Nach den Fehlentscheidungen zur den Redtube-Abmahnungen schlägt das LG Köln wie zu und trifft eine sehr fragwürdige Entscheidung. Dieses Mal geht es um die Urheberrechte von Fotografen und insbesondere um die Nennung des Fotografen auf dem Bild, dem Urheberbenennungsrecht gem. § 13 Satz 2 UrhG .
„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“
In dem nun vom LG Köln entschiedenen Fall hatte der Webseitenbetreiber für seinen Beitrag ein Foto bei dem Fotodienst pixelio.de erworben und die Urheberkennzeichnung mit dem Pseudonym des Fotografen am Ende der Webseite aufgeführt.
Da der Abgemahnte auf die erhaltene Abmahnung des Fotografen keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte dieser vor dem LG Köln eine Einstweilige Verfügung, gegen die sich der Webseitenbetreiber mit einem Widerspruch wehrte.
Im Rahmen der Verhandlung verlegt sich der Schwerpunkt des vom LG Köln gesehen Urheberechtsverstoßes auf die Frage, ob auch auf der Webseite, die durch Anklicken des Fotos in dem Artikel geöffnet wurde und nur das Foto wiedergab, eine Urhebernennung erfolgen muss.
Entscheidend haben die Richter dabei auf die Nutzungsbedingungen des Fotodienstes abgestellt, die unter dem folgenden Absatz
„ IV. Urheberbenennung und Quellenangabe
Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’ „
die Urheberbenennung regeln und als Hinweis auf die erfolgte Lizenzierung zu verstehen sind.
Beide Hürden in dieser Regelung nahm das Gericht. Einerseits sah es in der durch das Klicken auf das Artikelbild zusätzlich geöffneten Webseite eine eigenständige Verwendung, womit auf diese ebenfalls die Regeln des Absatz IV der Nutzungsbedingungen eigenständig anzuwenden sind und ein eigenständiger Quellennachweis erforderlich wird. Dies sei auch unabhängig davon, ob jede URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einzuordnen sei. Insbesondere sei eine Nennung des Fotografen auf der Artikelseite nicht ausreichend für die zusätzliche Nutzung in der reinen Bilddarstellung.
Zum anderen sah das Gericht es als „üblich“ an, dass die Nennung des Fotografen auf solchen Webseiten im Bild selber noch einmal zu erfolgen habe. Es verwies ausdrücklich darauf hin, dass es wohl zutreffend sei, dass
„in einer große Anzahl von Fällen im Internet veröffentlichten Bilder unter einem URL, über den nur die „nackte“ Bilddatei angezeigt wird, gegenwärtig tatsächlich keine Urheberbenennung erfolgte .“
Dies führe aber nicht zu einer anderen Einschätzung, da es technisch anderes umsetzbar sein und zudem auch auf einigen Seiten eine andere Lösung angewandt würde.
Es gibt mehrere Kanzleien, die auch aufgrund der fehlenden Urhebernennung bereits Abmahnungen versenden, wie z. B. die in unserer Kanzlei schon bearbeiteten Abmahnungen der Kanzlei PixelLaw für die Fotografen Benjamin Thorn oder Peter Kirchhoff. Nutzer von Pixelio – Fotos sollten ihren Shop unbedingt überarbeiten, die Fotos entweder entfernen oder den erforderlichen Urhebervermerk direkt auf dem Foto anbringen.
Obwohl wir eine Vielzahl von Fotografen vertreten, haben wir nie allein auf Grund dem fehlenden Urhebervermerk einen Abmahnung versandt und die nun im Raum stehende Entscheidung hält einer Überprüfung hoffentlich nicht stand. Die Nennung des Fotografen im Artikel selber sollte für den gewünschten Werbeeffekt, der dieser Gesetzesnorm zugrunde liegt, ausreichend sein.
Ach ja; liebes LG-Köln, ein Hinweis an die IT-Abteilung vor Verkündung des Urteils wäre hilfreich gewesen, denn auch auf den Fotos des Gerichtswebseite lg-koeln.nrw.de/ wird der Quellennachweis beim Anklicken des Fotos nicht angezeigt.
Sollte hier nach der misslungenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Abmahnanwälte aus dem Videobereich eine neue Einnahmequelle generiert werden? Hoffentlich überarbeitet Pixelio seine Nutzungsbedienungen und die Verträge mit den Fotografen zeitnah, um auch von dieser Seite das Problem anzugehen.
Update
Zwischenzeitlich hat Pixelio eine Stellungnahme auf seiner Webseite veröffentlicht und angekündigt, sich an einer Berufung zu beteiligen und zudem auch die Nutzungsbedingen zu präzisieren. Nicht alles was in dieser Erklärung ausgeführt wird, ist richtig, aber zumindest hat das Unternehmen das Problem erkannt.