Der Bundesgerichtshof hat sich vor kurzem mit der lange diskutierten Frage beschäftigt, ob im Falle einer Preiswerbung übergestellten Preisen eine Aufklärung erfolgen muss, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Nach Ansicht des BGH ist ein solcher Hinweis grundsätzlich entbehrlich, da auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie amazon.de der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangaben regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis erkennt (Urteil v. 05.11.2015 — Az.: I ZR 182/14).
Dem Urteil lag ein Streit zweier Onlinehändler zu Grunde, welche unter anderem Fahrradanhänger in ihrem Produktsortiment anboten. Auf der Verkaufsplattform Amazon war der Beklagte für einen Fahrradanhänger mit einem höheren durchgestrichenen Preis und einem darunter gesetzten niedrigeren Preis. Die Klägerin begehrte Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatz. Sie war der Auffassung, der gegenübergestellte Preis hätte näher aufgeklärt werden müssen. Sowohl vor dem Landgericht Stuttgart, als auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart in der Berufungsinstanz hatte die Klage keinen Erfolg.
Der BGH schloss sich den Vorinstanzen an und verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Dabei stellten die Richter zunächst fest, dass sich im Falle einer Werbung mit gegenübergestellten Preisen klar und deutlich ergeben muss, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. In diesem Zusammenhang führt der BGH aus: „Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, der durchgestrichene Preis in der beanstandeten Werbung bezeichne aus Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis. Der von der Klägerin verlangten Klarstellung, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, bedarf es in einem solchen Fall nicht.“