Das „Hard Rock Cafe Heidelberg“ heißt zwar „Hard Rock Cafe“ gehört aber nicht zu der weltberühmten Kette, die in verschiedenen Metropolen der Welt Fialen betreibt. Gut Heidelberg ist keine Metropole und daher verwundert es etwas, dass hier ein Hard Rock Café zu finden ist. Aber da sich der Gründer bei der Einrichtung und Ausstattung sehr stark an dem 1971 in London eröffneten Original orientiert und zudem auch das bekannte Logo der Kette am Eingang prangert sowie die in den Speisekarten verwendet wird, erwarten man dann doch einen Zusammenhang.
Da genau dieser nicht besteht und das Heidelberger Café kein Lizenznehmer der Hard Rock Gruppe ist, ging letztere juristisch gegen die Verwendung Ihres Namens und Logos vor. Begonnen hatte die Auseinandersetzung bereits im Jahr 1992 als eine Einstweilige Verfügung beantragt wurde. Allerdings entschied sich die Hard Rock Gruppe den Antrag nach einem Widerspruch durch die Inhaber des Heidelberger Cafés den Antrag zurück zunehmen und lies die Sache dann ganze 14 Jahre auf sich beruhen.
Zu lange wie sich nun in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 188/11) zeigte, denn dieser bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen soweit es sich um den Betrieb des Heidelberger Cafés unter der Bezeichnung “Hard Rock” handelte.
Anders beurteilten die Richter die Frage, ob die Beklagten weiterhin Merchandising-Artikel mit dem Schriftzug und Logo vertreiben dürften. Diesbezüglich haben Sie die Vorinstanzen auf und verurteilten die Beklagten zur Unterlassung.
„Rechtsfolge der Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht ist allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bestimmter, bereits begangener oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers kann insoweit kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, derartiges Verhalten werde weiterhin geduldet. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind für die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten.“
Daher muss das Café in Heidelberg seinen Merchandisingvertrieb einstellen, kann aber weiterhin „Hard Rock Cafe Heidelberg“ heißen und auch das Logo im Lokal verwenden – immerhin.