In den letzten Wochen ist eines der größten Themen im IT-Bereich; ChatGPT. Was das ist, habe ich das System – den Bot – selbst gefragt. Seine Antwort:
„ChatGPT ist ein künstlicher Intelligenz-basiertes Sprachmodell, das von OpenAI trainiert wurde. Es verwendet moderne maschinelles Lernverfahren, um menschliche Sprache zu verstehen und darauf zu antworten. ChatGPT kann auf eine Vielzahl von Aufgaben eingesetzt werden, einschließlich Konversation, Frage-Antwort, Übersetzung und Textgenerierung.“
In der Berichterstattung wurden viele Beispiele genannt, bei denen der Bot mehr oder weniger kluge Antworten, Texte, Gedichte oder sogar Programmierungen erstellt. Soweit fand ich das alles noch interessant und amüsant. Als ich aber dann las, ChatGPT besteht erfolgreich die Jura-Prüfung einer Universität in Minnesota, wurde auch mein fachliches Interesse geweckt. Gleichzeitig sah ich mich schon bald Däumchen drehen, da meine Arbeit von KI-Systemen übernommen wird. Die Antwort auf meine Frage an den Bot beruhigte mich aber nur oberflächlich:
„Nein, ChatGPT kann einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Es ist ein computergestütztes Sprachmodell, das auf vorhandenen Daten trainiert wurde, aber keine rechtliche Expertise besitzt. Für rechtliche Fragen oder Angelegenheiten ist es am besten, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.“
Auch auf die Frage, ob die Software das in der Zukunft könnte, wurde dies verneint.
„Es ist unwahrscheinlich, dass künstliche Intelligenz in der Lage sein wird, einen Rechtsanwalt vollständig zu ersetzen. Obwohl AI in bestimmten rechtlichen Anwendungen wertvolle Unterstützung bieten kann, wie z.B. bei der Überprüfung von Verträgen oder der Vorbereitung von Rechtsdokumenten, erfordert die rechtliche Praxis in vielen Fällen ein tiefes Verständnis des Gesetzes sowie die Fähigkeit, komplexe rechtliche Probleme zu analysieren und zu lösen. Diese Fähigkeiten können nur durch umfassende Ausbildung und Erfahrung erworben werden, die AI im Moment nicht besitzt.“
Wobei der letzte Satz eine klare Einschränkung ist und genau auf das Problem verweist. In der Zukunft, wenn die Systeme „gelernt“ haben und noch besser sind, wird die Frage möglicherweise anders beantwortet.
Trotzdem hat die Software eine Jura Prüfung bestanden, also entweder war diese Prüfung sehr leicht, die Prüfer sehr großzügig in der Bewertung oder die Software stapelte tief.
Daher entschied ich mich, die Software mit ein paar einfachen Fragen selber zu testen.
Wie kann ich eine deutsche Marke anmelden?
Ich habe die Frage zweimal gestellt und zweimal unterschiedliche Antworten bekommen.
Variante A
„Eine deutsche Marke kann folgendermaßen angemeldet werden:
1. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit: Überprüfen Sie, ob die gewünschte Marke bereits von einer anderen Partei verwendet oder registriert wurde.
2. Stellen Sie eine Anmeldung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München oder Jena ein: Dies kann online oder schriftlich erfolgen.
3. Legen Sie Beweise für Ihre Markennutzung vor: Übermitteln Sie dem DPMA Unterlagen, die belegen, dass Sie die Marke bereits verwenden oder verwenden werden.
4. Bezahlen Sie die Anmeldegebühren: Bezahlen Sie die Gebühren für die Prüfung und Registrierung Ihrer Marke.
5. Überwachen Sie Ihre Marke: Überwachen Sie Ihre Marke regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie nicht ohne Ihre Zustimmung verwendet wird.
Es ist empfehlenswert, einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Markenexperten zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Anmeldung korrekt ausgeführt wird und alle erforderlichen Schritte und Unterlagen vorliegen.“
Die Punkte 1 und 2 sind richtig. Dagegen ist Punkt 3 völlig falsch und bei einer deutschen Markenanmeldung nicht erforderlich, insbesondere müssen keine Unterlagen bezüglich der Benutzung an das Markenamt (DPMA) übermittelt werden. Die letzten beiden Punkte sind korrekt, wobei der Hinweis auf die Überwachung nicht wirklich zum Thema gehört.
Variante B
Diese Antwort ist umfangreicher und eigentlich auch hilfreicher. Lediglich im letzten Punkt ist sie fehlerhaft, denn in Deutschland wird die Marke bereits registriert, bevor sie veröffentlicht wird und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Deshalb erhält man die Markenurkunde bereits sehr früh und die Marke würde im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs wieder gelöscht.
Noch eine Frage im Zusammenhang mit der Anmeldung betrifft die Kosten. Auch hier ist die Antwort sehr fehlerhaft, was angesichts der Einfachheit und wahrscheinlich auch umfangreichen Dokumentation im Internet überrascht.
„Die Kosten für die Anmeldung einer Marke in Deutschland hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Anzahl der Klassen, für die Sie die Marke registrieren möchten, und ob Sie einen Rechtsanwalt oder Markenexperten beauftragen, Ihnen bei der Anmeldung zu helfen.
Im Allgemeinen liegen die Gebühren für die Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bei etwa 300 bis 400 Euro pro Klasse. Zusätzlich können Sie auch Anwaltskosten für die Beratung und Vorbereitung Ihrer Anmeldung haben, die je nach Anwalt variieren können.
Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur eine grobe Schätzung ist und die tatsächlichen Kosten für die Anmeldung einer Marke können höher oder niedriger sein. Es ist am besten, direkt beim DPMA oder einem Rechtsanwalt nach den aktuellen Gebühren zu fragen.“
Mit 290 Euro für die Online-Markenanmeldung und 300 Euro für die klassische Anmeldung für bis zu drei Klassen und weiteren 100,00 Euro je Klasse ist das Gebührensystem recht überschaubar und nicht kompliziert.
Probieren wir noch eine Frage, die wir auch häufig gestellt bekommen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke in Deutschland?
Auch hier erhalten wir bei zwei Versuchen teilweise unterschiedliche Antworten.
„In Deutschland gibt es zwei Haupttypen von Marken: Wortmarken und Wort-/Bildmarken.
Eine Wortmarke besteht nur aus Text und schützt den genauen Text, unter dem ein Produkt oder eine Dienstleistung verkauft wird. Beispiele für Wortmarken sind “Nike” für Sportbekleidung und “Coca-Cola” für Erfrischungsgetränke.
Eine Wort-/Bildmarke hingegen kombiniert Text und ein Symbol oder ein Logo. Diese Marke schützt sowohl den Text als auch das Symbol oder Logo. Beispiele für Wort-/Bildmarken sind das Nike-Swoosh-Logo und das Coca-Cola-Schriftzug-Logo.
Es ist wichtig zu beachten, dass beide Typen von Marken rechtlichen Schutz genießen und den Inhaber vor Verletzungen durch andere Parteien schützen, die eine ähnliche Marke verwenden möchten. Es kann jedoch vorteilhaft sein, eine Wort-/Bildmarke zu registrieren, da sie einen breiteren Schutz bietet und das Symbol oder Logo auch visuell auf den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen hinweist.“
Hier ist nur der letzte Satz falsch, denn den breiteren Schutz bietet die Wortmarke, die jede Darstellungsform der Zeichenfolge abdeckt, während dies bei der Wort-/Bildmarke auf die konkrete grafische Gestaltung der registrierten Marke beschränkt ist.
In der zweiten Variante wird es jedoch deutlich fehlerhafter, neben dem angeblich höheren Schutz, wird hier noch ergänzt, es sei schwieriger, eine Wort-/Bildmarke anzumelden, was genauso falsch ist, wie die Aussage, die Registrierung sei teurer. Dem entgegen weist sie aber korrekt darauf hin, dass der Schutz sich auf die Worte in der angegebenen Form beschränkt.
Eine Gegenüberstellung beider Markenarten finden Sie hier «Wort-/Bildmarke und Wortmarke im Vergleich»
Als letztes habe ich mich gefragt, ob die KI bereits Ähnlichkeiten zwischen Marken bewerten kann und hier eine aussagekräftige Antwort gibt, dann könnte ich meine täglichen Kurzgutachten von ihr schreiben lassen.
Besteht zwischen der Marke “Adidas” und “Addidos” eine Verwechslungsgefahr?
Die Antwort ist sehr klar und im Kern richtig.
“Ja, es besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke “Adidas” und “Addidos”.
Die Marke “Adidas” ist eine gut etablierte und bekannte Marke für Sportbekleidung und ‑ausrüstung. Wenn eine andere Marke, wie “Addidos”, eine ähnliche Aussprache und Schreibweise hat, besteht die Gefahr, dass Verbraucher die beiden Marken verwechseln und annehmen, dass “Addidos” Teil von “Adidas” ist oder ein ähnliches Produkt anbietet.
In diesem Fall sind die Marken “Adidas” und “Addidos” so ähnlich, dass sie leicht verwechselt werden können und ein durchschnittlicher Verbraucher könnte denken, dass die beiden Marken miteinander verbunden sind oder dass es sich um eine andere Version desselben Produkts handelt. Aus diesem Grund würde das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wahrscheinlich die Anmeldung der Marke “Addidos” ablehnen, da sie eine Verwechslungsgefahr mit der bereits registrierten Marke “Adidas” darstellt.“
Allerdings ist der letzte Abschnitt falsch, denn das DPMA führt gerade keine eigene Recherche nach identischen oder ähnlichen Marken durch, sondern prüft nur, ob die Marke schutzfähig ist. Wenn ein Dritter meint, die Marke sei zu ähnlich zu seiner älteren Marke, dann muss er Widerspruch einlegen und erst dann erfolgt eine Prüfung durch das Markenamt. Ein Frage nach ähnlichen Marken zu einer konkreten Marke konnte der Bot gar nicht beantworten.
Fazit: Aktuell muss ich mir noch keine Sorgen um meinen Job machen und kann beruhigt meine Mandanten weiter beraten und auch Markengutachten zu identischen und ähnlichen Marken schreiben. Im Gegenteil, noch leistet sich die KI so grobe Fehler, dass es fahrlässig wäre, sich auf ihre Antworten zu verlassen. Also doch lieber zum Anwalt gehen.