Vor- und Nachteile einer Deutschen Marke und einer Unions­marke (Gemein­schafts­marke)

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Vor- und Nachteile einer Deutschen Marke und einer Unions­marke (Gemein­schafts­marke)

Wenn die Entscheidung gefallen ist, dass Sie Ihren Firmen­namen, einen neuen Produktname oder das Logo als Marke schützen wollen, gilt es auch festzu­legen, wo Sie die Marke anmelden, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für einen Schutz in Deutschland oder beim Amt der Europäi­schen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für eine Regis­trierung in der gesamten Europäi­schen Union. Im Folgenden sollen die wesent­lichen Unter­schiede aufge­zeigt sowie Vor- und Nachteile der jewei­ligen Marken­an­meldung benannt werden.

Schutz­umfang einer DE-Marke / Unionsmarke

Eine Marken­an­meldung beim DPMA gilt nur in Deutschland. Da heute regel­mäßig auch mittel­ständige Unter­nehmen über die Landes­grenzen hinaus tätig sind, stoßen Sie mit einer solchen Marken­an­meldung schnell an Ihre Grenzen. Wenn die Marke gut positio­niert wird, kann ein Mitbe­werber im europäi­schen Ausland ggfs. die Expansion durch eine entspre­chende eigene Marken­an­meldung in seinem Land behindern.

Dem gegenüber haben Sie mit einer Unions­marke vom Start weg den Schutz in allen aktuell 28 EU-Mitglieds­staaten (bald nur noch 27) und müssen nicht bei jedem natio­nalen Markenamt eines Mitglieds­staates angemeldet werden. Ergänzend erweitert sich der Schutz automa­tisch, wenn ein neues Land der EU beitritt. Ihr Marken­schutz wächst somit mit der EU. Da gerade der Handel mit Waren und Dienst­leis­tungen innerhalb der EU auch für deutsche Unter­nehmen eine immense Bedeutung hat, deckt die Unions­marke einen sehr großen relevanten Markt ab und vermeidet späteren Ärger bei der Expansion.

Anmel­de­ver­fahren einer Marke beim DPMA / EUIPO

Das Anmel­de­ver­fahren beim DPMA als auch beim EUIPO ist vom Aufwand ähnlich, aller­dings ist dabei zu berück­sich­tigen, dass Sie mit dem gleichen Aufwand bei einer Unions­marke den Schutz in 28 Ländern aufbauen.

Der wesent­lichste Unter­schied zwischen den Verfahren ist, dass bei einer deutschen Marke die Regis­trierung nach Abschluss des amtlichen Prüfungs­ver­fahrens erfolgt und die Wider­spruchs­frist sich daran erst anschließt. Damit wird die Marke erst einge­tragen und dann sollte der Wider­spruch erfolg­reich sein wieder gelöscht. Damit geht eine gewisse Rechts­un­si­cherheit einher. Die Prüfung durch das DPMA nach Zahlung der Anmel­de­gebühr dauert meist 3–5 Monate, woran sich dann die 3monatige Wider­spruchs­frist anschließt. Im Falle der Beantragung einer beschleu­nigten Anmeldung (200,00 Euro zusätz­liche amtliche Gebühr) reduziert sich der Eintra­gungs­prozess auf 3–6 Wochen.

Eine Unions­marke wird erst regis­triert, wenn die Wider­spruchs­frist ohne Wider­spruch beendet ist. Trotz dieser Abwei­chung ist die Unions­marke in der Regel schneller einge­tragen, als dies bei einer deutschen Marke der Fall ist. Die Veröf­fent­li­chung der Unions­marke erfolgt ca. 2 Monate nach der Anmeldung, woran sich die 3‑monatige Wider­spruchs­frist anschließt. Nach deren Ablauf wird die Urkunde innerhalb von 2–3 Wochen versandt, womit das Eintra­gungs­ver­fahren endgültig abgeschlossen ist.

Kosten für die Markenanmeldung

Bei der deutschen Marke werden für die elektro­nische Anmeldung 290,00 Euro seitens des Amtes berechnet. Hierin sind 3 Klassen enthalten, jede weitere Klasse kostet amtliche Gebühren in Höhe von 100,00 Euro. Zusätzlich kann eine Beschleu­ni­gungs­gebühr in Höhe von 200,00 Euro gezahlt werden.

Seitens des EUIPO werden im elektro­ni­schen Anmel­de­ver­fahren 850,00 Euro für die ersten 3 Klasse, 50,00 Euro für die zweite Klasse und dann für jede weitere Klasse 150,00 Euro berechnet.

Somit sind formal höhere Kosten für eine Unions­marke zu zahlen. Dabei sollte aber bedacht werden, dass der Schutz dann 28 Länder und ca. 500 Millionen Einwohner umfasst und somit die Kosten im Verhältnis zu einer DE-Marke wesentlich geringer sind. Darüber hinaus ist im Folgenden für den Schutz in der gesamten EU nur eine Marke zu verwalten, womit die Folge­kosten auch geringer sind.

Die Rechts­an­walts­kosten für eine Marken­an­meldung Deutschland beginnen bei 99,00 Euro oder mit einer Marken-Ähnlich­keits­re­cherche bei 299,00 Euro. Für diesen Service bei einer EU-Marke fallen 199,00 Euro bzw. 1.299,00 Euro an. Auch hier ist die EU-Marke im Verhältnis günstiger.

Schutz­fä­higkeit einer Marke

Einer der Nachteile einer Unions­marke ist, dass die Marke in keinem der EU-Mitglieds­staaten aufgrund absoluter Schutz­hin­der­nisse scheitern darf. Sollte sie in einem der Länder aufgrund der dortigen Sprache beschreibend sein, wird sie für die gesamte EU abgelehnt und kann ggfs. nur über die Umwandung in nationale Marken gerettet werden. Daher sollte vor der Anmeldung geprüft werden, ob die gewählte Bezeichnung in einer der europäi­schen Sprache eine für die geplante Verwendung passende beschrei­bende Bedeutung hat.

Bei der Marken­an­meldung in Deutschland sind die Anfor­de­rungen diesbe­züglich aktuell noch geringer, denn nur die wichtigen Sprachen sind relevant und werden vom DPMA geprüft. Dies soll aber im Zuge der Refor­mierung des Marken­rechts in der EU harmo­ni­siert werden, so dass die Voraus­set­zungen für die Schutz­fä­higkeit zukünftig identisch ausfallen.

Wider­spruchs­ver­fahren for dem DPMA oder EUIPO

Das Wider­spruchs­ver­fahren bzw. dessen Voraus­set­zungen stellt einen der Nachteile für die Unions­marke dar. Basis eines Wider­spruchs vor dem EUIPO kann jede nationale Marke, jede Firmen­zeichnung oder bekannte Marke eines EU-Mitglieds­staates sein. Damit kann das Schutz­recht aus einem Mitglieds­staat die gesamte Unions­marke verhindern und die Zahl poten­ti­eller älterer Schutz­rechte bei einer Unions­marke steigt erheblich an. Daher empfehlen wir dringend vor der Anmeldung die Durch­führung einer EU-weiten Marken­ähn­lich­keits­re­cherche. Eine solche Recherche umfasst die natio­nalen Marken­ämter aller 28 EU-Mitglieds­staaten, das EUIPO und alle über die WIPO in Europa geltenden inter­na­tio­nalen Marken.

Die amtliche Gebühr für ein Wider­spruchs­ver­fahren beträgt 300,00 Euro und ist von der unter­lie­genden Partei zusammen mit weiteren 350,00 Euro Rechts­an­walts­kosten zu zahlen. Im Falle eines für Sie negativen Wider­spruchs gegen die Marken­an­meldung sind damit 650,00 Euro an die Gegen­seite zu zahlen.

Bei einer Deutschen Marke ist die Wider­spruchs­gebühr des Amtes genauso hoch, aller­dings erfolgt bei einer Entscheidung in der Regel keine Kosten­auf­er­legung, so dass jede Partei unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg ihre eigenen Kosten tragen muss. Damit ist das deutsche Wider­spruchs­ver­fahren einer­seits finan­ziell weniger riskant, zudem können auch nur Schutz­rechte, die Schutz in Deutschland beanspruchen können, einen Wider­spruch rechtfertigen.

Der oben geschil­derte Nachteil der Unions­marke im Anmel­de­ver­fahren aufgrund der Wider­spruchs­mög­lich­keiten verkehrt sich aber in einen Vorteil, wenn die Marke regis­triert ist. Dann können Sie mit Hilfe Ihrer Unions­marke gegen jüngere nationale Marken in einem Mitglieds­staat Wider­spruch einlegen.

Durch­setzung von Markenrechten

Bei der Durch­setzung der Marken­rechte unter­scheiden sich die beiden Marken nur gering­fügig, so z.B. in dem Vorteil, dass Sie mit einer Unions­marke in einem Prozess vor einem deutschen Gericht die Verletzung in der gesamten EU unter­sagen können. Es muss mithin nicht in jedem Mitglieds­staat prozes­siert werden. Im Übrigen behandeln die Gerichte die beiden Marken gleichwertig.

Rechts­er­hal­tende Benutzung der regis­trierten Marke

Beide Marken müssen innerhalb der 5‑jährigen Benut­zungs­schon­frist seitens des Inhabers benutzt werden, andern­falls verfallen die Schutz­rechte. Da es für eine Unions­marke genügt, wenn die Marke in Deutschland benutzt wird, sind die Anfor­de­rungen an dieser Stelle für beide Marken identisch.

Ein Vorteil der Unions­marke ist die Senio­rität, denn wenn Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, eine EU-Marke anzumelden, können Sie den älteren Zeitrang Ihrer Deutschen Marke übernehmen. Damit muss Ihrer­seits die Deutsche Marke nicht mehr verlängert werden und Sie sparen die entspre­chenden Gebühren für die Marken­ver­län­gerung. Gleich­zeitig übernehmen Sie aber für Deutschland auch das erste Anmel­de­datum als Schutz­beginn. Da es bei poten­ti­ellen Marken­kon­flikten immer auf die Frage ankommt, wer die älteren Rechte an einer Bezeichnung besitzt, kann dieser Zeitrang von enormer Bedeutung sein.

Seniorität/Priorität

Soweit die Anmeldung Ihrer Deutschen Marke noch nicht länger als 6 Monate her ist, können Sie das Anmel­de­datum im Rahmen der Priori­täts­frist übernehmen. Damit gilt die Unions­marke europaweit zu dem Zeitpunkt angemeldet, zu dem Sie die Deutsche Marke angemeldet haben. Somit können möglichen Nachahmern, die nach Ihnen eine Marke in einem anderen EU-Staat angemeldet haben, widersprechen.

Sollten Sie weitere Fragen bezüglich einer Marken­an­meldung in Deutschland oder der EU haben, können Sie sich an den Autor dieses Artikels, Rechts­anwalt Sylvio Schiller, Fachanwalt für gewerb­lichen Rechts­schutz bei der auf Marken­recht spezia­li­sierten Berliner Wirtschafts­kanzlei [f200] ASG Rechts­an­wälte Berlin beraten lassen.

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