Seit dem 09.01.2016 gilt für Onlinehändler eine neue Hinweis- und Verlinkungspflicht zur europäischen Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform). Die Gerichtsentscheidungen, wonach ein fehlender Link auf die OS-Plattform eine Wettbewerbsverletzung darstellt, häufen sich. In einem Beschluss des LG Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens heißt es beispielsweise: „Der Antragsteller hat durch Vorlage der Screenshots der Homepage einschließlich der Unterseiten Impressum, Kontakt und AGB sowie durch seine eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verlinkung am 13.05.2016 fehlte.” Die Entscheidung gibt ferner Aufschluss, wo Onlinehändler den Link zu platzieren haben. Es genüge demnach ein Link Impressum oder in den AGB. (LG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2016 — Az.: 315 O 189/16)
Beachtlich an der Entscheidung ist überdies, dass der Streitwert vom LG Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren mit EUR 8.000,00 bemessen wurde und damit die Kosten der Abmahnung auf Grundlage eines Streitwertes von EUR 12.000,00 berechnet werden können. Das finanzielle Risiko ist vor diesem Hintergrund also keinesfalls unerheblich, bedenkt man, dass bei einem solchen Streitwert die Kosten eines Abmahnschreibens bei einem entsprechenden Verstoß bei über EUR 800,00 netto liegen.
In einer Entscheidung vom 16.09.2016 kam das LG Dresden zu dem Ergebnis, die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform treffe lediglich Amazon selbst, nicht jedoch die einzelnen Amazon-Händler (LG Dresden, Urt. v. 16.09.2016 — Az.: 42 HK O 70/16 EV). Gleichwohl ist Amazon-Händlern sowie Onlinehändler an, die andere Plattformen nutzen zu raten, einen entsprechenden Link selbst zu setzen, da das Urteil des LG Dresden wohl nicht der aktuellen Rechtslage entspricht. Grundlage der Hinweis- und Verlinkungspflicht ist Art. 14 Abs.1 EU-VO. Dieser lautet: “Artikel 14: Information der Verbraucher (1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E‑Mail-Adressen an.” Nach dieser Norm sind folglich sowohl Unternehmer als auch online-Plattformen verpflichtet.