Immer wieder ärgert es den Mandanten, wenn er eine Abmahnung aus Markenrecht erhält und dem Gegner die Kosten für zwei Anwälte bezahlen soll. Da der Streitwert regelmäßig mindestens bei 50.000,00 Euro liegt, schnellen die Gebühren bei zwei Anwälten schnell auf über 3.000,00 Euro.
Grundlage für diese überhöhten Kosten ist der § 140 Absatz 3 MarkenG, denn dort hat der Gesetzgeber geregelt, dass bei Markenstreitigkeiten neben dem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt beigezogen werden kann und dessen Kosten zu erstatten sind.
Unabhängig von der Frage, ob es sachgerecht und förderlich ist, denn die Kompetenz eines Patentanwaltes dürfte in Markenstreitigkeit mangels der technischen Komponente nicht erforderlich sein, hat nun das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 12.11.2009 darauf abgestellt, dass diese Norm lediglich auf den gerichtlichen Teil eines Verfahrens anwendbar sei.
Bei außergerichtlichen Kosten sei eine entsprechende Anwendung des § 140 Absatz 3 MarkenG nicht anzunehmen. Damit kehrt das Gericht ausdrücklich von seiner bisherigen Auffassung zu dieser Frage ab und schließt sich einer bisher bei den Gerichten eher als Mindermeinung vorzufindenden Auffassung an.Das Gericht sah die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Patentanwaltskosten nur unter dem Gesichtspunkt, dass die Erforderlichkeit der Hinzuziehung anzunehmen sei. Um eine solche Erforderlichkeit bejahen zu können, müsste dargelegt werden, dass die vom Patentanwalt im konkreten Verfahren übernommenen Tätigkeiten zum typischen Arbeitsfeld desselben gehörten (Recherchen zu Registerstand oder Benutzungslage). Dies sah das Gericht im zu entscheidenden Fall nicht als gegeben.
Unabhängig von der Frage, ob es sachgerecht und förderlich ist, denn die Kompetenz eines Patentanwaltes dürfte in Markenstreitigkeit mangels der technischen Komponente nicht erforderlich sein, hat nun das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 12.11.2009 darauf abgestellt, dass diese Norm lediglich auf den gerichtlichen Teil eines Verfahrens anwendbar sei.
Bei außergerichtlichen Kosten sei eine entsprechende Anwendung des § 140 Absatz 3 MarkenG nicht anzunehmen. Damit kehrt das Gericht ausdrücklich von seiner bisherigen Auffassung zu dieser Frage ab und schließt sich einer bisher bei den Gerichten eher als Mindermeinung vorzufindenden Auffassung an.Das Gericht sah die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Patentanwaltskosten nur unter dem Gesichtspunkt, dass die Erforderlichkeit der Hinzuziehung anzunehmen sei. Um eine solche Erforderlichkeit bejahen zu können, müsste dargelegt werden, dass die vom Patentanwalt im konkreten Verfahren übernommenen Tätigkeiten zum typischen Arbeitsfeld desselben gehörten (Recherchen zu Registerstand oder Benutzungslage). Dies sah das Gericht im zu entscheidenden Fall nicht als gegeben.
Ähnlich hatte auch schon das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 30.10.2007 ( I‑20 U 52/07) argumentiert und eine sogenannte analoge Anwendung des § 140 ABS 3 MarkenG auf die außergerichtlichen Kosten ausdrücklich abgelehnt.
Bleibt zu hoffen, dass die Phalanx gegen das Durchwinken der Patentanwaltskosten bei einer Abmahnung noch stärker wird, denn besonders bei einfach gelagerten Fällen bleibt oft der schale Beigeschmack, dass hier Kollegen nur die Kosten in die Höhe treiben wollen.