Endrei­nigung muss bei Preisen für Ferien­häuser im Endpreis enthalten sein

Wieder einmal musste sich das OLG Hamm mit der Frage beschäf­tigen, ob die Preis­an­gaben für Ferien­häuser oder ‑wohnungen die Kosten einer Endrei­nigung enthalten müssen. Die Richter haben in Einklang mit der BGH Recht­spre­chung bestätigt, dass bei einer Preis­angabe “xxx EUR zzgl. Kosten der Endrei­nigung von xxx EUR” die gesetzlich vorge­schriebene Endpreis­angabe fehlt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handels­sachen des Landge­richts Arnsberg abgeändert.

  1. Die Beklagten werden verur­teilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwider­handlung festzu­set­zenden Ordnungs­geldes bis zu 250.000,‑ EUR ‑ ersatz­weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ‑ oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unter­lassen, im geschäft­lichen Verkehr im Zusam­menhang mit der Vermietung von Ferien­im­mo­bilien selbst oder durch Dritte unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht die Kosten für eine obliga­to­rische Endrei­nigung umfassen, wie geschehen im Inter­net­auf­tritt der Beklagten vom 04.06.2012 (Anlage 1 zur Klageschrift).
  2. Die Beklagten werden darüber hinaus verur­teilt, an sie als Gesamt­schuldner 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit  09. Oktober 2012 zu zahlen.
  3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die bekannte Wettbe­werbs­zen­trale, die u.a. die Industrie- und Handels­kammern zu ihren Mitgliedern zählt. Die Beklagten bieten im Internet die Vermietung einer Ferien­wohnung an der Nordsee mit folgenden Preis­an­gaben an:

„Preise (pro Tag

 Neben­saison                                                        40,00 €

Haupt­saison  (15. Juni bis 31. August)            50,00 €

Alle Preise inklusive MwSt.

Im Preis sind die Wasser‑, Strom- und Gaskosten enthalten.

zzgl. einma­liger Endrei­ni­gungs­kosten in Höhe von 30,00 € „

Die Klägerin mahnte die Beklagten wegen dieser Preis­werbung mit Schreiben vom 11. Juni 2012 ab, weil sie entgegen der sich aus § 1 Abs. 1 PAngV ergebenden Verpflichtung keine Endpreise angegeben hätten.

Mit vorlie­gender Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Unter­lassung einer solchen Preis­werbung und auf Aufwen­dungs­ersatz in Anspruch genommen. Sie hat auch im gericht­lichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass die stets anfal­lenden Kosten für die Endrei­nigung ein Preis­be­standteil seien, der in den Endpreis einbe­zogen werden müsse. Sie hat auf Entschei­dungen anderer Gerichte verwiesen, in denen eine solche Werbung ohne Einbe­ziehung der Endrei­ni­gungs­kosten in den angege­benen Preis als wettbe­werbs­widrig untersagt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

  1. es unter Androhung der gesetz­lichen Ordnungs­mittel zu unter­lassen, im geschäft­lichen Verkehr in Zusam­menhang mit der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferien­im­mo­bilien selbst oder durch Dritte unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht sämtliche obliga­to­rische Kosten­po­si­tionen, insbe­sondere für die obliga­to­rische Endrei­nigung umfassen,
  2. an sie 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basis­zinssatz seit dem 09.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben gemeint, jeden­falls angesichts der maßgeb­lichen Tages­preise könnte hier kein Endpreis unter Einbe­ziehung der Endrei­ni­gungs­kosten angegeben werden, da nicht von vorne­herein feststehe, für wie viele Tage die einzelnen Tages­preise anfielen und welcher Zwischen­summe dann die Endrei­ni­gungs­kosten beizu­fügen seien. Wenn diese Kosten von vorne­herein dem Tagessatz für den ersten Tag hinzu­gefügt würden, würde die Preis­angabe eher unüber­sicht­licher, was dem Zweck der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung wider­sprechen würde.

Das Landge­richt hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausge­führt, dass zwar in der Regelung, dass eine Preis­angabe die Endpreise, die Umsatz­steuer und sonstige Preis­be­stand­teile enthalten müsste, eine Markt­ver­hal­tens­re­gelung zu sehen sei. Gegen diese Markt­ver­hal­tens­re­gelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG hätten die Beklagten aber nicht verstoßen. Die Preis­be­stand­teile hätten hier nicht zu einem Endpreis zusam­men­ge­fasst werden können, weil sie teilweise laufzeit­ab­hängig gewesen seien. Nach dem Sinn und Zweck der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung hätten dann auch nicht die im Falle der Mindest­dauer des Vertrages in jedem Fall anfal­lenden Gebühren zu einem Teilge­samt­preis mit dem Mindest­betrag zusam­men­ge­rechnet werden müssen. Die bezweckte Förderung der Preis­klarheit und die Stärkung des Wettbe­werbs würden insbe­sondere durch eine übersicht­liche Preis­ge­staltung gewähr­leistet. Daraus folge, dass einer­seits Endpreise anzugeben seien, anderer­seits aber davon abzusehen sei, wenn die Angabe des Endpreises die Förderung der Preis­klarheit konter­ka­rieren würde. Gerade das sei aber hier der Fall. Wenn bereits zu dem ersten Tages­preis die Endrei­nungs­kosten zugerechnet würden, werde die Preis­angabe für den Verbraucher verwir­render. Er müsse dann zunächst eruieren, wieso für den ersten Miettag je nach Saison 70,00 € oder 80,00 € gezahlt werden müssten, während für die folgenden Tage 40,00 € bzw. 50,00 € anfielen. Es müsste erläutert werden, dass die einmalig anfal­lenden Endrei­ni­gungs­kosten auf den Preis für den ersten Miettag aufge­schlagen worden seien. Um eine solche dem Geset­zes­zweck wider­spre­chende Verwirrung bei der Preis­ge­staltung zu vermeiden, müssten durch die fehlende Endpreis­angabe entste­hende mariginale Ungleich­heiten im Wettbewerb hinge­nommen werden. Dem entspreche es auch, dass nach der neueren Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs eine einmal anfal­lende Pauschale jeweils dann nicht in einen Endpreis einge­rechnet werden müsste, wenn nicht von vorne­herein feststehe, welche Laufzeit der Vertrag habe und auf welchen Zeitraum die Pauschale umzulegen sei. Dann müsse die einmalig anfal­lende Pauschale nur auf andere Weise so deutlich kenntlich gemacht werden, wie das hier geschehen sei. Selbst wenn man die Rechtslage anders einschätzen sollte, fehle es jeden­falls an einer Spürbarkeit der Beein­träch­tigung der Markt­teil­nehmer, weil die beanstandete Art der Preis­ge­staltung einen verstän­digen Durch­schnitts­mieter von Ferien­woh­nungen wegen des unüber­seh­baren Hinweises auf die zusätz­lichen Endrei­ni­gungs­kosten nicht in die Irre führen könnte.

Die Klägerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie weist darauf hin, dass bei der Preis­werbung der Beklagten Preis­be­standteil im Sinne der vom Landge­richt zitierten Entschei­dungen des Bundes­ge­richtshofs nur die Kosten der Endrei­nigung sein könnten. Diese seien aber offen­sichtlich nicht laufzeit­ab­hängig. Die Beklagten sollten auch keinen Teilge­samt­preis errechnen, sondern einen Endpreis angeben, der die obliga­to­ri­schen Kosten der Endrei­nigung einbe­ziehe. Die Klägerin hält auch die Einschätzung des Landge­richts für unrichtig, dass die Entscheidung „Neben­kosten“ des Bundes­ge­richtshofs aus dem Jahre 1991 überholt sei. Die als Beleg dafür angeführten neueren Entschei­dungen, von denen nur die Entscheidung „Sonder­news­letter“ davon ausgehe, dass eine einmal anfal­lende Pauschale nicht in die im Übrigen anfal­lenden Preise einge­rechnet werden könnte, beträfen als sog. Kopplungs­fälle sämtlich einen anderen, gerade nicht vergleich­baren Sachverhalt. Gleich­ge­la­gerte Sachver­halte seien von den Landge­richten Limburg, Düsseldorf und Rostock in ihrem Sinne entschieden worden. Nach diesen Entschei­dungen hätte die Pauschale für die Endrei­nigung in den Erstta­ges­preis einge­rechnet und die Folge­ta­ges­preise dann ohne diese Pauschale darge­stellt werden können. Der höhere Erstta­ges­preis mache die Preis­angabe entgegen der Einschätzung des Landge­richts nicht unklar. Die Tatsache, dass sich der Verbraucher fragen könnte, warum der Erstta­ges­preis entspre­chend höher sei als der Folge­ta­ges­preis, entbinde den Vermieter nicht von der Verpflichtung zur Endpreis­angabe. Die Beklagten könnten den Endpreis auch auf andere Weise angeben, indem sie die anfal­lenden Reini­gungs­kosten anteilig pauschal erhöhend auf den Mietpreis pro Tag umlegen könnten. Die beanstandete Werbung sei auch durchaus geeignet, die Inter­essen von Verbrau­chern spürbar zu beein­träch­tigen. Im Vergleich zu anderen Anbietern, die die Kosten für die Endrei­nigung in den Mietpreis einbe­zögen, erscheine das Angebot der Beklagten zunächst günstiger. Das gelte unabhängig davon, dass die zusätz­lichen Kosten für die Endrei­nigung in der Werbung der Beklagten genannt worden seien.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

 das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,

  1. es unter Androhung der gesetz­lichen Ordnungs­mittel zu unter­lassen, im geschäft­lichen Verkehr im Zusam­menhang mit der Vermietung von Ferien­im­mo­bilien selbst oder durch Dritte unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht die Kosten für die obliga­to­rische Endrei­nigung umfassen, wie geschehen im Inter­net­auf­tritt der Beklagten vom 04.06.2012 (Anlage 1 zur Klageschrift).
  2. an sie als Gesamt­schuldner 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit dem 09. Oktober 2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

 die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertei­digen mit näheren Ausfüh­rungen das angefochtene Urteil. Sie weisen darauf hin, dass im vorlie­genden Fall der Mietpreis als Preis­be­standteil laufzeit­ab­hängig sei, während die Endrei­ni­gungs­kosten festlägen. Damit liege genau die Fallkon­stel­lation vor wie in der Entscheidung „Sonder­news­letter“ des Bundes­ge­richtshofs, und zwar unabhängig von der dort vorlie­genden Kopplung zweier Leistungen. Wenn man die Endrei­ni­gungs­kosten in den Erstta­ges­preis einrechne, so würden bei einer längeren Mietdauer zwei unter­schied­liche Tages­preise genannt, was für den Verbraucher irreführend wäre. Mit einem Rechen­bei­spiel machen die Antrags­gegner deutlich, dass die für den Verbraucher ohnehin erfor­der­liche Berechnung des Gesamt­preises für die Anmietung der Wohnung für beispiels­weise 10 Tage bei der beanstan­deten Preis­angabe ohne Einbe­ziehung der Endrei­ni­gungs­kosten einfacher wäre. Wenn man einen gewerb­lichen Vermieter zwingen wollte, ohne vom Verbrau­cher­schutz oder vom lauteren Wettbewerb vorge­gebene Gründe auf die einfa­chere Berechnung zu verzichten, wäre das mit der Berufs­aus­übungs­freiheit des Artikel 12 GG nicht in Einklang zu bringen. Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des Schleswig-Holstei­ni­schen Oberlan­des­ge­richtes vom 22. März 2013 ‑6 O 27 / 12 Bezug nehme, bestätige dieses gerade die Richtigkeit der Hilfs­be­gründung des Landge­richts, dass ein etwaiger Verstoß nicht spürbar sei. Davon wäre das Gericht, das einen anderen Fall zu entscheiden gehabt habe, im vorlie­genden Fall erkennbar ausgegangen.

II.

Die Berufung ist begründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch und der Zahlungs­an­spruch doch zustehen, da entgegen der Einschätzung des Landge­richts ein Verstoß gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung vorliegt.

1. Der Unter­las­sungs­antrag der Klägerin ist jeden­falls jetzt bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist klar gestellt, dass es nur um die obliga­to­rische Kosten­po­sition für die Endrei­nigung geht. Um den Verbots­inhalt näher zu erläutern ist zudem die konkrete Verlet­zungs­handlung, nämlich der Inter­net­auf­tritt der Beklagten vom 4. Juni 2012 (Anlage 1 zur Klage­schrift) in den Antrag einbe­zogen worden. So wird deutlich, dass es hier um eine Preis­werbung mit Tages­preisen geht, was gerade für die Beklagten von entschei­dender Bedeutung ist.

2. Die Klage­be­fugnis der Klägerin, die sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergibt, wird im vorlie­genden Fall nicht in Zweifel gezogen. Dazu besteht auch schon deshalb kein Anlass, weil ihre Mitglie­der­struktur dazu führt, dass der Klägerin eine umfas­sende Verbands­kla­ge­be­fugnis für das gesamte Bundes­gebiet zuzubil­ligen ist (vgl. Köhler/ Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Einleitung Rdn. 2.29). So gehören sämtliche Industrie- und Handels­kammern, der Deutsche Handwerks­kam­mertag und viele örtliche Handwerks­kammern der Klägerin an.

3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf  Unter­lassung der beanstan­deten Preis­werbung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV zu. Bereits die Werbung für die Anmietung des Ferien­hauses an der Nordsee stellt eine geschäft­liche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Diese geschäft­liche Handlung ist unlauter im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, weil mit ihr ein Geset­zes­verstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verbunden ist. Weil hier die Endpreis­angabe fehlt, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV vor. Diese Bestimmung ist eine Markt­ver­hal­tens­re­gelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG  (vgl. BGH GRUR 2010, 652 –Costa del Sol). Sie ist dazu bestimmt, im Interesse der Markt­teil­nehmer das Markt­ver­halten zu regeln. Die Angabe des Endpreises soll dem Verbraucher im Hinblick auf die Vergleich­barkeit der Preise Klarheit verschaffen und unter den Mitbe­werbern dafür sorgen, dass es infolge von einheit­lichen Preis­an­gaben zu einem lauteren Wettbewerb kommt. Die Vorschrift ist zudem eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der Richt­linie 98 / 6/ EG, so dass sich auch aus europa­recht­licher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf eine Anwend­barkeit des § 4 Nr. 11 UWG ergeben. Entgegen der Einschätzung des Landge­richts liegt ein Verstoß gegen eine Markt­ver­hal­tens­re­gelung vor, der auch spürbar die Inter­essen der Markt­teil­nehmer beeinträchtigt.

a) Wer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letzt­ver­brau­chern unter Angabe von Preisen wirbt, muss nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV die Endpreise angeben. Darunter sind die Preise zu verstehen, die einschließlich der Umsatz­steuer und sonstiger Preis­be­stand­teile zu zahlen sind (vgl. BGH GRUR 210, 744 –Sonder­news­letter). Für die beworbene und hier sogar schon angebotene Vermietung der Ferien­wohnung musste nicht nur der saison­be­dingt unter­schied­liche Brutto­preis für die tageweise Überlassung der Wohnung angegeben werden. In die Preis­an­gaben mussten vielmehr grund­sätzlich auch die in jedem Fall zu zahlenden und vorher festge­legten Kosten für die Endrei­nigung einbe­zogen werden. Denn es ist insoweit entscheidend, dass es sich aus der maßgeb­lichen Sicht des von der Werbung angespro­chenen Verbrau­chers bei der Gebrauchs­über­lassung und obliga­to­ri­schen Endrei­nigung der Ferien­wohnung um ein einheit­liches Leistungs­an­gebot im Rahmen der Nutzung der Wohnung zu Urlaubs- und Erholungs­zwecken handelt, das auch Gegen­stand eines einheit­lichen Vertrags­schlusses werden soll  (vgl. BGH GRUR 1991, 845, 846 ‑Neben­kosten).

b) An der Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises, der auch die Kosten für die obliga­to­rische Endrei­nigung einbe­zieht, ändert sich im vorlie­genden Fall auch nichts dadurch, dass im Hinblick auf die hier vorlie­genden Tages­preis­an­gaben von vorne­herein nicht bekannt ist, für wie viele Tage der Verbraucher das Objekt anmietet. Wenn das Objekt im Rahmen der Mindest­miet­dauer nur für einen Tag vermietet wird, so ist als Endpreis der jeweilige Tagessatz zuzüglich der Endrei­ni­gungs­kosten zu zahlen, also in der Neben­saison 70,00 €. Dieser Endpreis kann und muss dann zwangs­läufig auch angegeben werden. Es kann und darf insoweit nichts anderes gelten, als wenn der Preis für die Vermietung nur pro Woche angegeben wird. Wenn das Objekt länger als einen Tag vermietet wird, ist für den ersten Tag weiterhin 70,00 € und für jeden weiteren Tag der jeweilige Tagessatz zu zahlen, also in der Neben­saison jeweils 40,00 € für jeden weiteren Tag. Wieso eine solche Preis­angabe für Preis­ver­gleiche unklarer sein soll als die beanstandete Preis­angabe ohne die Einbe­ziehung der Kosten für die Endrei­nigung ist nicht ersichtlich. Es ist beim Angebot von Reise­leis­tungen nicht unüblich, dass sich je nach Reise­dauer unter­schied­liche Preise ergeben können. Es kann ohne Weiteres mit einem Hinweis erläutert werden, dass sich der höhere Endpreis für den ersten Tag wegen der Einbe­ziehung der Endrei­ni­gungs­kosten ergibt, die dann bei den Folge­tagen nicht mehr zu berück­sich­tigen sind.

c) Somit liegt hier auch gerade nicht der vom Landge­richt ins Auge gefasste Sonderfall vor, dass ein Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchs­ab­hän­gigkeit einzelner Preis­kom­po­nenten noch nicht gebildet werden kann (BGHZ 139, 368, 375 –Handy für 0,00 DM). Auch Kosten für eine zusätz­liche Leistung, die mit dem Abschluss eines Vertrages zwingend anfallen, müssten dann nicht in einen einheit­lichen Endpreis einbe­zogen werden, wenn sie nicht bezif­ferbar sind oder sich laufzeit­ab­hängig ändern (BGH –Sonder­news­letter, a.a.O). Bei der Entscheidung Sonder­news­letter, den das Landge­richt als vermeint­lichen Vergleichsfall im Auge hatte, ging es um die Werbung für einen Telefon­tarif oder eine Internet-Flatrate, bei der nicht auf die Kosten des Kabel­an­schlusses hinge­wiesen wurde, obwohl die beworbene Leistung nur bei einem vorhan­denen Kabel­an­schluss in Anspruch genommen werden konnte. Der Bundes­ge­richtshof sah in den Kosten eines Kabel­an­schlusses als unter­schied­licher Leistung durchaus einen einzu­be­zie­henden Preis­be­standteil, wenn sie zwangs­läufig in Anspruch genommen werden musste, um die angebotene Leistung nutzen zu können. Entscheidend dafür, dass ein deutlicher Hinweis auf die Zusatz­kosten dort  genügen könnte, war dabei die Tatsache, dass die für einen Kabel­an­schluss anfal­lende einmalige Instal­la­ti­ons­pau­schale tatsächlich nicht in die monat­lichen Kosten für den Telefon­an­schluss oder die Flatrate einbe­zogen werden konnte, weil nicht von vorne­herein feststand, welche Laufzeit der Vertrag haben sollte und auf wie viele Monate die Pauschale umzulegen wäre. Im vorlie­genden Fall sieht es aber anders aus. Der Preis­be­standteil der Endrei­ni­gungs­kosten steht von vorne­herein fest und ändert sich auch gerade nicht mit der Dauer der Anmietung. Er fällt mit dem ersten Miettag in voller Höhe an. Unklar ist hier bei der Bemessung des  jewei­ligen Gesamt­miet­preises nur, wie viele der Tages­preise anfallen. Deshalb ist es zulässig, dass die Beklagten insoweit auf die jewei­ligen Tages­preise, die sich ab dem zweiten Tag auch nicht mehr ändern, verweist. Der Verbraucher kann sich dann den Endpreis, der alle Preis­be­stand­teile enthält, selbst errechnen, indem er die Anzahl der dem Ersttag folgenden Tage mit dem gleich­blei­benden Tagessatz multipliziert.

d) Ein in der fehlenden Endpreis­angabe zu sehender Wettbe­werbs­verstoß beein­trächtigt auch spürbar die Inter­essen der Markt­teil­nehmer, also der Verbraucher und der Mitbe­werber. Es kann nicht entscheidend sein, ob und warum einige Verbraucher mit der getrennten Angabe der jewei­ligen Tages­preise und der zusätz­lichen Angabe der obliga­to­ri­schen Endrei­ni­gungs­kosten besser klarkommen könnten. Es war schließlich der Gesetz­geber, der in allen Fällen, in denen wie hier eine Endpreis­angabe möglich ist, zum Zwecke der Verein­heit­li­chung und besseren Vergleich­barkeit eine solche Angabe für erfor­derlich hält. Dieses gesetz­liche Erfor­dernis können die Gewer­be­trei­benden mit Unter­stützung der Gerichte nicht dahin abändern, dass eine Preis­angabe mit fehlender Endpreis­angabe in bestimmten Fällen, deren Abgrenzung auch noch sehr schwierig wird, für klarer gehalten und damit sankti­onslos hinge­nommen wird. Die gesetz­liche Regelung begrenzt zugleich auch die Berufs­aus­übungs­freiheit der gewerb­lichen Anbieter im Sinne des Art. 12 GG. Der Mitbe­werber, der die Endrei­ni­gungs­kosten immer einbe­zieht, wird bei seinem Tages­preis auf den ersten Blick schon deshalb nicht unerheblich höher liegen. Denn entweder ist sein Preis für den ersten Tag ganz erheblich höher oder der Tages­preis insgesamt, wenn er die Kosten anteilig auf sämtliche Miettage umlegt. Das kann auch dann einen nicht unerheb­lichen Vorteil für die Beklagten darstellen, wenn sie später eindeutig auf die zusätzlich anfal­lenden Endrei­ni­gungs­kosten hinweisen. In jedem Fall wird entgegen dem Geset­zes­zweck der Preis­ver­gleich erschwert. Es kommt hinzu, dass die Annahme einer Bagatelle in solchen Fällen gerade auch wegen der entge­gen­ste­henden gesetz­lichen Regelung rechtlich nicht möglich ist. Bei der Pflicht zur Angabe des Endpreises geht es ebenso wie bei der Angabe des Grund­preises um eine Infor­mation, die dem Verbraucher aufgrund einer gemein­schafts­recht­lichen Verordnung nicht vorent­halten werden darf. Art. 3 Abs. 4  der den Verbrau­cher­schutz bei Preis­an­gaben regelnden Richt­linie 98 / 6 / EG schreibt vor, dass bei dem Angebot solcher Leistungen der Endpreis angegeben werden muss. Es geht deshalb bei der Endpreis­angabe zugleich um eine Infor­mation im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG. Wird eine solche Infor­mation nicht erteilt und allein dadurch eine Pflicht zur  Aufklärung verletzt, so folgt aus dem Zusam­men­spiel von § 5a Abs. 2, 3 und 4 UWG, dass dem Verbraucher eine Infor­mation vorent­halten wurde, die als wesentlich gilt. Das könnte neben einem Rechts­bruch nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAngV zugleich auch zur Annahme einer Fehlvor­stellung des unzurei­chend infor­mierten Verbrau­chers und einer sich daraus ergebenden relevanten Irreführung führen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 5a Rdn. 57, 44, 29). Für eine Verneinung  der Spürbarkeit des Wettbe­werbs­ver­stoßes nach § 3 Abs. 2 UWG bleibt dann kein Raum mehr, auch wenn hier eine Irreführung durch Unter­lassen nicht ausdrücklich geltend gemacht wird.

4. Die Klägerin kann nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG zusätzlich auch die Erstattung ihrer Aufwen­dungen in Höhe von 219,35 € von den Beklagten verlangen. Die Abmahnung war berechtigt, wie sich aus den obigen Ausfüh­rungen ergibt. Die Höhe der von solchen Wettbe­werbs­ver­bänden üblicher­weise in Form einer antei­ligen Pauschale geltend gemachten Abmahn­kosten von 219,35 € brutto, die nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht einmal die ihr tatsächlich durch­schnittlich pro Abmahnung entstan­denen Kosten in vollem Umfang abdecken können, ist nach der Schätzung des Senats angemessen und üblich. Die Klägerin ist insofern auch nicht gehalten, es dauerhaft bei der Kosten­pau­schale von 208,65 € brutto zu belassen, die sie zu einem früheren Zeitpunkt verlangt hat (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 12 Rdn. 1.98). Eine so moderate Erhöhung gibt angesichts vergleich­barer Kosten­pau­schalen anderer Verbände zu keinen Bedenken Anlass.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit dem 9. Oktober 2012 (Rechts­hän­gigkeit) ist nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.

Die Kosten­ent­scheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck­barkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10., 711, 713 ZPO.