Derzeit werden von der Inhaberin der beim DPMA eingetragenen Wortmarke „Sweet Home Ferienvermietung“, Frau S. Buschjost, Abmahnungen per E‑Mail verschickt. Dabei versendet die Markeninhaberin aktuell ohne Anwalt, was fair erscheint, da so zunächst Kosten gespart werden. Gleichzeitig wird aber mit der Einschaltung eines Anwaltes gedroht, sollten die Forderungen nicht erfüllt werden.
Abgemahnt werden Vermieter von Ferienwohnungen/Ferienhäusern, die die Bezeichnung „Sweet Home“ in ihrem Namen führen und damit im Internet oder auf Plattformen wie booking.com o.ä. auftreten. Und das sind nicht wenige.
Die Markeninhaberin verlangt: „nicht nur die oben genannten Worte Sweet Home zu entfernen, sondern auch alle Domain Name Websites u. Quelltext, Keywords und deren Inhalte zu entfernen, die in Verbindung mit der oben genannten Markenname stehen.“
Das bedeutet für die betroffenen Vermieter viel Aufwand, Reputations- und Namensverlust. Für diejenigen, die eine Domain gekauft haben, bedeutet es auch, dass sie diese nicht mehr nutzen können.
Aber was ist dran an der Abmahnung? Ich finde sie recht mutig, denn auch wenn das DPMA die Bezeichnung für „Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Ferienunterkünfte“ eingetragen hat, dürfte diese fragwürdige Entscheidung einer erneuten Überprüfung durch das Amt nicht standhalten. Schon ein Blick in das Register zeigt, dass ähnliche Eintragungsversuche zu Recht gescheitert sind. Warum dem Prüfer des Amtes nicht aufgefallen war, dass diese Anmeldung auch für die nunmehr eingetragenen Dienstleistungen zurückzuweisen war, bleibt sein Geheimnis. Der beschreibende Charakter der Bezeichnung ist offensichtlich. Der Begriff „Sweet Home“ für eine Wohnung oder ein Haus ist allgemein bekannt und selbst ChatGPT kennt ihn:
„Der Ausdruck “Sweet Home” stammt aus dem Englischen und wird oft verwendet, um ein Gefühl der Geborgenheit, Wärme und des Komforts zu beschreiben, dass man mit seinem Zuhause verbindet.
Jemand könnte diesen Ausdruck verwenden, wenn er von einer langen Reise zurückkehrt und die Freuden und den Komfort seines eigenen Zuhauses schätzt. Es könnte auch verwendet werden, um die persönliche Zufriedenheit auszudrücken, die man empfindet, wenn man in seinem eigenen Haus oder in seiner Wohnung ist, unabhängig von seiner Größe oder seinem Wert. Der Ausdruck betont das Gefühl der Zugehörigkeit und der Sicherheit, dass ein Zuhause bieten kann.“
Eine Ferienwohnungsvermittlung mit dieser Bezeichnung will damit für sich in Anspruch nehmen, überwiegend Ferienhäuser/Ferienwohnungen zu vermieten, in denen man sich sehr wohl und gemütlich, fast wie zuhause fühlt. Es handelt sich somit um einen beschreibenden Begriff, dem es daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.
Nach dem Markengesetz ist eine Marke in Deutschland nicht schutzfähig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Fehlende Unterscheidungskraft: Eine Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Wenn eine Marke zu allgemein oder zu beschreibend ist und keinen eindeutigen Bezug zu einem Unternehmen oder einem Produkt herstellt, kann sie nicht eingetragen werden.
Beschreibende Begriffe oder Gattungsbezeichnungen: Grundsätzlich nicht eintragungsfähig sind Marken, die lediglich die Art, die Beschaffenheit, die Menge, den Bestimmungsort, die Zeit der Herstellung oder andere Eigenschaften der Ware beschreiben.
…
Geregelt in § 8 Markengesetz:
§ 8 Absolute Schutzhindernisse
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
Dies ist vorliegend bei der Bezeichnung „Sweet Home Ferienvermietung“ in Bezug auf „Dienstleistungen einer Vermittlungsagentur für Ferienwohnungen“ der Fall, da die Bezeichnung nicht kennzeichnungskräftig ist, sondern von jedermann nur als Hinweis auf die Art der vermieteten Ferienwohnung und den hier behaupteten „Qualitätsanspruch“ verstanden wird.
In jedem Fall wird das DPMA die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Sweet Home Ferienvermietung“ im Rahmen eines Löschungsantrags nach § 50 MarkenG erneut zu prüfen haben und hoffentlich zur richtigen Entscheidung kommen.
Da die Marke nun aber eingetragen und damit zu beachten ist, ist die Situation für die Betroffenen nicht ganz so einfach und sie sollten sich unbedingt beraten lassen.
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