Das Bundesministerium für Verkehr (BMVI) sieht sich aufgrund der steigenden Anzahl von Drohnenbesitzer veranlasst, neue bundesweite Regeln für den Flug mit Drohnen aufzustellen und hat eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ vorgelegt. Im überwiegenden Teil ändert sich für den privaten Besitzer, für Copter die für diesen Bereich gedacht sind, sehr wenig und es werden nur bereits bestehende Regeln für die Länder festgeschrieben. Aber an einigen Stellen werden die Regeln strenger und haben bereits deutliche Kritik hervorgerufen.
Noch ist die Verordnung nicht in Kraft getreten, sie wird im Februar an den Bundesrat weitergeleitet und muss von diesem noch bestätigt werden.
Hier die Kernpunkte der Verordnung in Ihrer aktuellen Version
Kennzeichnungspflicht:
Jedes Flugmodell und unbemanntes Luftfahrtsystem wie Copter muss ab einer Startmasse von mehr als 250g künftig gekennzeichnet sein. Damit soll eine Identifizierung des Besitzers und damit auch seiner Versicherung im Schadensfall möglich sein.
Eigentlich macht diese Regel wenig Sinn, wenn sie nicht auch mit einer Registrierung in einer Datenbank einhergeht, denn anders lassen sich diese Daten gar nicht verifizieren und für den Fall, dass falsche Adressdaten angebracht wurden, wird das Ziel nicht erreicht.
Voraussetzung ist wohl eine feuerfeste Plakette, die auch als Aufkleber an der Drohne befestigt werden kann.
Kenntnisnachweis:
Für die meisten Piloten ändert sich nichts, denn die kleineren Modelle wiegen weniger als 2000 g (Phantom4 1380 g) und erst ab 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Dieser Nachweis erfolgt entweder durch eine gültige Pilotenlizenz oder eine Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), wobei ein Mindestalter von 16 Jahren gilt. Die Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein gilt nur für Flugmodelle und bedarf ein Mindestalter von 14 Jahren, wobei beim Fliegen auf Modellfluggeländen kein Kenntnisnachwies erforderlich ist.
Erlaubnispflicht:
Grundsätzlich ist für Drohnen und andere unbemannten Luftfahrtsyteme bis zu 5 kg Gesamtmasse keine amtliche Erlaubnis erforderlich, erst darüber und bei Flügen in der Nacht ist eine Aufstiegserlaubnis durch die zuständigen Luftfahrtbehörden erforderlich.
Flugverbote:
Die Verordnung führt auch einige Flugverbote auf, die aber im Wesentlichen bestehende Regeln widerspiegeln:
- außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
- in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
- über bestimmten Verkehrswegen;
- in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
- in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kgbeträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
- über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).
Spannend ist der Punkt bezüglich dem Flug über Wohngrundstücken, wenn es um Luftaufnahmen geht, hier müssen ggfs. seitens Unternehmen, die solche Aufnahmen gewerblich anbieten, neue Regeln beachtet werden. Aber im Moment muss abgewartet werden, wie diese Regelung genau ausgestaltet ist und ob bestehende Aufstiegsgenehmigungen hier ihre Gültigkeit behalten.
Letztlich noch ein, für Hobbypiloten die gern mit Videobrillen fliegen, wichtiger Punkt, denn Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Somit gibt es hier eine Verbesserung für dieses Segment.
Die Welt fliegt weiter und es ändert sich wenig für Drohnenpiloten, für Modelflieger wird etwas mehr reguliert, aber nichts, was das Hobby erheblich erschwert.