Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist zuständig für das Urheberrecht und mit seiner Entscheidung vom 13. November 2013 eine wesentliche Änderung seiner Rechtsprechung in Sachen des Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst vollzogen und klargestellt, dass seit der Änderung des Geschmacksmustergesetzes zum 1. Juni 2004 grundsätzlich keine höheren Anforderungen an die Voraussetzungen für den Schutz zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.
In dem Verfahren stritt eine selbständige Spielwarendesignerin, die für eine Spielwarenherstellerin im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen (“Geburtstagszug”) zeichnete. Damals erhielt die Designerin von Ihrer Auftraggeberin eine Vergütung von 400,00 DM (ca. 200,00 Euro). Nachdem das von ihr entworfene Produkt sich als sehr erfolgreich erwies, verlangte sie eine einer (weiteren) angemessenen Vergütung.
Mit ihrer Klage war die Designerin in den ersten Instanzen nicht erfolgreich, da die dortigen Richter in Anlehnung der bisherigen Rechtsprechung des BGH davon ausgingen, dass die angefertigten Entwürfe nicht urheberrechtlich geschützt sein. Grundlage für diese Einschätzung war der Grundsatz des BGH, dass bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst. In den bisher zu dieser Frage ergangenen Entscheidung wurde diese immer mit dem Argument begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern. Diese sehr strenge Vorgabe wurden regelmäßig bei Werken der angewandten Kunst nicht erreicht, so dass es für Urheber solcher Werke des Alltagsgebrauchs, wie Möbel, Geschirr, Technik oder ähnlichem nahe unmöglich war, Urheberrechte durchzusetzen.
Nun musste sich der Bundesgerichtshof erstmals nach der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 mit einer solchen Bewertung auseinander setzen.
Im Rahmen diese Reform wurde das Geschmacksmusterrecht weitestgehend vom Urheberrecht getrennt und ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen. Wesentlich dafür ist, dass der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe erfordert, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters. Zudem schließen sich nun Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen. Diese neuen Entwicklungen erfordern es, die bisherige Rechtsprechung anzupassen und deshalb rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen bzw. von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.
Damit stellten die Richter klar, dass der Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen rechtfertigt, als dies beim Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens der Fall ist.
Im Ergebnis ist eine Gestaltungshöhe ausreichend, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer “künstlerischen” Leistung zu sprechen.
Hinsichtlich des seitens der Designerin geltend gemachten Vergütungsanspruchs weist das Gericht aber darauf hin, dass dieser erst nach dem 1. Juni 2004 entstanden ist, denn für den davorliegenden Zeitraum konnte sich die Beklagte mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, keine entsprechende Vergütung zahlen zu müssen. Die genaue Höhe der Vergütung hat das Berufungsgericht nun festzulegen, denn die Richter haben die Entscheidung zurückverwiesen.