LG Berlin: Fotos gemein­freier Gemälde sind grund­sätzlich urheber­rechtlich geschützt

In einem Rechts­streit zwischen der Reiss-Engelhorn-Museen gegen die Wikimedia Foundation Inc. und den Wikimedia Deutschland – Gesell­schaft zur Förderung Freien Wissens e.V. hat das Landge­richt Berlin kürzlich entschieden, dass Fotografien von gemein­freien Gemälden urheber­rechtlich geschützt sind (LG Berlin, Urt. v. 31.05.2016, Az.: 15 O 428/15). Voraus­setzung ist, dass eigene Werke mit urheber­recht­licher Schöp­fungshöhe vorliegen.

Ausgangs­punkt war eine Klage der Museen gegen das Inter­net­portal Wikimedia Foundation Inc., weil auf deren Inter­net­seite Repro­duk­tionen von insgesamt 17 Gemein­freien Gemälden (ausge­stellt in den Museen) hochge­laden worden waren. Aufge­nommen wurden die Fotos vom Hausfo­to­grafen der Museen.

Die Reiss-Engelhorn-Museen wollten nun, dass die Foto-Repro­duk­tionen von Kunst­werken aus den Beständen der Museen vom Bildarchiv Wikimedia Commons gelöscht werden. Sie beriefen sich darauf, durch die fotogra­fische Repro­duktion der Werke ergebe sich ein neuer Schutz – entweder als fotogra­fi­sches Werk mit vollem Urheber­schutz, zumindest aber als einfaches Lichtbild für 50 Jahre ab Erscheinen.

Wikimedia hingegen vertrat den Stand­punkt, dass fotogra­fische Repro­duk­tionen von Werken, deren Urheber­rechte bereits abgelaufen sind, ebenfalls gemeinfrei sind.

Die Berliner Richter bejahten das Vorliegen eigener Werke mit urheber­recht­licher Schöp­fungshöhe. Dies gelte jeden­falls dann, wenn der Fotograf einen gewissen Aufwand betreibt. Jedem fotogra­fi­schen Laien sei bekannt, dass eine farb- und kontrast­ge­treue, nicht verzerrte Wiedergabe eines Gemäldes in Katalog­bild­qua­lität bei zufällig vorge­fun­denen Beleuch­tungs­ver­hält­nissen nicht einfach so nur durch spontanes Abknipsen erzielt werden könne.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.