Wie das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 05.12.2014 – Az.: 6 U 57/14) kürzlich entschied, haftet der Geschäftsführer einer GmbH trotz der geänderten BGH-Rechtsprechung weiterhin für Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich. Der beklagte Geschäftsführer vertrat die Auffassung, aufgrund der Entscheidung des BGH zum Wettbewerbsrecht vom 18.06.2014 (Az.: I ZR 242/12) hafte er im Streitfall nicht persönlich. Der BGH hatte entschieden, dass GmbH-Geschäftsführer nur in bestimmten Ausnahmefällen für Wettbewerbsverletzungen persönlich haften. Das OLG Köln stellte nun jedoch klar, dass diese Grundsätze nicht bei Urheberrechtsverletzungen gelten.
Hierzu führt das OLG aus:
“Soweit der Beklagte (…) sich darauf beruft, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (…), so übersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betrifft und damit begründet worden ist, die weitergehende Haftung sei früher mit der Störerhaftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde (…).
Auf den Bereich des Urheberrechts — in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (…). lässt sich die Entscheidung daher nicht übertragen.”
Die Revision hat das OLG Köln nicht zugelassen.