Abmahnung per Email

Das Landge­richt Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2009 (312 O142/09) bestätigt das eine Abmahnung auch per Email an den abgemahnten versandt werden kann und das Risiko des Verlo­ren­gehens auf seitens des Empfängers liegt.
Der Antrag­steller schickte der Antrags­geg­nerin per Email eine wettbe­werbs­recht­liche Abmahnung. Diese Email schickte er gleich­zeitig per „Bcc”-Adressierung an Kanzlei-Kollegen, der den Zugang der Email in dem Verfahren eides­stattlich versi­chert. Bei der Antrags­geg­nerin wurde die Email-Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der „Firewall” abgefangen wurde. Die Antrags­geg­nerin gab keine Unter­las­sungs­ver­pflich­tungs­er­klärung ab und der Antrag­steller erwirkte eine Einst­weilige Verfügung. Gegen diese legte die Antrags­geg­nerin Kosten­wi­der­spruch ein und begründete diesen damit, dass Sie die Email nicht erhalten hatte und damit keine Kenntnis von der voraus­ge­gan­genen Abmahnung hatte.Die Kammer des Hamburger Gerichtes legten die Kosten jedoch der Antrag­geg­nerin auf und begrün­deten dies wie folgt.

1. Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antrags­geg­nerin nicht erreicht, hat die Antrags­geg­nerin zu tragen.
Angelehnt an die herrschenden Meinung (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93, S. 431, Stichwort „Wettbe­werbs­strei­tig­keiten”) schließen sich die Richter der Auffassung an, dass die Darle­gungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adres­saten, also dem Abgemahnten liegt. Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Abmahnung um eine wie das Gericht es nennt „Wohltat“ handelt, mit der der Abgemahnte die Gelegenheit erhält, die Angele­genheit kosten­günstig beizu­legen. Diese Auffassung wurde bisher zwar immer nur für Abmahnung, die auf dem Postweg versandt wurden vertreten, aber die Argumen­tation lässt sich sehr schlüssig auch auf den elektro­ni­schen Postweg übertragen.

Diese Grund­sätze haben die Richter auf den zu entschei­denden Fall angewendet, in dem die Abmahnung per Email unstreitig abgeschickt, aber von der Firewall der Antrags­geg­nerin aufge­halten worden ist. Das Risiko, dass die Email verloren geht, hat der Abgemahnte zu tragen.

2. Zusätzlich kommt die Kammer zu der richtigen Auffassung, dass die Email im konkreten Fall sogar zugegangen ist, denn von einem Zugang ist auszu­gehen, wenn eine Willens­er­klärung und dementspre­chend eine geschäfts­ähn­liche Handlung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhält­nissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Abmah­nungen, die per Email übermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäft­lichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt wurden und in der entspre­chenden Mailbox des Empfängers angekommen sind.

Dem Ankommen in der Mailbox entspricht es, wenn eine Email üblichen Umfangs, in anderen Mailboxen von einem Siche­rungs­system des Empfängers wie einer so genannten Firewall aufge­halten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischen­ge­spei­chert wird. Auch in einem solchen Fall kann mit der Kennt­nis­nahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicher­weise gerechnet werden. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die Email nicht „zurück­kommt” begründen eine hohe Wahrschein­lichkeit dafür, dass die Email auch an anderer Adresse angekommen ist.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung auch noch deutlich darauf hinge­wiesen, dass auch bei einem während Krankheit, Urlaub oder Haft im Brief­kasten oder einer Mailbox einge­gan­genen Schriftsatz ist Zugang anzunehmen, da unter normalen Umständen mit Kennt­nis­nahme zu rechnen ist.

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