Nachdem seit dem 09.01.2016 Onlinehändler verpflichtet sind, über die sogenannte OS-Plattform zu informieren, erwarten Onlineshopbetreiber neue gesetzliche Informationspflichten. Grundlage der neuen Informationspflichten ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung im Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG), welches die Umsetzung einer EU-Richtlinie darstellt. Da die fehlende Information zur OS-Plattform inzwischen zu den häufigsten Abmahngründen zählt, ist damit zu rechnen, dass ab dem 01.02.2017 die fehlende Umsetzung des VSBG ebenfalls massiv abgemahnt werden wird.
Konkret geht es um die §§ 36 und 37 VSBG.
- Gemäß § 36 VSBG müssen Onlinehändler, aber auch sonstige Unternehmer die AGB verwenden, in klarer und verständlicher Weise die Verbraucher informieren,
- a) inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und
b) über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite, wenn sie sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder aufgrund von Rechtsvorschriften gesetzlich verpflichtet sind. Zudem ist zu erklären, dass der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt.
Das bedeutet, dass betreffend a) auch Unternehmer, die weder bereit noch verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, ausdrücklich über diesen Umstand informieren müssen.
Die Informationen müssen gemäß § 36 Abs. 2 VSBG auf der Webseite (empfohlen wird im Impressum) sowie in den AGB des Unternehmens erscheinen.
- 36 Abs. 3 VSBG nimmt Unternehmer, die am Ende des Vorjahres weniger als 11 Personen beschäftigt haben, von der obigen Informationspflicht aus. Insoweit ist also eine jährliche Neubewertung erforderlich. Maßgeblich ist allein die Anzahl der Beschäftigten, unabhängig von deren Arbeitszeitanteilen.
- Nach § 37 VSBG müssen Onlinehändler ab dem 01.02.2017 den Verbraucher in Textform nach dem Entstehen einer Streitigkeit auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinweisen sowie darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er dabei diese Stelle oder diese Stellen anzugeben. Dem Textformerfordernis beispielsweise eine E‑Mail oder ein Fax. Die reine Information auf der Webseite oder in den AGB genügt hingegen nicht.