In dem vor dem Landgericht Ansbach entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Händler für einen Wettbewerbsverstoß auf einer Preissuchmaschine haftet, die Angebote von ihm veröffentlicht und dabei nicht den kompletten Endpreis angibt. In der Anzeige werden die vertriebenen Sonnenschirme mit Schirmständern und Bodenplatten dargestellt, allerdings umfasst der dazu veröffentlichte Preis diese beiden Bestandteile nicht. Dies erfährt der Verbraucher aber erst, wenn er auf den darunter befindlichen Link klickt und auf der Homepage der Beklagten landet, da auf dieser der beworbene Schirm ohne Bodenplatten dargestellt werde und es zudem dort heiße „Lieferung erfolgt ohne Schirmständer, Befestigung o.ä.“.
Die Kläger griff diese Art der Werbung zu Recht an, da es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung handelt. Allerdings war der Beklagte nicht damit einverstanden, dass er für diesen Fehler hafte, da sich dieser auf der Preissuchmaschine befand und auf seiner Webseite alles richtig dargestellt gewesen sei. Daher musste das Landgericht darüber entscheiden, ob gegen den Shopbetreiber ein Unterlassungsanspruch besteht, auch wenn der Fehler nicht auf seiner Seite erscheint.
Das Gericht nimmt hierzu jedoch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung dahingehend klar Stellung, dass diese Haftung besteht.
„Das von der Klägerin ausweislich ihres Antragsinhalts in Bezug genommene Angebot auf der Internetplattform J stellt eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Der Umstand, dass diese Werbung nicht auf der von der Beklagten, sondern auf der von der J betriebenen Webseite erscheint, ändert daran nichts. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht dieser Umstand der verschuldensunabhängigen Haftung der Beklagten für ihre eigenen Angebote nicht entgegen, weil sich ein Anbieter wie die Beklagte, der seine Waren auf von Dritten betriebenen Plattformen bewirbt, sich die dortigen Angaben und Funktionen für sein Angebot als eigenes Handeln zurechnen lassen, deshalb diese auf Wettbewerbsverstöße hin kontrollieren muss; dabei ist er – insbesondere zur Vermeidung einer Inanspruchnahme aus wettbewerblichen Gesichtspunkten – gehalten, entweder die beanstandete Werbung einzustellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzuwirken (OLG Köln, ZVertriebsR 2015, 261 ff.)“
Damit unterlag der Beklagte in dem Fall vor dem Landgericht, denn auch mit weiteren Einwendungen drang er nicht durch.
Im Ergebnis wird mit dieser Entscheidung noch einmal deutlich, dass Webshopbetreiber sich die Gestaltung der von ihnen benutzten Suchmaschinen und Preissuchmaschinen, aber auch von Affilate ‑Programmen, regelmäßig anschauen und diese überprüfen müssen, ob der Gestaltungen unter wettbewerbsrechtlichen, letztlich aber auch unter marken- und urheberrechtlichen Gesichtspunkten, fehlerfrei ist und keine Abmahnungen provoziert.
LG Arnsberg, Urteil vom 08.09.2016, Az. 8 O 83/16
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