1. Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antragsgegnerin nicht erreicht, hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Angelehnt an die herrschenden Meinung (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93, S. 431, Stichwort „Wettbewerbsstreitigkeiten”) schließen sich die Richter der Auffassung an, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt. Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Abmahnung um eine wie das Gericht es nennt „Wohltat“ handelt, mit der der Abgemahnte die Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen. Diese Auffassung wurde bisher zwar immer nur für Abmahnung, die auf dem Postweg versandt wurden vertreten, aber die Argumentation lässt sich sehr schlüssig auch auf den elektronischen Postweg übertragen.
Diese Grundsätze haben die Richter auf den zu entscheidenden Fall angewendet, in dem die Abmahnung per Email unstreitig abgeschickt, aber von der Firewall der Antragsgegnerin aufgehalten worden ist. Das Risiko, dass die Email verloren geht, hat der Abgemahnte zu tragen.
2. Zusätzlich kommt die Kammer zu der richtigen Auffassung, dass die Email im konkreten Fall sogar zugegangen ist, denn von einem Zugang ist auszugehen, wenn eine Willenserklärung und dementsprechend eine geschäftsähnliche Handlung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Abmahnungen, die per Email übermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen sind.
Dem Ankommen in der Mailbox entspricht es, wenn eine Email üblichen Umfangs, in anderen Mailboxen von einem Sicherungssystem des Empfängers wie einer so genannten Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird. Auch in einem solchen Fall kann mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die Email nicht „zurückkommt” begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Email auch an anderer Adresse angekommen ist.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung auch noch deutlich darauf hingewiesen, dass auch bei einem während Krankheit, Urlaub oder Haft im Briefkasten oder einer Mailbox eingegangenen Schriftsatz ist Zugang anzunehmen, da unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.