Fluege.de hat keinen Anspruch auf die Domain Flüge.de

Der Betreiber der Webseite Fluege.de, die Unister GmbH, machte gegenüber dem Inhaber der Domain Flüge.de marken- und wettbe­werbs­recht­liche Ansprüche geltend (Unter­lassung; Auskunft; Schadens­ersatz; Löschung der Domain bei der DENIC). Der Fluege.de-Betreiber berief sich dabei auf ein marken­recht­liches Unter­neh­mens­kenn­zeichen. Dieser Ansicht erteilte das OLG Dresden (Urt. v. 25.03.2014 – Az.: 14 U 1364/13) in der zweiten Instanz eine deutliche Absage.

Unter keinem recht­lichen Gesichts­punkt stünden der Unister GmbH kennzei­chen­recht­liche Ansprüche zu, so die Dresdner Richter. Insbe­sondere sei der Begriff fluege.de nicht unter­schei­dungs­kräftig, jeden­falls für den hier relevanten Bereich der Flugreisen-Vermittlung.

„Der Domainname fluege.de hat für den dadurch gekenn­zeich­neten Geschäfts­be­reich der Klägerin keine namens­mäßige Unter­schei­dungs­kraft. Unter­schei­dungs­kraft besitzt eine geschäft­liche Bezeichnung, wenn sie geeignet ist, als Hinweis auf ein bestimmtes Unter­nehmen verstanden zu werden, dieses also namens­mäßig von anderen Unter­nehmen zu unter­scheiden. Rein beschrei­benden Angaben fehlt diese Unterscheidungskraft.

Wie die Klägerin selbst vorträgt, umfasst der mit dem Domain­namen gekenn­zeichnete Geschäfts­be­reich vorrangig die Vermittlung von Flügen, so dass die Bezeichnung der Domain nichts anderes als den wesent­lichen Teil der von dem Geschäfts­be­reich erbrachten Dienst­leis­tungen beschreibt. Das gilt auch angesichts der Zusätze “www.” und “de”, die — für den Verkehr erkennbar — lediglich funktionale Bedeutung haben.

An dem rein beschrei­benden Charakter des Domain­namens ändert auch die Schreib­weise des Wortes “fluege” nichts. Die angespro­chenen Verkehrs kreise sind daran gewöhnt, dass — zumeist aus techni­schen Gründen — das in fast allen Sprachen unbekannte “Ü” häufig als Umlaut mit “Ue” umschrieben wird.“

Das Urteil des OLG Dresden ist inzwi­schen rechts­kräftig, nachdem der BGH die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde durch Beschluss zurück­ge­wiesen hat (Az.: I ZR 96/14).