Der Betreiber der Webseite Fluege.de, die Unister GmbH, machte gegenüber dem Inhaber der Domain Flüge.de marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend (Unterlassung; Auskunft; Schadensersatz; Löschung der Domain bei der DENIC). Der Fluege.de-Betreiber berief sich dabei auf ein markenrechtliches Unternehmenskennzeichen. Dieser Ansicht erteilte das OLG Dresden (Urt. v. 25.03.2014 – Az.: 14 U 1364/13) in der zweiten Instanz eine deutliche Absage.
Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt stünden der Unister GmbH kennzeichenrechtliche Ansprüche zu, so die Dresdner Richter. Insbesondere sei der Begriff fluege.de nicht unterscheidungskräftig, jedenfalls für den hier relevanten Bereich der Flugreisen-Vermittlung.
„Der Domainname fluege.de hat für den dadurch gekennzeichneten Geschäftsbereich der Klägerin keine namensmäßige Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft besitzt eine geschäftliche Bezeichnung, wenn sie geeignet ist, als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden, dieses also namensmäßig von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Rein beschreibenden Angaben fehlt diese Unterscheidungskraft.
Wie die Klägerin selbst vorträgt, umfasst der mit dem Domainnamen gekennzeichnete Geschäftsbereich vorrangig die Vermittlung von Flügen, so dass die Bezeichnung der Domain nichts anderes als den wesentlichen Teil der von dem Geschäftsbereich erbrachten Dienstleistungen beschreibt. Das gilt auch angesichts der Zusätze “www.” und “de”, die — für den Verkehr erkennbar — lediglich funktionale Bedeutung haben.
An dem rein beschreibenden Charakter des Domainnamens ändert auch die Schreibweise des Wortes “fluege” nichts. Die angesprochenen Verkehrs kreise sind daran gewöhnt, dass — zumeist aus technischen Gründen — das in fast allen Sprachen unbekannte “Ü” häufig als Umlaut mit “Ue” umschrieben wird.“
Das Urteil des OLG Dresden ist inzwischen rechtskräftig, nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss zurückgewiesen hat (Az.: I ZR 96/14).