Immer wieder gibt es markenrechtliche Auseinandersetzung rund um die verschiedenen “Kinder”-Marken der Ferrero Gruppe. Vorliegend hatte das HABM und die Beschwerdekammer einem entsprechenden Widerspruch statt gegeben und der Inhaber der jüngeren Marke legte beim EGH Rechtsmittel ein, verlor aber auch diesen.
Beschluss
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Wohlfahrt die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Mai 2012, Wohlfahrt/HABM – Ferrero (Kindertraum) (T‑580/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Oktober 2010 (Sache R 815/2009–4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ferrero SpA und Herrn Wohlfahrt (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist. Da maßgeblicher Zeitpunkt im vorliegenden Rechtsstreit der Tag der Einreichung der Anmeldung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C‑88/11 P, Randnr. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung), gilt für den vorliegenden Rechtsstreit trotzdem nach wie vor die Verordnung Nr. 40/94, zumindest was die Bestimmungen betrifft, die nicht rein prozessualen Charakter haben.
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“
Art. 43 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt:
„Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 11. Juli 2002 hat Herr Wohlfahrt beim HABM das Wortzeichen „Kindertraum“ als Gemeinschaftsmarke angemeldet.
Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 16 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
Klasse 16: „Papier und Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in Klasse 16 enthalten sind, nämlich Hefte, Servietten, Brief- und Geschenkpapier, Geschenkanhänger, Verpackungen und Verpackungstüten, Druckereierzeugnisse, Schreibwaren“;
Klasse 28: „Christbaumschmuck“.
Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 75/2003 vom 29. September 2003 veröffentlicht.
Am 29. Dezember 2003 legte die Ferrero SpA (im Folgenden: Ferrero) Widerspruch gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Eintragung dieser Marke ein.
Der Widerspruch wurde u. a. auf die nationale Wortmarke Kinder (im Folgenden: ältere Marke) gestützt, die am 8. Juli 2002 in Italien unter der Nr. 872247 u. a. für folgende Waren der Klassen 16 und 28 des Abkommens von Nizza eingetragen worden war:
Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“;
Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn‑ und Sportartikel, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Christbaumschmuck“.
Mit Entscheidung vom 27. Mai 2009 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem ‑Widerspruch statt und wies die Anmeldung des genannten Wortzeichens als Gemeinschaftsmarke für die in Randnr. 6 des vorliegenden Beschlusses angeführten Waren zurück.
Am 22. Juli 2009 legte Herr Wohlfahrt beim HABM gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein. Mit der streitigen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das von Herrn Wohlfahrt vorgebrachte Verlangen des Nachweises der Benutzung der älteren Marke nicht zulässig sei, weil die Frist von fünf Jahren gemäß Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke noch nicht abgelaufen gewesen sei. Darüber hinaus bestehe in Anbetracht des den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsamen Bestandteils „Kinder“, ihrer daraus resultierenden mittleren schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit und der Identität der fraglichen Waren bei diesen Zeichen Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Wohlfahrt Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Er stützte seine Klage im Wesentlichen auf drei Gründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, zweitens einen Mangel der Begründung dieser Entscheidung und die missbräuchliche Anmeldung der älteren Marke sowie drittens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese drei Klagegründe zurückgewiesen und die Klage daher insgesamt abgewiesen.
Zum ersten Klagegrund hat das Gericht in Randnr. 18 des angefochtenen Urteils ausgeführt:
„[Es] genügt der Hinweis, dass nach Art. [43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94], der nach Abs. 3 dieses Artikels auf ältere nationale Marken entsprechend anzuwenden ist, die ernsthafte Benutzung der älteren Marke vom Widersprechenden auf Verlangen des Anmelders nur nachzuweisen ist, ‚sofern [zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung] die ältere [Marke] seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist‘. Folglich kann, wenn vor der Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemachte ältere Marke seit weniger als fünf Jahren eingetragen war, der Nachweis der ernsthaften Benutzung noch nicht verlangt werden, und die Benutzung der älteren Marken ist zu unterstellen …“
Das Gericht gelangte somit in Randnr. 20 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei entschieden habe, dass der Antrag auf Nachweis der Benutzung der älteren Marke unzulässig gewesen sei.
Zum zweiten Klagegrund hat das Gericht in Randnr. 30 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht Sache der Widerspruchsabteilung oder gegebenenfalls der Beschwerdekammer sei, die etwaige Missbräuchlichkeit der Eintragung, auf die der Widerspruch gestützt werde, oder das Interesse zu prüfen, das deren Inhaber habe. Denn weder Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94, der die relativen Eintragungshindernisse betreffe, noch eine andere Vorschrift dieser Verordnung enthielten eine Rechtsgrundlage dafür, dass das HABM einen Widerspruch mit der Begründung zurückweise, dass die ältere nationale Marke einen Rechtsmissbrauch darstelle. Im Übrigen gestatte es keine Vorschrift dem HABM, die Begründetheit einer nationalen Eintragung zu überprüfen, sei es etwa hinsichtlich ihrer Missbräuchlichkeit, sei es hinsichtlich des Interesses, das ihr Inhaber an ihrer Erwirkung für bestimmte Waren haben könne.
Zum dritten Klagegrund hat das Gericht, nachdem es in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass „sich der Kläger nicht gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer [wendet], dass das relevante Publikum die allgemeine italienische Verbraucherschaft sei, dass die Verwechslungsgefahr im Hinblick auf das italienische Publikum zu beurteilen sei und dass die in Frage stehenden Waren identisch seien“, in Randnr. 42 dieses Urteils Folgendes ausgeführt:
„Was den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen anbelangt, erhebt der Kläger in der Klageschrift keine Rüge, die sich speziell gegen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung richtete, dass die Zeichen eine mittlere bildliche und klangliche Ähnlichkeit aufwiesen. … Jedenfalls ist der von dem Kläger angeführte Umstand, dass die Anmeldemarke als eine Einheit wahrgenommen werden könne, nicht geeignet, die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung in Frage zu stellen, die insbesondere auf die Ähnlichkeit der Zeichen infolge ihres übereinstimmenden Anfangsteils, nämlich ‚Kinder‘, gestützt ist. Das Gleiche gilt aus den gleichen Gründen für die Behauptung, dass das Element ‚Traum‘ eine Silbe enthalte und nicht zwei, wie die Beschwerdekammer annahm, wobei diese Behauptung im Übrigen unzutreffend ist. …“
Das Gericht hat in den Randnrn. 44 bis 50 des angefochtenen Urteils außerdem geprüft, ob die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr bejaht hat.
In diesem Zusammenhang ist das Gericht auf das Vorbringen von Herrn Wohlfahrt Eingegangen, dass der Begriff „Kinder“ beschreibend sei und daher nur eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft besitze, so dass die ältere Marke nur einen geringen Schutzumfang habe. Das Gericht hat dazu in den Randnrn. 47 bis 49 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:
„Das Wort ‚Kinder‘ ist … ein Wort der deutschen Sprache, das den Plural zu ‚Kind‘ bildet.
Auch wenn dieses Wort von einem deutschsprachigen Publikum als Bezugnahme auf Kinder verstanden werden könnte, ist festzustellen, dass es – wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt hat, ohne dass der Kläger dem widersprochen hätte – für die maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich die allgemeine italienische Verbraucherschaft, keinen Sinngehalt hat.
Der vom Kläger angeführte Umstand, dass in der italienischen Provinz Bozen die deutsche Sprache ebenfalls Amtssprache und ein Teil der italienischen Bevölkerung deutschsprachig ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Der Akte ist nämlich zu entnehmen, dass die Gesamtzahl der Bewohner dieser Provinz nur etwa 1 % aller Bewohner Italiens ausmacht und zudem etwa 30 % davon nicht deutschsprachig sind. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der italienischen Bevölkerung deutschsprachig sei. Das relevante Publikum ist daher in seiner ganz überwiegenden Mehrheit italienischsprachig, so dass für es das Wort ‚Kinder‘ nicht beschreibend sein wird.“
Das Gericht ist in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt habe, dass bei den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.
Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof
Herr Wohlfahrt beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Herrn Wohlfahrt die Kosten aufzuerlegen.
Ferrero beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– hilfsweise, für den Fall, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuweisen, damit diese über den auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 gegründeten Widerspruch entscheiden möge;
– Herrn Wohlfahrt die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel dann, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen zu versehenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.
Herr Wohlfahrt stützt sein Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, zweitens Rechtsfehler, die das Gericht bei der Beurteilung der Begründung der streitigen Entscheidung – die nach dessen Ansicht nicht mit einem Mangel behaftet war – und der Missbräuchlichkeit der Anmeldung der älteren Marke begangen habe, und drittens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 rügt.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Herr Wohlfahrt macht geltend, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, zu prüfen, ob die ältere Marke benutzt worden sei, obwohl zwischen der Eintragung dieser Marke und der Entscheidung der Beschwerdekammer mehr als fünf Jahre vergangen seien. Die auf den Wortlaut gestützte Auslegung von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, nach dem die Benutzung der älteren Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke nachzuweisen sei, stehe in Widerspruch zu dem Zweck des Benutzungszwangs, wie er im neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung verankert sei. Dieser Benutzungszwang solle gewährleisten, dass nur tatsächlich benutzte Marken wirklich geschützt würden. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn der Inhaber der älteren Marke auch dann Nachweise für die Benutzung vorlegen müsse, wenn die Frist von fünf Jahren erst während des Verfahrens vor dem HABM ablaufe.
Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 enthalte also eine Regelungslücke, die durch teleologische Auslegung nach dem Muster der deutschen und der italienischen markenrechtlichen Regelung geschlossen werden müsse.
Das HABM macht geltend, dass es sich bei den Bestimmungen über den Benutzungsnachweis in Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 schon ihrem Wortlaut nach um eine vollständige und abschließende Regelung handele, die keine Lücke enthalte. Insoweit erinnert das HABM daran, dass die Verfahrensvorschriften für das Widerspruchsverfahren in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl L 303, S. 1) eine Frist bestimmten, innerhalb deren der Antrag auf Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung gestellt werden müsse. Die Einhaltung dieser Frist wäre nicht möglich, wenn der Benutzungsnachweis im Verlauf des Widerspruchsverfahrens noch zu jeder beliebigen Zeit beantragt werden könne. Die systematische Auslegung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Regeln zum Antrag auf den Benutzungsnachweis im Widerspruchsverfahren bestätige somit die wörtliche Auslegung von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94.
Zum Vorbringen des Klägers zur deutschen und zur italienischen markenrechtlichen Regelung stellt das HABM fest, dass der Gerichtshof bereits in Randnr. 101 des Urteils vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM (C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333), die Heranziehung nationaler Bestimmungen zur Auslegung von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 abgelehnt habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
Vorab ist festzustellen, dass der Widersprechende, wie das Gericht in Randnr. 18 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nach Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 die ernsthafte Benutzung der älteren Marke auf Verlangen des Anmelders nur nachweisen muss, wenn diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.
Das Gericht hat daher in Randnr. 21 seines Urteils zu Recht festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Regel ausdrücklich ein Kriterium festgelegt hat, das den Stichtag betrifft, auf den zur Feststellung der Zulässigkeit von Anträgen auf Nachweis der Benutzung abzustellen ist, nämlich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Marke, ohne dass die etwaige spätere Einleitung eines Widerspruchsverfahrens irgendeinen Einfluss auf diesen Stichtag haben könnte.
Außerdem besteht, wie das HABM ausgeführt hat, kein Widerspruch zwischen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 und dem Ziel der Verpflichtung zur Benutzung der Marke, weil die Parteien über weitere Rechtsbehelfe verfügen, um sich vor einem Widerspruch aus einer Marke zu schützen, die im Widerspruchsverfahren wegen Nichtbenutzung verfallsreif wird. Im Fall einer Gemeinschaftsmarke kann nämlich jederzeit, auch während des Widerspruchsverfahrens, das diese Marke betrifft, ein Antrag auf Verfallserklärung wegen Nichtbenutzung gestellt werden. Im Fall einer nationalen Marke würde sich der Antrag nach den nationalen Vorschriften richten, die die Mitgliedstaaten erlassen mussten.
Was die Verweise auf Bestimmungen des deutschen und des italienischen Markenrechts betrifft, hat das Gericht in Randnr. 22 des angefochtenen Urteils entschieden, dass diese unerheblich seien, da die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System sei, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehe und Zielsetzungen verfolge, die ihm eigen seien, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei. Damit hat das Gericht einen vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C‑202/08 P und C‑208/08 P, Slg. 2009, I‑6933, Randnr. 58, und vom 22. März 2012, Génesis, C‑190/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36) entwickelten Grundsatz zutreffend angewandt und somit keinen Rechtsfehler begangen.
Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Begründung der streitigen Entscheidung und der Missbräuchlichkeit der Anmeldung der älteren Marke
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Was den ersten Teil dieses zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, der sich auf die fehlende Begründung der streitigen Entscheidung bezieht, rügt Herr Wohlfahrt die Feststellung des Gerichts in Randnr. 31 des angefochtenen Urteils, dass die Beschwerdekammer in dieser Entscheidung nicht auf die von ihm im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erhobene Behauptung, die Anmeldung der älteren Marke sei missbräuchlich, hätte einzugehen brauchen, da diese Behauptung im Rahmen dieser Beschwerde offensichtlich ohne jede Relevanz gewesen sei.
Das Gericht habe in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt, dass auch die in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung enthaltene ausführlichere Begründung hinsichtlich dieser Behauptung zu berücksichtigen sei. Das Gericht habe nämlich zu Unrecht festgestellt, dass in Anbetracht der in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck gelangenden funktionalen Kontinuität zwischen den Widerspruchsabteilungen und den Beschwerdekammern die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und ihre Begründung zu dem Kontext gehörten, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei und der dem Kläger bekannt sei und es dem Richter erlaube, in vollem Umfang seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben.
Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Missbräuchlichkeit der Anmeldung der älteren Marke bezieht, führt Herr Wohlfahrt aus, dass es, auch wenn der Rechtsmissbrauchseinwand keinen wörtlichen Niederschlag im Text der Verordnung Nr. 40/94 gefunden habe, möglich sein müsse, im Rahmen dieser Verordnung einen Widerspruch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückzuweisen. Bei zutreffender Würdigung hätte das Gericht den Rechtsmissbrauchseinwand im vorliegenden Fall als begründet anerkennen müssen. Das alleinige Ziel von Ferrero sei es nämlich, das Wortzeichen „Kinder“ weitestgehend für sich zu monopolisieren und Dritte von jeglicher Benutzung dieses Zeichens für ihre Produkte auszuschließen.
Das HABM ist der Auffassung, dass das, was Herr Wohlfahrt für Rechtsmissbrauch halte, in Wirklichkeit dem Inhalt des Markenrechts selbst entspreche, wie er sich aus Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 ergebe. Widersprüche gegen ähnliche Marken stellten nichts als eine zulässige Ausübung dieses Rechts dar.
Ferrero bringt vor, dass der von Herrn Wohlfahrt gegenüber der älteren Marke geltend gemachte Begriff der „rechtsmissbräuchlichen Eintragung“, der sich von der böswilligen Anmeldung einer Marke unterscheiden müsse, dem in der Verordnung Nr. 40/94 geregelten Begriff der Gemeinschaftsmarke völlig fremd sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist vorab festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 29 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung, insbesondere in deren Randnrn. 8 bis 21, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen dargelegt habe, die sie dazu bewogen hätten, die Beschwerde von Herrn Wohlfahrt zurückzuweisen.
Das Gericht hat ferner in Randnr. 30 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht Sache der Widerspruchsabteilung oder gegebenenfalls der Beschwerdekammer sei, die etwaige Missbräuchlichkeit der Eintragung, auf die der Widerspruch gestützt werde, oder das Interesse zu prüfen, das deren Inhaber habe. Weder Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94, der die relativen Eintragungshindernisse betreffe, noch eine andere Vorschrift dieser Verordnung enthielten nämlich eine Rechtsgrundlage dafür, dass das HABM einen Widerspruch mit der Begründung zurückweise, dass die ältere nationale Marke einen Rechtsmissbrauch darstelle.
Folglich hat das Gericht in Randnr. 31 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die von Herrn Wohlfahrt im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erhobene Behauptung, die Eintragung der älteren Marke sei missbräuchlich, einzugehen brauchte, da diese Behauptung im Rahmen dieser Beschwerde offensichtlich ohne jede Relevanz war.
Das Gericht hat in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils zutreffend hinzugefügt, dass diese Behauptung bereits in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung gewürdigt worden war und dass diese Entscheidung und ihre Begründung zu dem Kontext gehörten, in dem die streitige Entscheidung erlassen wurde und der Herrn Wohlfahrt bekannt war und es dem Richter erlaubte, in vollem Umfang seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben.
Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Was den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, hat das Gericht in Randnr. 34 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass das Vorbringen von Herrn Wohlfahrt zur Missbräuchlichkeit der Eintragung der älteren Marke aus den in Randnr. 30 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen ist.
Aus der Koexistenz von Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken sowie aus der Tatsache, dass die Eintragung der Letztgenannten nicht in die Zuständigkeit des HABM und ihre gerichtliche Nachprüfung nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, ergibt sich nämlich, dass die Gültigkeit nationaler Marken im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).
Daraus folgt, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist und dieser Rechtsmittelgrund insgesamt keinen Erfolg haben kann.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht Herr Wohlfahrt geltend, dass das Gericht in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass er keine Rüge erhoben habe, die sich speziell gegen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, dass die Zeichen eine mittlere bildliche und klangliche Ähnlichkeit aufwiesen, gerichtet hätte. Er habe jedoch in Randnr. 34 der Klageschrift ausgeführt, dass das Zeichen „Kindertraum“ ein einheitliches Wort bilde, bei dessen zweitem Teil „Traum“ es sich nicht um ein zweisilbiges, sondern um ein einsilbiges Wort handele. Dieses Vorbringen könne nicht anders verstanden werden, als dass damit gerügt werde, dass wegen der bildlichen und klanglichen Unterschiede keine Ähnlichkeit zwischen „Kindertraum“ und „Kinder“ bestehe.
Herr Wohlfahrt rügt außerdem die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die bildliche und klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen. Im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts verstünden maßgebliche Teile des italienischen Verkehrs das Wort „Kinder“ als Angabe des Zwecks der damit gekennzeichneten Waren. Selbst wenn man davon ausginge, dass das italienische Publikum diesem Wort keine Bedeutung entnähme, überdecke im Übrigen der klangstarke Teil der angemeldeten Marke „Traum“ den klangschwachen Teil „Kinder“, und der Verkehr werde nicht auf eine Verbindung zur Marke Kinder schließen.
Nach Auffassung des HABM ist der dritte Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig, da er einen Versuch darstelle, bereits im ersten Rechtszug aufgeworfene Tatsachenfragen erneut dem Gerichtshof zur Beurteilung zu unterbreiten.
Ferrero macht geltend, dass Herr Wohlfahrt nicht darlege, welchen Rechtsfehler das Gericht bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 begangen habe, sondern Tatsachen vortrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht nachgeprüft werden könnten, indem er seine Beurteilungen des Sachverhalts einfach den in den Vorinstanzen vorgetragenen hinzufüge. Dieser Rechtsmittelgrund sei somit offensichtlich unzulässig.
Würdigung durch den Gerichtshof
Mit dem ersten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes macht Herr Wohlfahrt geltend, dass das Gericht den Akteninhalt entstellt habe, indem es festgestellt habe, dass er in seiner Klageschrift die Ausführungen der Beschwerdekammer in Bezug auf die klangliche und bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht rüge.
Dieses Vorbringen beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils. Hierzu genügt es, die Randnrn. 33 und 34 der Klageschrift mit Randnr. 42 des angefochtenen Urteils zu vergleichen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die von Herrn Wohlfahrt gerügte Behauptung des Gerichts zutreffend ist. In dieser Randnr. 42 hat das Gericht nämlich ausgeführt, dass „der Kläger [in den Darlegungen in diesen Randnrn. 33 und 34 der Klageschrift] lediglich auf frühere Entscheidungen des HABM Bezug genommen und ausgeführt [hat], dass die Anmeldemarke, wie in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten, ein einheitliches Wort bilde, dessen Hauptbestandteil der zweite Teil (‚Traum‘) darstelle, bei dem es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer nicht um ein zweisilbiges, sondern um ein einsilbiges Wort handele und der dem Wort auch entscheidenden Sinngehalt vermittele“. In derselben Randnr. 42 hat das Gericht hieraus den Schluss gezogen, dass „festzustellen [ist], dass diese Darlegungen in ihrer in der Klageschrift enthaltenen Fassung keine Argumentation beinhalten, mit der aufgezeigt würde, inwiefern die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich und klanglich ähnlich seien. Auf diesen Begriff wird in den Ausführungen zum dritten Klagegrund im Übrigen nicht Bezug genommen.“
Nach alledem ist dieser Teil als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Mit dem zweiten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes wirft Herr Wohlfahrt dem Gericht vor, die von der Beschwerdekammer festgestellte bildliche und klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestätigt zu haben. Seiner Auffassung nach ergebe sich das Fehlen einer solchen Ähnlichkeit jedoch insbesondere daraus, dass ein maßgeblicher Teil des italienischen Publikums die Bedeutung des deutschen Wortes „Kinder“ verstehe. Hieraus folge, dass der Bestandteil „Kinder“ innerhalb der fraglichen Marken nur geringe Kennzeichnungskraft besitze.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Randnrn. 44 bis 49 des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob die Beschwerdekammer einen Fehler begangen hat, der geeignet wäre, die Schlussfolgerung, dass angesichts des den Zeichen gemeinsamen Bestandteils „Kinder“, ihrer daraus resultierenden mittleren bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit und der Identität der fraglichen Waren bei den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe, in Frage zu stellen.
Zu diesem Zweck hat das Gericht eine Würdigung der Tatsachen und Beweise betreffend die Wahrnehmung des Wortes „Kinder“ durch die Verbraucher und der Auswirkungen dieser Wahrnehmung auf die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens vorgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, Slg. 2007, I‑8109, Randnr. 51, und Beschluss vom 11. Mai 2012, LAN Airlines/HABM, C‑198/11 P, Randnr. 32), ohne dass Herr Wohlfahrt vorgetragen hätte, dass das Gericht diese Tatsachen und Beweise verfälscht hätte.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist aber das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel außer im Fall ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 39, vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg. 2008, I‑10053, Randnr. 68, und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, Slg. 2010, I‑7989, Randnr. 49).
Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Damit ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Herr Wohlfahrt mit seinen Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Harald Wohlfahrt trägt die Kosten.