Das OLG Köln musste wieder über das sog. “Anhängen” an bereits bestehende Produkt­be­schrei­bungen auf dem Amazon-Market­place entscheiden und nachdem es nun bereist mehrere unter­schied­liche Bewer­tungen dieser Frage gibt, ging das OLG Köln dabei davon aus, dass dies zulässig ist, selbst wenn diese Produkt­be­schreibung urheber­rechtlich geschützte Licht­bilder enthält. Dabei bewertet das OLG die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen von Amazon insoweit für zulässig, als dass die Einräumung von Nutzungs­rechten an hochge­la­denen Produkt­bildern geregelt wurde.

Der 6. Senat des Oberlan­des­ge­richtes Köln hat am 19.12.2014 entschieden (Az.: 6 U 51/14)

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. 2. 2014 verkündete Urteil der 14. Zivil­kammer des Landge­richts Köln – 14 O 184/13 – wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Berufungs­ver­fahrens trägt der Kläger.
  2. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landge­richts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre­ckung durch Sicher­heits­leistung von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreck­baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstre­ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstre­ckenden Betrages leistet.
  3. Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Die Parteien sind Online-Händler mit jeweils eigenen Inter­net­shops. Sie stehen zudem auf der Inter­net­plattform www.amazon.de mit teilweise identi­schen Waren­sor­ti­menten in Wettbewerb; beide Parteien haben dort jeweils mehrere tausend Angebote einge­stellt. Im Jahr 2010 stellte der Kläger unter dem Verkäu­fer­namen „A“ Angebote für Softair­mu­nition auf der Inter­net­plattform ein und illus­trierte diese mit den nachfol­genden Lichtbildern:

Mit E‑Mail vom 15. 11. 2011 (Anlage K 19, Bl. 99 d. A.) wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt einge­tra­genen Wort- und Bildmarke „I‑Handel“ sei und erklärte im Übrigen:

„Aufgrund dieses Marken­schutzes bitten wir Sie höflich, sämtliche Auktionen und Verkaufs­an­gebote, in denen sie unsere Wortmarke sowie unsere EAN benutzen oder erwähnen, innerhalb 24 Stunden zu entfernen.

Sollten sie die Frist nicht einhalten, werden wir recht­liche Schritte gegen sie einleiten…“

Zwischen den Parteien ist streitig, auf welche Angebote sich die Nachricht des Beklagten bezog und ob der Kläger daraufhin Angebote zurückzog.

Im November 2012 stellte der Kläger fest, dass die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder in Angeboten des Beklagten (Anlagen K 2 bis K 6, Bl. 11–15 d. A.) auf der Inter­net­plattform www.amazon.de wie folgt einge­stellt waren:

Der Kläger hatte eine einst­weilige Verfügung des Landge­richts Köln erwirkt (Beschl. v. 13. 12. 2012 – 14 O 564/12), durch die dem Beklagten untersagt worden ist, die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder zu verviel­fäl­tigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Zur Begründung hatte er ausge­führt, der Beklagte habe die Bilder aus den Angeboten des Klägers heraus­ko­piert und in eigene Angebote eingesetzt.

Das Geschäfts­modell der Betrei­berin der Inter­net­han­dels­plattform www.amazon.de, der Amazon Services Europe S.à.r.l. (nachfolgend Amazon genannt), basiert darauf, dass für jedes Produkt, welches durch einen bestimmten „EAN-Code“ (European Article Number) bezie­hungs­weise „GTIN-Code“ (Global Trade Item Number) identi­fi­ziert wird, nur eine „Produkt­seite“ einge­richtet und zugelassen wird, auf der das Produkt abgebildet und beschrieben ist. Zu diesem Zweck wird eine jeweils eigene, B‑interne „ASIN-Nummer“ vergeben. Wird dieses Produkt von mehreren Händlern angeboten, so werden diese auf der Produkt­seite nachein­ander gelistet. EAN-Codes dienen der überschnei­dungs­freien Identi­fi­zierung jedes Artikels und werden von der H GmbH für jeden Artikel nur einmal vergeben. Gleiches gilt für GTIN-Codes. Als Lichtbild zur Illus­trierung des angebo­tenen Produktes wird dabei neben den jewei­ligen Angeboten dasjenige Lichtbild einge­blendet, welches von dem Erstan­bieter auf den Server der Inter­net­seite www.amazon.dehochgeladen worden war. Zeitlich nachfol­genden Anbietern bietet B zwar die Möglichkeit, eigene Fotos hochzu­laden, diese werden jedoch nicht anstelle eines auf dem Server der Inter­net­seite www.amazon.debereits vorhan­denen Produkt­bildes eingeblendet.

Gemäß den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Betreibers der Inter­net­plattform www.amazon.de ist die Teilnahme an der amazon.de Plattform als Händler nur unter bestimmten Bedin­gungen (nachfolgend AGB) möglich, die der jeweilige Nutzer bei der Regis­trierung für amazon.de durch Anklicken des entspre­chenden Feldes annehmen muss. Diese lauten auszugs­weise, soweit sie von den Parteien vorge­tragen worden sind, wie folgt:

VIII Urheber­recht, Lizenz, Nutzungsrechte

Die Teilnehmer übertragen amazon.de ein vergü­tungs­freies, zeitlich unbefris­tetes, umfas­sendes Nutzungs­recht, insbe­sondere zur Verviel­fäl­tigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Daten­banken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produkt­in­for­ma­tionen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von amazon.de an amazon.de übermitteln… einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Print­medien, online, auf CD-ROM, etc. zu publi­zieren, auch zu Werbezwecken.

Der Kläger hat behauptet, die streit­ge­gen­ständ­lichen Licht­bilder seien von der Zeugin L angefertigt worden, die ihm die ausschließ­lichen Nutzungs­rechte an den Licht­bildern übertragen habe. Er hat weiter behauptet, die E‑Mail des Beklagten vom 15. 11. 2011 habe sich auf Angebote mit den Licht­bildern bezogen. Er, der Kläger, habe daraufhin seine gleich­lau­tenden Angebote gelöscht, seitdem sei der Beklagte der einzige Anbieter. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe durch Hinzu­fügen seines Marken­namens zu den streit­ge­gen­ständ­lichen Produkt­an­ge­boten verhindert, dass andere Anbieter dieses Produkt gleich­falls auf der Inter­net­plattform www.amazon.de anbieten könnten, dies gelte auch für den Kläger. Ein erneutes Anhängen an das Produkt­an­gebot sei ihm nicht mehr möglich, ebenso wenig wie eine Verän­derung des Angebotes. Der Beklagte könne als einziger Anbieter sowohl die Angaben zu dem Produkt verändern als auch das (illus­trie­rende) Lichtbild selbst löschen.

Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten unter Androhung der gesetz­lichen Ordnungs­mittel zu unter­sagen, die Licht­bilder ohne seine Zustimmung öffentlich wieder­zu­geben, wenn dies geschehe wie auf amazon.de und aus den Anlagen K 2 bis K 6 zur Klage­schrift ersichtlich. Hilfs­weise hat der Kläger beantragt, dem Beklagten unter Androhung der gesetz­lichen Ordnungs­mittel zu unter­sagen, die Licht­bilder ohne seine Zustimmung zu verviel­fäl­tigen und/oder verviel­fäl­tigen zu lassen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, nach den Nutzungs­be­din­gungen von Amazon sei er zur Nutzung durch „Anhängen“ des eigenen Angebotes an die von der Inter­net­han­dels­plattform B mit den Licht­bildern des Klägers ausge­stal­teten Produkt­seiten berechtigt gewesen. In dem Zuschalten eigener Angebote („Anhängen“ an die Angebote des erstein­stel­lenden Klägers) sei kein eigenes öffent­liches Zugäng­lich­machen im Sinn des § 19a UrhG zu sehen. Der Beklagte hat behauptet, weder der Kläger noch andere seien gehindert, sich an die von B erstellten Produkt­seiten anzuhängen, dies sei vielmehr von Amazon gewünscht. Insbe­sondere sei ein solches Anhängen auch nicht durch Angaben von Bezeich­nungen wie „I‑Handel“ ausge­schlossen. Zudem handele es sich dabei weder um eine Produkt­marke noch um eine Herstel­ler­be­zeichnung, sondern um eine als Wortmarke geschützte Firmen­be­zeichnung. Die E‑Mail vom 15. 11. 2011 habe sich nicht auf die streit­ge­gen­ständ­lichen Angebote bezogen, vielmehr seien ganz andere Produkte Gegen­stand der Auffor­derung gewesen. Auch habe es sich um einen anderen Sachverhalt gehandelt, da der Kläger EAN-Nummern des Beklagten verwendet habe.

Das Landge­richt hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausge­führt, die Bestimmung in den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen, in denen sich Amazon ein umfas­sendes und unent­gelt­liches Nutzungs­recht an Materialien der Teilnehmer einräumen lasse, sei zwar gemäß §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 2 Nr. BGB unwirksam, da sie von wesent­lichen Grund­ge­danken der §§ 11, 32 UrhG abweiche. Aller­dings habe der Kläger in die konkrete Nutzung seiner Bilder durch den Beklagten einge­willigt, da beiden Parteien der Mecha­nismus des „Anhängens“ an fremde Angebote bekannt gewesen sei, so dass sich der Kläger durch das Hochladen seiner Bilder mit der Nutzung durch den Beklagten einver­standen erklärt habe. Diese Einwil­ligung habe der Kläger auch nicht wider­rufen. In diesem Zusam­menhang hat das Landge­richt darauf abgestellt, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, dass es dem Erstein­steller ohne weiteres möglich sei, Bilder aus seinen Angeboten zu löschen, während dies Dritten, die sich an die Angebote lediglich anhängen würden, nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzel­heiten wird auf das Urteil des Landge­richts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Tatbe­stands­be­rich­ti­gungs­antrag des Klägers (Bl. 198 ff. d. A.) ist vom Landge­richt mit Beschluss vom 2. 5. 2014 (Bl. 211 f. d. A.), auf den wegen der Einzel­heiten verwiesen wird, zurück­ge­wiesen worden

Mit seiner form- und frist­ge­recht einge­legten und begrün­deten Berufung verfolgt der Kläger sein erstin­stanz­liches Klageziel weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstin­stanz­liches Vorbringen und beanstandet insbe­sondere, es sei wider­sprüchlich, einer­seits die Rechte­über­tragung auf B als unwirksam anzusehen, gleich­zeitig aber in dem Hochladen der Bilder eine Einwil­ligung in die Nutzung dieser Bilder durch alle anderen Teilnehmer zu sehen. Der Beklagte habe außerdem den Kläger von der weiteren Nutzung der Bilder ausge­schlossen, indem er den Angeboten seine Marke hinzu­gefügt habe. Jeden­falls für diese Konstel­lation könne nicht von einer Einwil­ligung des Klägers in die Nutzung der Bilder ausge­gangen werden.

Der Kläger beanstandet ferner, dass das Landge­richt nicht berück­sichtigt habe, ein neuer Anbieter könne über die Angabe der GTIN oder EAN entscheiden, ob er sich an ein bestehendes Angebot anhänge oder nicht. Ferner seien die Ausfüh­rungen des Landge­richts zur Marke, die der Beklagte den Angeboten hinzu­gefügt habe, fehlerhaft. Schließlich habe das Landge­richt auch nicht davon ausgehen dürfen, dass allein der Erstein­steller in der Lage sei, Bilder zu löschen. Er habe die Bilder auch nicht gelöscht; vielmehr habe der Beklagte mittler­weile einen Teil der Bilder gelöscht, wobei er aber mindestens eines weiterhin nutze.

Der Kläger beantragt – unter Berück­sich­tigung einer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Klarstellung des Antrags –,

unter Aufhebung des landge­richt­lichen Urteils

dem Beklagten zu unter­sagen, die nachfolgend einge­blen­deten Lichtbilder

ohne Zustimmung des Klägers öffentlich wieder­zu­geben, wenn dies geschieht wie auf amazon.de und aus den – oben einge­blen­deten – Anlagen K 2 bis K 6 zur Klage­schrift ersichtlich;

hilfs­weise,

dem Beklagten zu unter­sagen, die oben einge­blen­deten Licht­bilder ohne Zustimmung des Klägers zu verviel­fäl­tigen und/oder verviel­fäl­tigen zu lassen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen;

dem Beklagten für jeden Fall der Zuwider­handlung gegen das Gebot gemäß I. Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatz­weise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, anzudrohen.

Der Beklagte beantragt,

             die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte rügt, die Berufungs­an­träge seien zu unbestimmt. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein erstin­stanz­liches Vorbringen. Insbe­sondere trägt er vor, und legt Video­auf­nahmen als Beleg für diese Behauptung vor, dass es nur dem Kläger als Erstein­steller möglich sei, die Bilder zu löschen. Tatsächlich habe der Kläger inzwi­schen auch die Bilder gelöscht. Vor diesem Hinter­grund fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

a) Die Klage ist zulässig, insbe­sondere fehlt ihr entgegen der Ansicht des Beklagten nicht das Rechts­schutz­be­dürfnis. Aus der Behauptung des Beklagten, der Kläger könne als Erstein­steller die Bilder selber löschen, folgt nichts anderes. Selbst wenn dies zuträfe – der Kläger bestreitet diese Behauptung –, würde dadurch nicht das Rechts­schutz­be­dürfnis entfallen, da ein Unter­las­sungs­titel dem Kläger zusätz­liche Rechte verschaffen würde. Ohne einen Unter­las­sungs­titel müsste er permanent die Seite von Amazon auf die Nutzung seiner Bilder überprüfen, während er bei einem Unter­las­sungs­titel darauf vertrauen darf, dass der Druck der Ordnungs­mit­tel­drohung den Beklagten dazu veran­lassen wird, von sich aus auf eine weitere Nutzung der Bilder zu verzichten. In einem solchen Fall besteht ein schutz­wür­diges Interesse des Klägers daran, den Weg zu beschreiten, der ihm die weiter­rei­chenden Möglich­keiten bietet (BGH, GRUR 1980, 241, 241 – Rechtsschutzbedürfnis).

b) Die seitens des Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Klage­an­trags, wie ihn der Kläger in der Berufungs­in­stanz zunächst angekündigt hat, sind durch die auf Anregung des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 28. 11. 2014 erfolgten Klarstel­lungen ausge­räumt. In der nunmehr gestellten Fassung ist der Klage­antrag hinrei­chend bestimmt.

Die Klage ist aber unbegründet; ein Unter­las­sungs­an­spruch aus § 97 Abs. 1 UrhG steht dem Kläger nicht zu.

a) In der Recht­spre­chung wird nicht einheitlich beurteilt, wie die Nutzung eines bei Amazon einge­stellten Produkt­fotos durch Dritte, die sich an das Angebot des Einstellers „anhängen“, zu beurteilen ist (Berger, jurisPR-ITR 7/2014 Anm. 5; in LG Köln, ZUM-RD 2014, 440 = juris Tz. 33 ff. ist die Frage offen gelassen worden). Im angefoch­tenen Urteil ist das Landge­richt davon ausge­gangen, der Beklagte habe als Mittäter von Amazon die streit­ge­gen­ständ­lichen Bilder öffentlich zugänglich gemacht. Ausgehend von der Prämisse des Landge­richts, dass Amazon keine Rechte an den Bildern erwirbt und daher selber nicht berechtigt ist, die Bilder öffentlich zugänglich zu machen, ist dies konse­quent: Die Dritten, die sich an das ursprüng­liche Angebot anhängen, wirken dann an der Verwirk­li­chung dieses rechts­wid­rigen Tatbe­stands mit.

Für die Entscheidung des vorlie­genden Rechts­streits kann – wie bereits im Beschluss des Senats vom 2. 8. 2013 (6 W 96/13) im voraus­ge­gan­genen Verfü­gungs­ver­fahren – offen gelassen werden, ob und in welches Recht des Rechte­inhabers durch das Anhängen an ein Angebot, bei dem geschützte Gegen­stände genutzt werden, einge­griffen wird, da diese Konstel­lation jeden­falls durch die Nutzungs­be­din­gungen von Amazon abgedeckt wird.

b) aa) Die Ansicht des Landge­richts, die Klausel in den Amazon-AGB, durch die sich Amazon ein Nutzungs­recht an den von Teilnehmern am „Market­place“ einge­stellten Werbe­ma­te­rialien, insbe­sondere Licht­bildern, einräumen lässt, sei gemäß §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wird vom Senat nicht geteilt.

Das Landge­richt hat seine Auffassung in erster Linie damit begründet, die Klausel verstoße gegen das gesetz­liche Leitbild der §§ 11, 32 UrhG, da sie vorsehe, dass Amazon ein unent­gelt­liches und umfas­sendes Nutzungs­recht an den Materialien der Teilnehmer einge­räumt werde, auch soweit die Nutzung nicht für das konkrete Angebot benötigt würde. Das Landge­richt hat dabei vor allem beanstandet, dass die Einräumung des Nutzungs­rechtes unent­geltlich erfolge.

Bei dieser Argumen­tation hat das Landge­richt jedoch nicht hinrei­chend das Grund­prinzip des Amazon „Market­place“ berück­sichtigt. Dadurch, dass Amazon den Teilnehmern die Möglichkeit bietet, durch „Anhängen“ an bereits bestehende Angebote einzelne Angebote zusam­men­zu­führen – ohne dass es in diesem Zusam­menhang auf die zwischen den Parteien strei­tigen Einzel­heiten ankäme, unter denen dieses Zusam­men­führen erfolgt –, wird die Attrak­ti­vität des „Market­place“ für den Nutzer gesteigert, der ohne weiteres die Preise und Kondi­tionen der einzelnen Teilnehmer für ein bestimmtes Angebote vergleichen kann. Damit ist die Teilnahme an dem System auch für die einzelnen Teilnehmer vorteilhaft.

Es greift daher zu kurz, wenn auf die Unent­gelt­lichkeit der einzelnen Rechte­ein­räumung abgestellt wird. Zwar trifft es zu, dass der Teilnehmer Amazon und im Ergebnis auch anderen Teilnehmern, mithin seinen Konkur­renten, unent­geltlich die Nutzung bestimmter Materialien erlaubt. Im Gegenzug erhält er jedoch die Möglichkeit, seiner­seits die Materialien anderer Teilnehmer für seine Angebote, bei denen er nicht Erstein­steller ist, zu nutzen. In gewisser Weise funktio­niert die Plattform wie ein Peer-to-Peer-Netzwerk, das sämtlichen Teilnehmern die Nutzung der von anderen Teilnehmern in das Netzwerk einge­stellten Inhalte ermög­licht. Es mag sein, dass dieses System auch Missbrauchs­mög­lich­keiten eröffnet, in dem einzelne Teilnehmer ausschließlich fremde Materialien nutzen, ohne jedoch eigene einzu­stellen. Berück­sichtigt man aber, dass letztlich sämtliche Teilnehmer ein Interesse daran haben, dass die Angebote so attraktiv wie möglich ausge­staltet werden und daher einen eigenen Antrieb haben, hierzu auch durch eigene Leistung beizu­tragen, ist die Funkti­ons­weise der Plattform letztlich im Interesse aller Teilnehmer und recht­fertigt auch die unent­gelt­liche Einräumung von Nutzungs­rechten. Gerade auch im Verhältnis der Parteien wird die Funkti­ons­weise dieses Systems deutlich, da der Senat auf der Grundlage der Erörte­rungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass sich auch der Kläger an – nicht streit­ge­gen­ständ­liche – Angebote des Beklagten angehängt hat. Inwieweit es dabei zu Rechts­ver­let­zungen seitens des Klägers gekommen ist, wie es der Beklagte beanstandet hat, ist für den vorlie­genden Rechts­streit unerheblich.

Auch die Befürchtung des Landge­richts, die unent­gelt­liche Rechte­ein­räumung an Amazon könne dazu führen, dass die Werkschöpfer nicht mehr angemessen entlohnt würden, erfordert keine andere Bewertung. Es liegt in der Natur von Werbe­ma­te­rialien, dass durch ihren Einsatz regel­mäßig keine eigen­stän­digen Einnahmen erzielt werden. Der Fotograf, der einem Unter­nehmen Licht­bilder für die Produkt­werbung zur Verfügung stellt, kann in aller Regel nicht darauf vertrauen, dass das Unter­nehmen durch die Nutzung dieser Licht­bilder unmit­telbar Einnahmen erzielt. Vielmehr ist es so, dass durch die Werbung der Umsatz der bewor­benen Produkte gesteigert werden soll, und aus den Erlösen dieser Produkte können auch dieje­nigen, die die Werbe­ma­te­rialien geschaffen haben, entlohnt werden. Auch im vorlie­genden Fall entspricht es dem Grund­ge­danken der Plattform, dass durch das Zusam­men­führen von Angeboten der Gesamt­umsatz der einzelnen Anbieter gesteigert werden soll, was diesen wiederum die Möglichkeit eröffnet, aus ihren gestei­gerten Umsätzen ihre Mitar­beiter und Vertrags­partner zu entlohnen.Schließlich führt auch der Umstand, dass zumindest nach dem Wortlaut der AGB (wenn auch mögli­cher­weise nicht nach der Praxis von Amazon, wenn Amazon tatsächlich dem Erstein­steller die Möglichkeit eröffnen sollte, die von ihm einge­stellten Bilder selber wieder zu löschen) das Nutzungs­recht zeitlich unbeschränkt einge­räumt wird, nicht zu einer unange­mes­senen Benach­tei­ligung des Rechte­inhabers. Hierdurch wird zwar die Möglichkeit eröffnet, dass die Materialien auch dann noch von Mitbe­werbern des Erstein­stellers genutzt werden, wenn dieser das ursprüng­liche Angebot, für das er die Materialien zur Verfügung gestellt hat, beendet hat. Auf der anderen Seite würde eine zeitliche Befristung des Nutzungs­rechts auf die Dauer des Angebots des Erstein­stellers dazu führen, dass sich mögli­cher­weise nie mit Sicherheit feststellen ließe, ob die Nutzung eines bestimmten Gegen­stands noch von der Rechte­ein­räumung gedeckt oder bereits rechts­widrig wäre. Im Interesse der Rechts­si­cherheit und der einfachen Handhabung der Plattform ist daher auch die zeitlich unbefristete Einräumung eines Nutzungs­rechts nicht zu beanstanden. Auch in diesem Zusam­menhang gilt außerdem wieder die Überlegung, dass der Rechte­inhaber im Gegenzug die Möglichkeit erhält, seiner­seits Materialien von Angeboten zu nutzen, die ihrer­seits durch die ursprüng­lichen Einsteller beendet worden sind,

Dem Landge­richt ist zuzuge­stehen, dass die Rechte­ein­räumung, wie sie Amazon in der Klausel vorge­sehen hat, sehr weitgehend ist. Für den vorlie­genden Fall ist jedoch nicht die Klausel insgesamt, sondern nur die – abteilbare – Einräumung eines einfachen, unbefris­teten und unent­gelt­lichen Nutzungs­rechts für die Nutzung der Materialien durch amazon.de zu beurteilen:

„Die Teilnehmer übertragen amazon.de ein vergü­tungs­freies, zeitlich unbefris­tetes … Nutzungs­recht, insbe­sondere zur Verviel­fäl­tigung, Verbreitung, … an allen Werken oder Werkteilen, sowie Daten­banken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produkt­in­for­ma­tionen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von amazon.de an amazon.de übermitteln… einschließlich des Rechts, diese Inhalte … online … zu publi­zieren, auch zu Werbezwecken.“

Jeden­falls insoweit stellt die Klausel aus den vorste­henden Überle­gungen heraus keine Abwei­chung von den wesent­lichen Grund­ge­danken des Urheber­rechts dar und hält damit einer AGB-Kontrolle stand (so im Ergebnis auch, im Hinblick auf Licht­bilder, LG Nürnberg, MMR 2011, 588, 589).

bb) Entgegen der Annahme des Landge­richts kann sich auch der Beklagte auf ein Nutzungs­recht aus den AGB berufen. Zutreffend ist, dass der Rechte­inhaber das Nutzungs­recht zunächst nur Amazon einräumt. Stellt sich diese Rechte­über­tragung jedoch als wirksam dar, so entfällt bereits der Ausgangs­punkt des Landge­richts, das den Beklagten als Mittäter eines rechts­wid­rigen öffentlich Zugäng­lich­ma­chens als passiv­le­gi­ti­miert angesehen hat. Bei einer wirksamen Nutzungs­rechts­über­tragung ist jeden­falls das öffentlich Zugäng­lich­machen durch Amazon nicht rechts­widrig. Eine Haftung des Beklagten für eben dieses Verhalten ist kaum zu begründen.

Im Übrigen verkennt die Betrach­tungs­weise, nach der das Nutzungs­recht alleine Amazon, nicht aber den anderen Teilnehmern am „Market­place“ übertragen worden sei, wiederum die Funkti­ons­weise des Systems: Die Einräumung des Nutzungs­rechts erfolgt, damit auch andere Teilnehmer die Materialien für ihre Zwecke nutzen können. Amazon erteilt daher jeden­falls konkludent den Teilnehmern an dem System das Recht, die Gegen­stände, an denen Amazon von anderen Teilnehmern Nutzungs­rechte übertragen worden sind, ihrer­seits für eigene Angebote zu nutzen.

  1. cc) Als Zwischen­er­gebnis ist damit festzu­halten, dass der Beklagte als Teilnehmer am „Amazon Market­place“ grund­sätzlich berechtigt war, die Bilder zu nutzen. Nachdem der Kläger seinen Vortrag, der Beklagte habe die Bilder aus einem bestehenden Angebot des Klägers heraus­ko­piert und in ein eigenes Angebot eingefügt, nicht mehr aufrecht­erhalten hat, sondern selber vorge­tragen hat, der Beklagte habe sich an ursprüng­liche Angebote des Klägers angehängt, ist davon auszu­gehen, dass die Bilder seitens des Beklagten für die gleichen Produkte verwendet worden sind. Das Anhängen an ein bestehendes Angebot setzt nach dem unstrei­tigen Vorbringen der Parteien voraus, dass es sich um das Angebot eines Produkts mit dem gleichen EAN- bezie­hungs­weise GTIN-Code handelt. Da diese Codes gerade die eindeutige und überschnei­dungs­freie Identi­fi­zierung eines Produkts erlauben sollen, ist mangels entge­gen­ste­hender Anhalts­punkte davon auszu­gehen, dass es sich auch im vorlie­genden Fall um die gleichen Produkte handelte, die sowohl seitens des Klägers wie auch des Beklagten angeboten worden sind. Die Zufügung der Bezeichnung „von I‑Handel“ sagt nichts über den Hersteller und damit die Identität des Produkts aus.

c) Soweit sich der Kläger auf den Stand­punkt stellt, der Beklagte habe dadurch, dass er die Angebote mit seiner eigenen Marke versehen habe, andere Teilnehmer – darunter auch den Kläger selber – daran gehindert, die Materialien weiter zu nutzen, recht­fertigt dies keine andere Beurteilung. Weder lässt sich feststellen, dass der Beklagte den Kläger tatsächlich wirksam daran gehindert hat, sich an die Angebote erneut anzuhängen, noch ist ersichtlich, dass hierdurch das Amazon (und, von Amazon abgeleitet, dem Beklagten) einge­räumte Nutzungs­recht wieder entfallen wäre.

aa) Zunächst ist darauf hinzu­weisen, dass dieses Argument ohnehin nur für die beiden Angebote, wie sie auf den Anlagen K 2 und K 3 wieder­ge­geben sind, relevant ist. Nur dort findet sich unter der Artikel­be­zeichnung der Eintrag „von I‑Handel®“. Auf den anderen Angeboten (K 4 bis K 6) findet sich lediglich der Eintrag „Verkauf und Versand durch I‑Handel Gross- und Einzel­handel“. Es ist nicht ersichtlich, wie der letzt­ge­nannte Eintrag andere Anbieter daran hindern könnte, sich an das Angebot anzuhängen. Vielmehr ist davon auszu­gehen, dass – entspre­chend der senats­be­kannten Funkti­ons­weise des „Market­place“ – in dem Moment, in dem sich ein weiterer Anbieter an das Angebot anhängt, dort entweder ein Eintrag wie „diverse“ erscheinen würde oder die weiteren Anbieter separat auf der Seite aufge­listet würden (wie es auch der Kläger im Verfü­gungs­ver­fahren 14 O 564/12 vorge­tragen hat, Schriftsatz vom 4. 12. 2012, S. 2 = Bl. 25 BA). In beiden Fällen läge ersichtlich keine Benutzung des Zeichens des Beklagten vor. Ein – mögli­cher­weise proble­ma­ti­sches – Hinzu­fügen der eigenen Marke hat der Kläger daher allen­falls für zwei der fünf Bilder (K 2 und K 3) dargelegt.

bb) Ferner lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte wirksam Dritte daran gehindert hat, sich an die Angebote erneut anzuhängen. Der Beklagte hat stets behauptet, Dritte einschließlich des Klägers seien zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen, sich an die Angebote (erneut) anzuhängen. Hierauf hat bereits – in anderem Zusam­menhang – auch das Landge­richt hinge­wiesen: Der eigene Vortrag des Klägers, der Beklagte habe ihn unter Hinweis auf seine Marke zur Löschung eigener Angebote des Klägers aufge­fordert, spricht jeden­falls dafür, dass das Zufügen der Marke das Angebot nicht automa­tisch für alle anderen Teilnehmer blockierte – andern­falls hätte es der Auffor­derung nicht bedurft. Durch eine rechtlich zweifel­hafte „Abmahnung“ allein konnte der Beklagte die Angebote jeden­falls nicht sperren. Ferner ist nicht ersichtlich, jeden­falls seitens des Klägers nicht unter Beweis gestellt, warum es diesem nicht möglich sein sollte, die – aus seiner Sicht unzulässige – Zufügung der Marke des Beklagten wieder zu entfernen.

cc) Aber selbst wenn unter­stellt wird, der Beklagte habe die Angebote des Klägers durch Hinzu­fügen seiner Marke „blockiert“, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

Zunächst einmal wäre dann der Antrag falsch formu­liert, wie der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2014 erörtert hat. Der Kläger begehrt, ausweislich der Verba­li­sierung seines Antrags dem Beklagten die Veröf­fent­li­chung, hilfs­weise die Verviel­fäl­tigung seiner Bilder zu unter­sagen. Was er nunmehr beanstandet, ist jedoch nicht das Veröf­fent­lichen oder Verviel­fäl­tigen der Bilder – das nach den AGB von Amazon zulässig ist –, sondern das Hinzu­fügen der eigenen Marke des Beklagten zu den Angeboten. Dieser Verstoß wird jedoch von dem Antrag, so wie er formu­liert ist, nicht erfasst; der Antrag müsste vielmehr dann dahin­gehend lauten, dem Beklagten zu unter­sagen, seine Marke den Angeboten des Klägers hinzuzufügen.

Aber auch ein so umfor­mu­lierter Antrag würde nicht zum Erfolg des Klägers führen. Materiell-rechtlich besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, die Angebote nicht mit der eigenen Marke zu versehen. Auf der Grundlage der AGB ist der Beklagte berechtigt, die Bilder des Klägers auch für seine eigenen Angebote öffentlich zugänglich zu machen, indem er sich an das Angebot des Klägers „anhängt“. Insbe­sondere hat er die Bilder an sich nicht verändert, sondern allen­falls die Textbe­schreibung des Angebots. Der Beklagte könnte allen­falls gegen die Vertrags­be­din­gungen von Amazon verstoßen haben, indem er die Angebote unzuläs­si­ger­weise mit seiner Marke versehen hat und so – unter­stellt – für andere Anbieter im Ergebnis gesperrt hätte. Ohne Kenntnis der gesamten AGB, die von den Parteien im vorlie­genden Verfahren lediglich auszugs­weise vorge­tragen worden sind, lässt sich dies aller­dings nicht beurteilen.

Ein solcher – hypothe­ti­scher – Vertrags­verstoß im Verhältnis des Beklagten zu Amazon würde aber nicht zu Ansprüchen des Klägers gegen den Beklagten führen. Mangels einer Verän­derung der Bilder wären absolute Rechte des Klägers nicht betroffen, so dass dieser allen­falls einen schuld­recht­lichen Anspruch gegenüber Amazon haben könnte, die „Blockierung“ der Angebote aufzu­heben, damit auch er – der Kläger – die Angebote und damit seine Bilder wieder nutzen kann. Dass die Nutzungs­be­din­gungen von Amazon so ausge­staltet sind, dass Nutzungs­rechte bei einem – unter­stellten – einfachen Verstoß gegen Lizenz­be­din­gungen automa­tisch entfallen (vgl. zu einer solchen Konstel­lation das Urteil des Senats vom 31. 10. 2014 – 6 U 60/14 – Creative Commons-Lizenz), lässt sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen.

3. a) Die Kosten­ent­scheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck­barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

b) Der Senat hat die Revision zugelassen, da sowohl die Fragen des öffentlich Zugäng­lich­ma­chens von urheber­rechtlich geschützten Gegen­ständen auf Internet-Handels­platt­formen wie der von Amazon als auch die Wirksamkeit der bundesweit verwen­deten Amazon-AGB bislang, soweit ersichtlich, noch nicht Gegen­stand höchst­rich­ter­licher Entschei­dungen waren. Die Frage der Wirksamkeit der AGB ist aus Sicht des Senats auch entschei­dungs­er­heblich. Im Fall ihrer Unwirk­samkeit könnte, entgegen der Ansicht des Landge­richts, keine einfache Einwil­ligung des Klägers in das öffentlich Zugäng­lich­machen der Bilder angenommen werden. Der Beklagte durfte das Verhalten des Klägers lediglich deshalb als Einwil­ligung in das öffentlich Zugäng­lich­machen verstehen, weil ihm die Nutzungs­be­din­gungen von Amazon bekannt waren, die eben dieses Verhalten erlaubten. Sind diese Nutzungs­be­din­gungen jedoch – objektiv – unwirksam, so entfällt die Grundlage eines solchen Vertrauens. Wenn die Einräumung des Nutzungs­rechts unwirksam wäre, könnte dem gleichen Verhalten – dem Einstellen der Bilder auf dem „Market­place“ –keine schlichte Einwil­ligung in die dennoch erfol­gende Nutzung der Bilder entnommen werden.

Der nicht nachge­lassene Schriftsatz des Klägers vom 4. 12. 2014 hat vorge­legen, gibt jedoch keinen Anlass zu einer abwei­chenden Beurteilung.