eintragung“, der sich von der böswil­ligen Anmeldung einer Marke unter­scheiden müsse, dem in der Verordnung Nr. 40/94 geregelten Begriff der Gemein­schafts­marke völlig fremd sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum ersten Teil des zweiten Rechts­mit­tel­grundes ist vorab festzu­stellen, dass das Gericht in Randnr. 29 des angefoch­tenen Urteils darauf hinge­wiesen hat, dass die Beschwer­de­kammer in der strei­tigen Entscheidung, insbe­sondere in deren Randnrn. 8 bis 21, die Tatsachen und recht­lichen Erwägungen dargelegt habe, die sie dazu bewogen hätten, die Beschwerde von Herrn Wohlfahrt zurückzuweisen.

Das Gericht hat ferner in Randnr. 30 des angefoch­tenen Urteils ausge­führt, dass es im Rahmen eines Wider­spruchs­ver­fahrens nicht Sache der Wider­spruchs­ab­teilung oder gegebe­nen­falls der Beschwer­de­kammer sei, die etwaige Missbräuch­lichkeit der Eintragung, auf die der Wider­spruch gestützt werde, oder das Interesse zu prüfen, das deren Inhaber habe. Weder Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94, der die relativen Eintra­gungs­hin­der­nisse betreffe, noch eine andere Vorschrift dieser Verordnung enthielten nämlich eine Rechts­grundlage dafür, dass das HABM einen Wider­spruch mit der Begründung zurück­weise, dass die ältere nationale Marke einen Rechts­miss­brauch darstelle.

Folglich hat das Gericht in Randnr. 31 des angefoch­tenen Urteils rechts­feh­lerfrei festge­stellt, dass die Beschwer­de­kammer in der angefoch­tenen Entscheidung nicht auf die von Herrn Wohlfahrt im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Entscheidung der Wider­spruchs­ab­teilung erhobene Behauptung, die Eintragung der älteren Marke sei missbräuchlich, einzu­gehen brauchte, da diese Behauptung im Rahmen dieser Beschwerde offen­sichtlich ohne jede Relevanz war.

Das Gericht hat in Randnr. 32 des angefoch­tenen Urteils zutreffend hinzu­gefügt, dass diese Behauptung bereits in der Entscheidung der Wider­spruchs­ab­teilung gewürdigt worden war und dass diese Entscheidung und ihre Begründung zu dem Kontext gehörten, in dem die streitige Entscheidung erlassen wurde und der Herrn Wohlfahrt bekannt war und es dem Richter erlaubte, in vollem Umfang seine Recht­mä­ßig­keits­kon­trolle auszuüben.

Der erste Teil des zweiten Rechts­mit­tel­grundes ist daher als offen­sichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Was den zweiten Teil des zweiten Rechts­mit­tel­grundes betrifft, hat das Gericht in Randnr. 34 des angefoch­tenen Urteils zu Recht festge­stellt, dass das Vorbringen von Herrn Wohlfahrt zur Missbräuch­lichkeit der Eintragung der älteren Marke aus den in Randnr. 30 des angefoch­tenen Urteils darge­legten Gründen zurück­zu­weisen ist.

Aus der Koexistenz von Gemein­schafts­marken und natio­nalen Marken sowie aus der Tatsache, dass die Eintragung der Letzt­ge­nannten nicht in die Zustän­digkeit des HABM und ihre gericht­liche Nachprüfung nicht in die Zustän­digkeit des Gerichts fällt, ergibt sich nämlich, dass die Gültigkeit natio­naler Marken im Rahmen eines Wider­spruchs gegen die Anmeldung einer Gemein­schafts­marke nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröf­fent­licht, Randnr. 40).

Daraus folgt, dass der zweite Teil des zweiten Rechts­mit­tel­grundes als offen­sichtlich unbegründet zurück­zu­weisen ist und dieser Rechts­mit­tel­grund insgesamt keinen Erfolg haben kann.

Zum dritten Rechts­mit­tel­grund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Mit seinem dritten Rechts­mit­tel­grund macht Herr Wohlfahrt geltend, dass das Gericht in Randnr. 42 des angefoch­tenen Urteils zu Unrecht festge­stellt habe, dass er keine Rüge erhoben habe, die sich speziell gegen die von der Beschwer­de­kammer vorge­nommene Beurteilung, dass die Zeichen eine mittlere bildliche und klang­liche Ähnlichkeit aufwiesen, gerichtet hätte. Er habe jedoch in Randnr. 34 der Klage­schrift ausge­führt, dass das Zeichen „Kinder­traum“ ein einheit­liches Wort bilde, bei dessen zweitem Teil „Traum“ es sich nicht um ein zweisil­biges, sondern um ein einsil­biges Wort handele. Dieses Vorbringen könne nicht anders verstanden werden, als dass damit gerügt werde, dass wegen der bildlichen und klang­lichen Unter­schiede keine Ähnlichkeit zwischen „Kinder­traum“ und „Kinder“ bestehe.

Herr Wohlfahrt rügt außerdem die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die bildliche und klang­liche Ähnlichkeit der einander gegen­über­ste­henden Zeichen. Im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts verstünden maßgeb­liche Teile des italie­ni­schen Verkehrs das Wort „Kinder“ als Angabe des Zwecks der damit gekenn­zeich­neten Waren. Selbst wenn man davon ausginge, dass das italie­nische Publikum diesem Wort keine Bedeutung entnähme, überdecke im Übrigen der klang­starke Teil der angemel­deten Marke „Traum“ den klang­schwachen Teil „Kinder“, und der Verkehr werde nicht auf eine Verbindung zur Marke Kinder schließen.

Nach Auffassung des HABM ist der dritte Rechts­mit­tel­grund offen­sichtlich unzulässig, da er einen Versuch darstelle, bereits im ersten Rechtszug aufge­worfene Tatsa­chen­fragen erneut dem Gerichtshof zur Beurteilung zu unterbreiten.

Ferrero macht geltend, dass Herr Wohlfahrt nicht darlege, welchen Rechts­fehler das Gericht bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 begangen habe, sondern Tatsachen vortrage, die im Rahmen eines Rechts­mittels nicht nachge­prüft werden könnten, indem er seine Beurtei­lungen des Sachver­halts einfach den in den Vorin­stanzen vorge­tra­genen hinzufüge. Dieser Rechts­mit­tel­grund sei somit offen­sichtlich unzulässig.

Würdigung durch den Gerichtshof

Mit dem ersten Teil seines dritten Rechts­mit­tel­grundes macht Herr Wohlfahrt geltend, dass das Gericht den Akten­inhalt entstellt habe, indem es festge­stellt habe, dass er in seiner Klage­schrift die Ausfüh­rungen der Beschwer­de­kammer in Bezug auf die klang­liche und bildliche Ähnlichkeit der einander gegen­über­ste­henden Marken nicht rüge.

Dieses Vorbringen beruht auf einem fehler­haften Verständnis des angefoch­tenen Urteils. Hierzu genügt es, die Randnrn. 33 und 34 der Klage­schrift mit Randnr. 42 des angefoch­tenen Urteils zu vergleichen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die von Herrn Wohlfahrt gerügte Behauptung des Gerichts zutreffend ist. In dieser Randnr. 42 hat das Gericht nämlich ausge­führt, dass „der Kläger [in den Darle­gungen in diesen Randnrn. 33 und 34 der Klage­schrift] lediglich auf frühere Entschei­dungen des HABM Bezug genommen und ausge­führt [hat], dass die Anmel­de­marke, wie in den diesen Entschei­dungen zugrunde liegenden Sachver­halten, ein einheit­liches Wort bilde, dessen Haupt­be­standteil der zweite Teil (‚Traum‘) darstelle, bei dem es sich entgegen der Auffassung der Beschwer­de­kammer nicht um ein zweisil­biges, sondern um ein einsil­biges Wort handele und der dem Wort auch entschei­denden Sinngehalt vermittele“. In derselben Randnr. 42 hat das Gericht hieraus den Schluss gezogen, dass „festzu­stellen [ist], dass diese Darle­gungen in ihrer in der Klage­schrift enthal­tenen Fassung keine Argumen­tation beinhalten, mit der aufge­zeigt würde, inwiefern die Beschwer­de­kammer zu Unrecht angenommen habe, dass die einander gegen­über­ste­henden Zeichen bildlich und klanglich ähnlich seien. Auf diesen Begriff wird in den Ausfüh­rungen zum dritten Klage­grund im Übrigen nicht Bezug genommen.“

Nach alledem ist dieser Teil als offen­sichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Mit dem zweiten Teil seines dritten Rechts­mit­tel­grundes wirft Herr Wohlfahrt dem Gericht vor, die von der Beschwer­de­kammer festge­stellte bildliche und klang­liche Ähnlichkeit der einander gegen­über­ste­henden Zeichen bestätigt zu haben. Seiner Auffassung nach ergebe sich das Fehlen einer solchen Ähnlichkeit jedoch insbe­sondere daraus, dass ein maßgeb­licher Teil des italie­ni­schen Publikums die Bedeutung des deutschen Wortes „Kinder“ verstehe. Hieraus folge, dass der Bestandteil „Kinder“ innerhalb der fraglichen Marken nur geringe Kennzeich­nungs­kraft besitze.

Insoweit ist darauf hinzu­weisen, dass das Gericht in den Randnrn. 44 bis 49 des angefoch­tenen Urteils geprüft hat, ob die Beschwer­de­kammer einen Fehler begangen hat, der geeignet wäre, die Schluss­fol­gerung, dass angesichts des den Zeichen gemein­samen Bestand­teils „Kinder“, ihrer daraus resul­tie­renden mittleren bildlichen und klang­lichen Ähnlichkeit und der Identität der fraglichen Waren bei den einander gegen­über­ste­henden Zeichen Verwechs­lungs­gefahr bestehe, in Frage zu stellen.

Zu diesem Zweck hat das Gericht eine Würdigung der Tatsachen und Beweise betreffend die Wahrnehmung des Wortes „Kinder“ durch die Verbraucher und der Auswir­kungen dieser Wahrnehmung auf die Kennzeich­nungs­kraft dieses Zeichens vorge­nommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, Slg. 2007, I‑8109, Randnr. 51, und Beschluss vom 11. Mai 2012, LAN Airlines/HABM, C‑198/11 P, Randnr. 32), ohne dass Herr Wohlfahrt vorge­tragen hätte, dass das Gericht diese Tatsachen und Beweise verfälscht hätte.

Nach gefes­tigter Recht­spre­chung ist aber das Rechts­mittel gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäi­schen Union auf Rechts­fragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweis­wür­digung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweis­mittel außer im Fall ihrer Verfäl­schung keine Rechts­frage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechts­mittels unterläge (vgl. u. a. Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 39, vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg. 2008, I‑10053, Randnr. 68, und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, Slg. 2010, I‑7989, Randnr. 49).

Der zweite Teil des dritten Rechts­mit­tel­grundes ist daher als offen­sichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Damit ist der dritte Rechts­mit­tel­grund als teilweise offen­sichtlich unbegründet und teilweise offen­sichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Nach alledem ist das vorlie­gende Rechts­mittel als teilweise offen­sichtlich unbegründet und teilweise offen­sichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Kosten

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfah­rens­ordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechts­mit­tel­ver­fahren entspre­chende Anwendung findet, ist die unter­lie­gende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verur­teilen. Da Herr Wohlfahrt mit seinen Rechts­mit­tel­gründen unter­legen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechts­mittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Harald Wohlfahrt trägt die Kosten.