Im Zuge der sogenannten Buttonlösung hat das OLG entschieden, dass Online-Versandhandel selbst die Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem Text „Bestellung abschicken“ nicht ausreichend ist (OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013). Hintergrund ist die seit dem 1. August 2012 geltende gesetzlichen Änderung, wonach Kunden eines Onlinehändlers noch stärker darauf hingewiesen werden müssen, dass ihre Bestellung auch Geld kostet. Daher sind nur deutliche Beschriftungen wie z.B. „kaufen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ zulässig.
Der abgemahnte Onlineshop-Betreiber hatte in seinem Onlineverkaufsangebot auf der letzten Seite des Bestellvorgangs im Rahmen der dortigen Darstellung den Button, mit dem der Kunde seine Bestellung abschicken konnte, mit „Bestellung abschicken“ beschriftet. Dies sah ein Mitbewerber als wettbewerbswidrig an und sprach eine Abmahnung aus. Nachdem der Shop-Betreiber eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hatte, waren in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nur noch die Kosten der Abmahnung streitig. Diese sprachen die Richter dem abmahnenden Unternehmen überwiegend zu. Sie sahen die gewählte Beschriftung als unzulässig und damit wettbewerbswidrig an.
Konkret verstoße die vom Shop-Betreiber gewählte Formulierung gegen § 312g Abs. 3 BGB:
„Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht…“
Anmerkung: Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass von den anerkannten Formulierungen „kaufen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ möglichst nicht abgewichen werden sollte, um ein unnötiges Abmahnrisiko zu vermeiden.