Ende letzten Jahres wurde seitens des Landgerichts Bochum im Rahmen einer Berufung über die Haftung eines Webdesigners gegenüber seinem ehemaligen Auftraggeber aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung entschieden, was Anlass für die folgende kurze Betrachtung sein soll.
Regelmäßig verwenden Designer für ihre kreativen Arbeiten auch urheberrechtlich geschützte Content Dritter, das können Fotos, Videos, Grafiken, Texte, Themes oder aber Schriften sein.
Grundsätzlich gibt es dabei zwei Wege, wie der Designer diese zur Verfügung gestellt bekommt, einmal durch seinen Auftraggeber oder indem er sie selber auswählt und erwirbt. Diese beiden Möglichkeiten muss der Designer unterschiedlich behandeln und bei seiner Kommunikation mit dem Auftraggeber berücksichtigen.
1. Beginnen wir mit der Variante bei der der relevante Content seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird.
Wenn Sie die Fotos, Grafiken und Texte von Ihrem Auftraggeber übermittelt bekommen, sollten Sie zwei Punkte fragen:
- Dürfen diese für das jeweilige Projekt verwendet werden? Es ist möglich, dass der Kunde die entsprechenden Lizenzen für ein vorheriges Projekt erworben hat, beispielsweise für ein Kundenmagazin, damit aber nicht die Rechte für eine Nutzung im Internet eingeräumt wurden.
Daher sollten Sie sich von Ihrem Kunden schriftlich, in einer Email genügt, bestätigen lassen, dass er die Rechte für die konkret bei Ihnen beauftragte Verwendung hat.
- Muss der Urheber des Werkes genannt werden, was die Regel ist, oder kann darauf verzichtet werden. Wenn eine Urhebernennung erforderlich ist, wie muss diese genau erfolgen, damit sie korrekt umgesetzt wird und Abmahnungen vermieden werden?
Bisher haben die Gerichte keiner weitergehenden Informationspflicht begründet, wenn der Designer ihm zur Verfügung gestelltes Material ordnungsgemäß verwendet hat. Ich halte dies auch nicht für sinnvoll, ggfs. muss der Auftraggeber sich von seinem Rechtsanwalt beraten lassen.
2. Anders und etwas kritischer ist die Rechtslage, wenn der Designer die Fotos, Videos, Grafiken, Themes oder Schriftarten besorgt und einbindet.
Hier liegt es in der Hand und Verantwortung des Designers, die ausreichenden Lizenzen zu erwerben und sich darüber zu informieren, wie der Urheber benannt werden will. Diese Informationen muss er an den Auftraggeber weitergeben, damit er diese Punkte auch zukünftig berücksichtigen kann.
Das Gericht sah hier eine vertragliche Nebenpflicht des Designers:
„Darüber hinaus ergibt sich aus Sicht der Kammer aus dem Vertrag zwischen den Parteien eine Nebenpflicht der Beklagten, die Klägerin auch darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf die Homepage eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Diese Pflicht dürfte nicht nur der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung entspringen, sondern auch der allgemeinen Informationspflicht.“
Daher sollte bei der Übergabe des Werkes auch eine Aufstellung der jeweils lizenzierten Werke Dritter an den Auftraggeber weitergegeben werden, die Angaben zum Umfang der Nutzungsrechte enthalten. Einerseits hat der Kunde dann die erforderlichen Informationen und kann diese berücksichtigen und zum anderen kann er sie im Fall einer Abmahnung auch vorlegen.
Für den Designer bedeutet das, dass er beim Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte genau hinschaut, welchen Umfang diese haben. Insbesondere bedeutet der einmalige Erwerb bei Fotos, Schriftarten und Themes in der Regel nicht, dass er diese für verschiedene Projekte bei unterschiedlichen Kunden verwenden kann. Hier muss jeweils eine Lizenz je Kunde und ggfs. je Projekt erworben werden.
Bei der Nutzung von lizenzfreien Werken muss genau darauf geachtet werden, welche Rahmenbedingungen vom Urheber vorgegeben werden, dies gilt auch bei den Creative Commons Lizenzen. Nur wenn der Designer bei der Umsetzung alle Vorgaben berücksichtigt, haftet er nicht.
Sollte der Designer bei der Einbindung urheberrechtlich geschützter Werke Dritter in dem Projekt des Kunden fehlerhaft arbeiten und der Kunde eine Abmahnung erhalten, so hat der Designer die Rechtsanwaltskosten (des Kunden und des Abmahnenden) und den gerechtfertigten Schadenersatz zu erstatten, dass können schnell 1.000 Euro sein und wenn es mehrere Werke sind ein Vielfaches davon.
Im gegenständlichen Verfahren gingen die Richter aber davon aus, dass der seitens des Kunden an den Urheber gezahlte Schadenersatz ungerechtfertigt hoch war und reduzierten diesen erheblich.
Daher sollten auch Kunden vorsichtig sein und nicht einfach die Schadenhöhe akzeptieren, weil sie diese ja erstattet bekommen, ggfs. muss hier gerichtlich entschieden werden, welche Höhe angemessen ist.
Für Designer bedeutet dies, dass sie genau arbeiten müssen und den Kunden über alle eingebundenen Werke und den Umfang der erworbenen Nutzungsrechte informieren müssen. Dies sollte auch schriftlich erfolgen, damit es im Streitfall beweisbar ist. Designer müssen aber keine Angst haben, wenn sie ordentlich arbeiten, besteht kein Risiko.
Haben Sie eine Abmahnung oder Einstweilige Verfügung erhalten und möchten diese prüfen lassen, dann kontaktieren Sie uns über die Webseite oder per Email office@b2.legal bzw. gern auch telefonisch unter 030 200 50 720. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberechliche Verfahren mit dem Urhebeerecht bestens vertraut und helfen Ihnen, die für Sie optimalste Lösung zu finden.