Aufgrund der immer beliebter – weil auch erschwinglicher — werdenden Drohnen, wird dieses Thema auch für Juristen immer wichtiger und die ersten Fälle kommen auch in unserer Kanzlei auf den Tisch. Dabei bestehen erhebliche Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Piloten.
Dabei wird der Bereich des Privaten schnell verlassen. Da kann es schon ausreichen, wenn ein Video auf einer Plattform veröffentlicht wird und im Vorspann Werbung geschaltet wird, auch wenn es von Dritten auf einer gewerblichen Webseite eingebunden wird, was ja bei solchen Portalen leicht möglich ist. Selbstverständlich ist eine Gewerblichkeit auf jeden Fall gegeben, wenn Videos oder Fotos von den Flügen an Unternehmen weitergegeben werden und dort für Werbezwecke oder Ähnliches verwendet werden – auch wenn dies unentgeltlich erfolgt.
Grundsätzlich bedarf es bis zu einem Aufstiegsgewicht von unter 5 kg und für rein private Zwecke keiner gesonderten Aufstiegsgenehmigung.
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Luftfahrtrechtliche Punkte
Als Erstes kommt es darauf an, welches Fluggerät genutzt wird. Im Wesentlichen gibt es drei Stufen – unter 5 kg, 5–25 kg und darüber.
Wenn die Drohne nur für Spaß und Sport oder andere private Zwecke genutzt wird, bestehen die geringsten Vorschriften bis zu einem Gewicht von 5 kg.
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Startpunkt
Wenn mit der Drohne von Grundstücken gestartet wird, die im Privateigentum stehen, muss unbedingt vor dem Start eine Einwilligung des Grundstücksbesitzers eingeholt werden.
Einige Regionen sind jedoch für den Start aber auch für den Flug mit Drohnen komplett gesperrt. So beispielsweise die Region von etwa 1,5 km um Verkehrsflughäfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Sperrzone ab dem Zaun des Flughafens gilt.
Auch um Atomkraftwerke sowie dem Regierungsviertel in Berlin gibt es ähnliche Sperrzonen. Zusätzlich sind alle Naturschutzgebiete tabu.
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Flug
In den vorgenannten Gebieten ist nicht nur der Start verboten, auch der Durchflug mit einer Drohne. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann schnell erhebliche Bußgelder nach sich ziehen.
Das Überfliegen von Menschenansammlungen ist nicht erlaubt. Hier geht die Sicherheit vor. Damit ist das Fliegen über Konzerte oder Sportveranstaltungen untersagt.
Wichtig ist aber, dass der Pilot der Drohne immer auf Sicht fliegen muss. Somit darf die in vielen Drohnen eingebaute GPS-Steuerung nicht autonom genutzt werden. Unter Berücksichtigung dieses Punktes ergibt sich bereits eine gewisse Einschränkung hinsichtlich der Flughöhe, denn regelmäßig können die Drohnen nur eine eingeschränkte Entfernung wahrnehmen und somit die folgenden Höhen eher theoretischer Natur sind. In dem so genannten unkontrollierten Luftraum kann grundsätzlich eine Höhe von 762 Metern geflogen werden, wobei in der Nähe von Flughäfen oder anderer Kontrollzonen die Höhe schrittweise auf 518 m, beziehungsweise 304,8 m, abgesenkt werden muss.
Innerhalb solcher Kontrollzonen — ausgenommen solche mit absolutem Flugverbot (Flughafen, Regierungsviertel, Naturschutzgebiet) – benötigt jedes Luftfahrzeug eine Freigabe von der Flugsicherung. Allerdings wird diese Freigabe für Flugmodelle bis zu 5 Kg Gesamtgewicht bis zu einer Flughöhe von 30 m über Grund, beziehungsweise bei Flugmodellen bis zu 25 Kilo bis zu 50 m Flughöhe, als pauschal erteilt. Damit gilt beispielsweise innerhalb Berlins und außerhalb der dortigen Flugverbotszone lediglich eine Höhe von bis zu 30 m.
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Versicherung
Trotz aller Vorsicht und allen Könnens kann es zu Unfällen kommen, bei denen das Eigentum Anderer beschädigt wird oder es zu Personenschäden kommt. Deshalb ist jeder Pilot verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und dafür genügt die private Haftpflichtversicherung in der Regel nicht, denn diese schließt Unfälle mit einer Drohne nicht ein. Allerdings können private Pflichtversicherungen durch entsprechende Zusatzmodule kostengünstig aufgestockt werden, so dass sie den Flug mit Drohnen auch absichern.
Einen wesentlichen Punkt hinsichtlich der Nutzung von Drohnen ergibt sich dann, wenn auch Fotos oder Videos gedreht werden. Die dabei zu beachtenden Besonderheiten werden in einem weiteren Artikel rund um das Drohnenfliegen besprochen.
Wenn Sie Ihre Drohne im Ausland nutzen, dann empfehlen wir dringend, sich vorher bei den zuständigen Behörden ggfs bei der Botschaft des Landes zu informeiren, denn teilweise gibt es gar keine Regeln udn in manchen Ländern sind Drohnenflüge sehr streng reglementiert oder teilweise ganz verboten. Für das Nutzen einer Drohne in Spanien haben wir die Informationen hier zusammengefasst.
Zum Schluss sei gesagt, wer mit gesundem Menschenverstand sein Hobby betreibt, wird in der Regel die gesetzten Rahmenbedingungen berücksichtigen. Viel Spaß.