Vermieter von “Sweet Home” Häusern in der Abmahnfalle?

Derzeit werden von der Inhaberin der beim DPMA einge­tra­genen Wortmarke „Sweet Home Ferien­ver­mietung“, Frau S. Buschjost, Abmah­nungen per E‑Mail verschickt. Dabei versendet die Marken­in­ha­berin aktuell ohne Anwalt, was fair erscheint, da so zunächst Kosten gespart werden. Gleich­zeitig wird aber mit der Einschaltung eines Anwaltes gedroht, sollten die Forde­rungen nicht erfüllt werden.

Abgemahnt werden Vermieter von Ferienwohnungen/Ferienhäusern, die die Bezeichnung „Sweet Home“ in ihrem Namen führen und damit im Internet oder auf Platt­formen wie booking.com o.ä. auftreten. Und das sind nicht wenige.

Die Marken­in­ha­berin verlangt: „nicht nur die oben genannten Worte Sweet Home zu entfernen, sondern auch alle Domain Name Websites u. Quelltext, Keywords und deren Inhalte zu entfernen, die in Verbindung mit der oben genannten Markenname stehen.“

Das bedeutet für die betrof­fenen Vermieter viel Aufwand, Reputa­tions- und Namens­verlust. Für dieje­nigen, die eine Domain gekauft haben, bedeutet es auch, dass sie diese nicht mehr nutzen können.

Aber was ist dran an der Abmahnung? Ich finde sie recht mutig, denn auch wenn das DPMA die Bezeichnung für „Dienst­leis­tungen einer Buchungs­agentur für Ferien­un­ter­künfte“ einge­tragen hat, dürfte diese fragwürdige Entscheidung einer erneuten Überprüfung durch das Amt nicht stand­halten. Schon ein Blick in das Register zeigt, dass ähnliche Eintra­gungs­ver­suche zu Recht gescheitert sind. Warum dem Prüfer des Amtes nicht aufge­fallen war, dass diese Anmeldung auch für die nunmehr einge­tra­genen Dienst­leis­tungen zurück­zu­weisen war, bleibt sein Geheimnis. Der beschrei­bende Charakter der Bezeichnung ist offen­sichtlich. Der Begriff „Sweet Home“ für eine Wohnung oder ein Haus ist allgemein bekannt und selbst ChatGPT kennt ihn:

„Der Ausdruck “Sweet Home” stammt aus dem Engli­schen und wird oft verwendet, um ein Gefühl der Gebor­genheit, Wärme und des Komforts zu beschreiben, dass man mit seinem Zuhause verbindet.
Jemand könnte diesen Ausdruck verwenden, wenn er von einer langen Reise zurück­kehrt und die Freuden und den Komfort seines eigenen Zuhauses schätzt. Es könnte auch verwendet werden, um die persön­liche Zufrie­denheit auszu­drücken, die man empfindet, wenn man in seinem eigenen Haus oder in seiner Wohnung ist, unabhängig von seiner Größe oder seinem Wert. Der Ausdruck betont das Gefühl der Zugehö­rigkeit und der Sicherheit, dass ein Zuhause bieten kann.“

Eine Ferien­woh­nungs­ver­mittlung mit dieser Bezeichnung will damit für sich in Anspruch nehmen, überwiegend Ferienhäuser/Ferienwohnungen zu vermieten, in denen man sich sehr wohl und gemütlich, fast wie zuhause fühlt. Es handelt sich somit um einen beschrei­benden Begriff, dem es daher an der erfor­der­lichen Unter­schei­dungs­kraft fehlt.

Nach dem Marken­gesetz ist eine Marke in Deutschland nicht schutz­fähig, wenn eine der folgenden Voraus­set­zungen vorliegt:

Fehlende Unter­schei­dungs­kraft: Eine Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienst­leis­tungen eines Unter­nehmens von denje­nigen eines anderen Unter­nehmens zu unter­scheiden. Wenn eine Marke zu allgemein oder zu beschreibend ist und keinen eindeu­tigen Bezug zu einem Unter­nehmen oder einem Produkt herstellt, kann sie nicht einge­tragen werden.

Beschrei­bende Begriffe oder Gattungs­be­zeich­nungen: Grund­sätzlich nicht eintra­gungs­fähig sind Marken, die lediglich die Art, die Beschaf­fenheit, die Menge, den Bestim­mungsort, die Zeit der Herstellung oder andere Eigen­schaften der Ware beschreiben.

Geregelt in § 8 Markengesetz:

§ 8 Absolute Schutz­hin­der­nisse
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutz­fähige Zeichen im Sinne des § 3 ausge­schlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so darge­stellt zu werden, dass die zustän­digen Behörden und das Publikum den Gegen­stand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausge­schlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienst­leis­tungen jegliche Unter­schei­dungs­kraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaf­fenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geogra­phi­schen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienst­leis­tungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienst­leis­tungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allge­meinen Sprach­ge­brauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrs­ge­pflo­gen­heiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienst­leis­tungen üblich geworden sind,

Dies ist vorliegend bei der Bezeichnung „Sweet Home Ferien­ver­mietung“ in Bezug auf „Dienst­leis­tungen einer Vermitt­lungs­agentur für Ferien­woh­nungen“ der Fall, da die Bezeichnung nicht kennzeich­nungs­kräftig ist, sondern von jedermann nur als Hinweis auf die Art der vermie­teten Ferien­wohnung und den hier behaup­teten „Quali­täts­an­spruch“ verstanden wird.

In jedem Fall wird das DPMA die Schutz­fä­higkeit der Bezeichnung „Sweet Home Ferien­ver­mietung“ im Rahmen eines Löschungs­an­trags nach § 50 MarkenG erneut zu prüfen haben und hoffentlich zur richtigen Entscheidung kommen.

Da die Marke nun aber einge­tragen und damit zu beachten ist, ist die Situation für die Betrof­fenen nicht ganz so einfach und sie sollten sich unbedingt beraten lassen.

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