Seit dem 7. April 2017 gilt in Deutschland ein neues Recht für Drohnenpiloten. Immer mehr überlegen, ob Sie sich eine sogenannte Drohne kaufen und damit natürlich auch fliegen, unabhängig ob dies als Hobby vorgesehen ist oder gewerblich mit einer Vielzahl von interessanten Anwendungsoptionen, die rechtlichen Rahmenbedingen sind zu berücksichtigen. Im Amtsdeutsch werden Drohnen als unbenannte Fluggeräte bezeichnet, so heißen die am 7. April 2017 in Kraft getretenen neuen Regeln „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbenannten Fluggeräten“. Besser als die allgemein gängige Bezeichnung “Drohne” finde ich allerdings Copter, denn leider ist das Wort Drohne durch die Assoziation mit militärischen Fluggeräten negativ belegt.
Offizielles Ziel dieses Schnellschusses des Bundesministers für Verkehr, Herrn Dobrindt, ist die Förderung einer neuen zukunftsträchtigen Branche. Aber ähnlich wie die PKW-Maut zeigt die Verordnung deutliche handwerkliche Fehler und ist nicht bis zu Ende gedacht, dafür war auf Grund der sich dem Ende neigenden Legislaturperiode anscheinend keine Zeit mehr. Selbst aus einigen zuständigen Landesbehörden gibt es deutliches Kopfschütteln zu den nun in Kraft getretenen Regeln.
Neben Drohnen, die allein zum „Spielen“ oder als Sportgerät gedacht sind, sogenannte Racer, sind für die breite Masse Drohnen interessant, die auch mit mehr oder weniger guten Kameras bestückt sind. Damit lassen sich völlig neue Perspektiven entdecken und Fotos / Videos von Regionen erstellen, die sonst völlig unzugänglich gewesen sind.
Da der Luftraum aber nicht nur von Drohnen genutzt wird, bestehen ähnlich wie im Straßenverkehr oder auf Wasser einige Regeln, die von den Drohnenpiloten beachtet werden müssen und für die die neue Verordnung erlassen wurde. Es gab auch vorher bereits einige Regelungen, die sich aber in den einzelnen Bundesländern unterschieden. Nun soll alles vereinheitlicht werden, wobei offenbleibt, ob alle zuständigen Landesbehörden die Regelungen gleich auslegen. Gleichzeitig ist man aber auch deutlich über das Ziel hinausgeschossen und hat letztlich Lobbyinteressen von großen Unternehmen in den Vordergrund gestellt, letztlich müssen wahrscheinlich die TÜVs und Dekras dieses Landes mit neuen teuren Zertifizierungsmaßnahmen mit Geld versorgt werden.
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Versicherung der Drohne
Wie in der Vergangenheit muss jeder, der eine Drohne fliegt, im Rahmen einer Haftpflichtversicherung abgesichert sein. Das bedeutet, sollten es durch die Drohne zu Schäden an Personen oder fremden Eigentum kommen, wird der Geschädigte durch die Versicherung entschädigt. Für die rein private Nutzung einer Drohne genügt meist die bereits bestehende Haftpflichtversicherung, wobei hier mit der Versicherung geklärt werden sollte, ob die private Nutzung von unbenannten Fluggeräten im konkreten Tarif abgedeckt ist oder ggfs. Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Im gewerblichen Bereich ist auf jeden Fall eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen, die für ausreichenden Versicherungsschutz sorgt. Dieser Versicherungsschutz muss ggfs. auf Verlangen auch nachgewiesen werden, daher empfehlen wir einen Nachweis bei sich zu tragen, wenn die Drohne geflogen wird.
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Nummernschild für Drohnen
Mit der neuen Verordnung kommt erstmals die Pflicht, eine Drohne die schwere als 250 g ist, mit einer dauerhaften und feuerfesten Beschriftung zu versehen, die Auskunft über Namen und Anschrift des Piloten/verantwortlichen Unternehmens gibt. Eine entsprechende Kennzeichnung muss sichtbar an der Drohne befestigt werden. Diese Regelung gilt für die private als auch die gewerbliche Nutzung. Da die meisten Modelle, auch im Consumer-Bereich, die mit Kameras ausgestattet dieses Startgewicht erreichen, müssen auch private Drohnenpiloten eine entsprechende Kennzeichnung vornehmen. Passende feuerfeste Kennzeichen können beispielsweise beim Bundesverband Copter Piloten geordert werden.
Dies wird aber nur der erste Schritt sein, langfristig werden die Drohnen selber über entsprechende Technik verfügen, die eine Identifizierung ermöglichen. Entsprechende Ideen gibt es beispielsweise bei dem weltweit größten Drohnenhersteller DJI schon.
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Drohnen-Führerschein
Heiß diskutiert und dann doch nicht in dem Maß umgesetzt, wie von vielen erwartet, ist der sogenannte Drohnen-Führerschein.
Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ist erst ab einem Startgewicht von 2 kg ein Kenntnisnachweis erforderlich. Damit sind die meisten der handelsüblichen im privaten Bereich genutzten Drohnen ohne einen entsprechenden Nachweis nutzbar. Inwieweit hier im Eigeninteresse eine Schulung, die neben den praktischen Fragen auch theoretische und juristische Aspekte berücksichtigt sinnvoll ist, muss jeder für sich entscheiden. Angesichts der vielen Regeln und Verbote, die auch von Piloten kleiner Drohen eingehalten werden müssen, wäre zumindest ein minimaler Kenntnisnachweis sinnvoll gewesen.
Soweit ein größerer Copter (mehr als 5 KG) geflogen werden soll, kann der entsprechende Nachweis durch
- a) gültige Pilotenlizenz,
- b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), erfolgen (Mindestalter beträgt 16 Jahre).
Dabei werden Kenntnisse zur Navigation des Fluggerätes, den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und der örtlichen Luftraumordnung abgefragt.
Die Bescheinigung wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt, soweit die Drohne auf einem Modellfluggelände genutzt wird, ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
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Brauche ich eine Genehmigung zum Fliegen einer Drohne?
Hier bringt die neue Verordnung bundeseinheitlich bessere Regeln, denn grundsätzlich ist der Betrieb von Drohnen bis zu einem Startgewicht von 5 kg für den privaten aber auch gewerblichen Gebrauch (einen Unterschied sieht die Verordnung nicht mehr vor) erlaubnisfrei und bedarf daher keiner gesonderten amtlichen Genehmigung.
Ausgenommen hierfür sind Flüge in einem Radius von anderthalb Kilometer um Flughäfen und Flugplätze oder für Flüge in der Nacht.
Im Umkehrschluss bedeutet dies natürlich, dass für gewerbliche Copterpiloten, deren Copter schwere als 5 Kg Startmasse aufweisen eine generelle Erlaubnispflicht besteht. Die bei den entsprechenden Luftfahrtbehörden beantragt werden kann.
Nach dem grundsätzlich keine Erlaubnis (bis zu 5 KG) mehr erforderlich ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass mit Drohnen überall geflogen werden kann. Die neue Verordnung sieht ausdrücklich einige Verbote vor, die unbedingt berücksichtigt werden müssen.
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Wo darf ich mit meiner Drohne nicht fliegen.
Wie bereits oben aufgeführt, darf ohne konkrete Genehmigung nicht in der Nähe von Flughäfen geflogen werden und es besteht ein grundsätzliches Nachtflugverbot. Natürlich gibt es auch eine Definition von Nacht, allerdings lässt diese etwas Klarheit vermissen.
„„Nacht“: die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet“ (Artikel 2 Nr. 97 (VO) EU 923/2012)
Darüber hinaus gibt es nunmehr folgende konkrete Verbote für den Flug mit Drohnen wobei seitens der Luftfahrtbehörden jeweils Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, was für gewerbliche Nutzer sicher von Interesse ist.
- Der Pilot muss bis zu einer Startmasse von 5 Kg immer auf Sicht fliegen, das bedeutet er muss das Fluggerät mit den eigenen Augen verfolgen können. Es genügt nicht, wenn er durch die Videoübertragung ein Bild auf seinem Steuerungsgerät hat.
Von einigen Landesbehörden wird die Auffassung vertreten, dass genügt, wenn ein anderer das Gerät sieht und dem Piloten ggfs. direkte Anweisungen geben kann. Ob sich diese Auslegung durchsetzt bleibt abzuwarten.
- Ein Abstand von 100 m muss eingehalten werden:
zu Menschenansammlungen, Unglücksort, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsauflagen, militärischen Anlagen und Organisationen, sowie übermobilen Einrichtungen von Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, Anlagen der Energieerzeugung und ‑verteilung sowie einigen anderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, Grundstücken auf den Verfassungsorganen des Bundes oder der Länder, oberste oder obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie die Polizei und anderer Sicherheitsbehörden, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen oder Bahnanlagen
Letztlich ist es eine lange Liste und wenn man die entsprechenden Zonen beispielsweise in Berlin berücksichtigt, bleiben nicht viele Flächen übrig, in denen ohne zusätzliche Ausnahmegenehmigung geflogen werden darf.
- Naturschutzgebiete, Nationalparks sowie andere Gebiete die im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt werden dürfen ebenfalls nicht überflogen werden.
Die oben genannten Verbote waren so weitestgehend bereits bisher geregelt, teilweise durch entsprechende landesrechtliche Vorgaben.
Nunmehr kommen aber Regeln die neu eingeführt wurden und nach hiesiger Ansicht das praktische Leben von Copterpiloten ganz besonders einschränken werden.
- Nunmehr ist das Überfliegen von Wohngrundstücken verboten, wenn die Drohne schwerer als 250 g ist oder über eine Videokamera bzw. Tonaufnahmegeräte verfüg, und der Eigentümer oder der sonstige Nutzungsberechtigte nicht zustimmt. Somit brauch man nicht nur vom Eigentümer bzw. Berechtigten des Grundstückes, auf dem man startet, sondern auch über die geflogen wird eine Genehmigung.
Von dieser Regelung dürften nahezu alle marktgängigen Drohnen erfasst sein, außer solche, die tatsächlich als reine Spielzeug eingestuft werden können. Flüge in der Stadt oder im Dorf dürften damit nahezu ausgeschlossen sein, denn gerade in Städten ist es nicht möglich sämtliche Eigentümer oder Berechtigte zu befragen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass mit dieser Regelung nicht das Aufnehmen entsprechender Grundstücke (z.B. von Nachbargrundstück) untersagt wurde, sondern das Überfliegen. Selbst unter datenschutz- bzw. privatrechtlichen Gesichtspunkten eine über das sinnvolle Maß hinausgehende Regelung, die dem eigentlichen in der Verordnung vorgeschobenen Zweck der Innovationsfreundlichkeit zu wiederläuft.
Insoweit Grundstücke beim Fliegen auf einem anderen Grundstück, zudem eine entsprechende Genehmigung vorliegt, mit aufgenommen werden, ist dies von dieser Verbotsnorm nicht erfasst.
Bereits unter den alten Regelungen musste jeder Drohnenpilot die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz Dritter berücksichtigen. Betroffene hatten ausreichend rechtliche Möglichkeiten bei Verletzungen der Privatsphäre aktiv zu werden und Unterlassung und Schadensersatz zu fordern.
- Auch die Flughöhe wurde nunmehr vereinheitlicht und auf 100 m über Grund beschränkt, ausgenommen der Pilot verfügt über einen entsprechenden Kenntnisnachweis oder er befindet sich auf dem Gelände eines Modellflugvereines. Warum hier Modellflugzeuge höher als Drohnen, oder wie es die Verordnung an dieser konkreten Stelle nennt – Multikopter- fliegen dürfen, erschließt sich mit gesunden Menschenverstand nicht, es gibt in der Gefährlichkeit keinen Unterschied. Möglicherweise hatten das BMVI oder die Landesverkehrsminister hier ein konkretes Eigeninteresse oder gute Freunde im Modelfliegerverein.
- Natürlich dürfen mit Drohnen keine explosiven oder pyrotechnische Stoffe transportiert werden.
- Kurz vor Schluss ist dann noch die Regelung aufgenommen worden, dass in einem Radius von 100 m um Krankenhäusern ebenfalls nicht geflogen werden darf, sicher eine der sinnvolleren Regelungen der Verordnung.
Darüber hinaus gibt es in einzelnen Städten / Gebieten zusätzliche Flugverbotszonen, die auch berücksichtigt werden müssen.
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Wie sieht es in Berlin aus
Da ich selber aus Berlin komme und ab und zu mit einer Drohne fliege, hier ein kurzer Blick in die Bundeshauptstadt.
Es gibt zwei Flugbeschränkungszonen in Berlin, einerseits die E‑DR 146 und die E‑DR 4, letztere befindet sich um den Forschungsreaktor im Südwesten Berlin und hat eine Ausdehnung von 3,7 Km. Entscheidender ist aber die Zone um den Reichstag mit einem Radius von 5,6 km. Innerhalb dieser Zonen ist jeder private Drohnenflug untersagt und dies umfasst nahezu alle Sehenswürdigkeiten und großen Parks.

Die gewerblichen Drohnenpiloten haben in der E‑DR 146 eine Erleichterung, da seitens des Bundesamtes für Flugsicherung hier ab der 1,9 km (1NM) eine Allgemeinverfügung erlassen wurde, nach der gewerbliche Copterpiloten (hier sind private Nutzer ausdrücklich ausgenommen) bis zu 100m aufsteigen dürfen, wenn sie die Polizei eine Stunde vor Flug informieren. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es in Berlin noch eine Kontrollzone gibt, die die erlaubnisfreie Höhe insgeamt auf 50m beschränkt, so dass für die Höhe zwischen 50 und 100 m eine Aufstiegsgenehmigung bei der Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) eingeholt werden muss.
Daneben sind natürlich die beiden Flughäfen mit den 1,5 km breiten Verbotszonen zu beachten.
Sämtliche sonstige gesetzlichen Normen (s.o.) bleiben dabei natürlich ebenfalls zu berücksichtigen.
Am Ende bleibt es spannend, wie die neuen Regeln sich auswirken, ob die zuständigen Behörden und alle die gefragt werden müssen, so schnell reagieren, dass die Unternehmen, die mit Copter ihr Geld verdienen, dies auch zukünftig können ohne mehr Zeit am Schreibtisch als in der Luft verbringen zu müssen.