Die aktuellen Zahlen über den Ausgang der Abstimmung in Großbritannien über den Verbleib in der EU zeigen, wie offen das Ergebnis ist und dass auch ein Austritt nicht mehr ausgeschlossen ist. In wenigen Tagen werden wir wissen wie sich das britische Volk entschieden hat,
Im Folgenden soll kurz aufgezeigt werden, was im Falle eines Austritts von Markeninhabern beachtet werden muss.
Heute ist Großbritannien Bestandteil der Europäischen Union und unterliegt damit dem Regime des europäischen Markenamtes(EUIPO). Jede beim europäischen Markenamt registrierte Unionsmarke gilt automatisch auch in Großbritannien. Damit stellen sich zwei Fragen. Erstens was ist mit bestehenden Unionsmarken in dem Fall, dass Großbritannien nicht mehr Bestandteil der Europäischen Union ist und zweitens wie kann zukünftig der Schutz in Großbritannien durch eine Markenanmeldung aufgebaut werden.
Die rechtlichen Normen des europäischen Markenrechtes sehen aktuell keine Optionen für den Ausstieg eines einzelnen Landes vor. Lediglich der Aspekt des hinzugekommen eines weiteren Landes wird bisher in den entsprechenden Verordnungen geregelt. In diesem Fall wird der Schutz der Union Marke automatisch auf das neue EU Mitgliedsland erweitert.
Grundsätzlich werden die Auswirkungen nicht sofort in Kraft treten, da die entsprechenden Regelungen im Vertrag von Lissabon eine zweijährige Übergangszeit und Verhandlungsfrist für das ausscheidende Mitgliedsland und die Europäische Union vorsieht. Sollten sich die Vertragsparteien nicht über einen geregelten Ausstieg Großbritanniens einigen können, wird damit frühestens nach zwei Jahren automatisch der Austritt erfolgen. In diesem Fall würden ab dem Zeitpunkt Unionsmarken keinen Schutz mehr in Großbritannien in Anspruch nehmen können.
Unter diesem Aspekt müssten dann Inhaber von Markenrechten relativ schnell überlegen, wie unabhängig von der bestehenden Unionsmarke, Markenrechte in Großbritannien aufgebaut werden können und dies wird nur durch eine nationale Marke möglich sein.
Sollten sich die Parteien jedoch auf ein Vertragswerk zum Ausscheiden Großbritanniens einigen können, ist davon auszugehen, dass dann auch Übergangsfristen für bestehende Markenrechte vereinbart werden. So wird entweder der Schutz von bestehenden Unionsmarken auf Großbritannien dauerhaft ausgedehnt oder Markeninhabern wird zu mindestens die Möglichkeit der prioritätswahrenden Anmeldung in Großbritannien eröffnet werden. Da von dieser rechtlichen Problematik auch britische Unternehmen betroffen sind, erwarte ich, dass hier eine Einigung möglich ist.
Darüber hinaus gibt es aber weitere Situationen, in denen sich ein Austritt Großbritanniens bemerkbar macht. So könnte es für Unternehmen, die ihre Unionsmarke bisher lediglich in Großbritannien nutzen und damit im Fall eines nicht Benutzungseinwandes Dritter auf die Benutzung in diesem Land angewiesen sind, kritisch werden, wenn eine solche Benutzung in Großbritannien nicht mehr für den Nachweis der Benutzung genügt. Hier sollten Markeninhaber erforderlichen Falls Maßnahmen ergreifen, um die Benutzung in weiteren Ländern sicherzustellen.
Gleichzeitig würde bei Fragen der Erschöpfung hinsichtlich von in den gemeinsamen Binnenmarkt gebrachten Markenprodukten ein in den Verkehr bringen in Großbritannien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr genügen, um hier den Einwand der Erschöpfung erheben zu können. Womit im Gegenzug entsprechenden Importe über Großbritannien der Zugang zum dann verbleibenden Binnenmarkt verwehrt werden kann.
Damit sind von europaweit agierenden Markeninhabern verschiedene Aspekte zu prüfen. Es sollte im Falle, dass das Brexit-Referendum zum Bruch mit der EU führt, unbedingt zeitnah die eigene Markenstrategie unter allen Gesichtspunkten überprüft werden.
Möglicherweise ist es empfehlenswert, wichtige Marken parallel auch beim britischen Markenamt zu registrieren oder die Umwandlung von Unionsmarken in nationale Marken insbesondere UK-Marken in Betracht zu ziehen. Darum hinaus sind aber auch Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen dahingehend zu überprüfen, ob hier durch mögliche Veränderungen hinsichtlich der europäischen Markenlandschaft Anpassungen erforderlich werden.
Für viele ist der britische Markt von großer Relevanz und daher sollte hier auch eine größere Aufmerksamkeit auf die aktuelle Entwicklung hinsichtlich dem Schutz von Marken sowie Designs gelegt werden. Zusätzlich verkompliziert wird das Ganze, da es nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle eines solchen Ausgangs in Schottland erneut über den Austritt der Schotten aus dem Vereinigten Königreich abgestimmt werden wird. In diesem Fall müssten hier weitergehende Überlegungen angestellt werden, um sämtliche bedeutsamen Positionen im Bereich Markenrecht abzusichern.
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